Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Anwendung des §11 Abs.4 BtMG: Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 19/82
Datum
17.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der BGH gibt die Revision insoweit teilweise statt: Die Strafkammer hat die Regelbeispiele des § 11 Abs. 4 BtMG bei dem Gehilfen nicht gesondert geprüft. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung nach § 11 Abs. 4 BtMG sind die Voraussetzungen der Regelbeispiele für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen; die bloße Begehung durch einen Mitbeteiligten begründet die Annahme eines besonders schweren Falls beim Gehilfen nicht automatisch.

2

§ 11 Abs. 4 BtMG ist als Strafzumessungsvorschrift so anzuwenden, dass eine fehlerhafte Heranziehung der Regelbeispiele, die zu einem erhöhten Strafrahmen oder Mindestmaß führt, den Strafausspruch aufhebungsbedürftig macht.

3

Die Bemessung der Strafe für einen Beteiligten richtet sich nach dessen persönlichem Tatbeitrag und seiner Persönlichkeit; Tathandlungen anderer Beteiligter sind nur berücksichtigend zu würdigen.

4

Übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr, muss das Urteil erkennen lassen, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB (Verhängung der Strafaussetzung zur Bewährung) geprüft hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 5. Oktober 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Michele R. ██, geboren am ██ 1960 in ██, ███, ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Oktober 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Strafkammer hat der Strafzumessung den qualifizierten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG zugrunde gelegt in der Annahme, die Voraussetzungen der Regelbeispiele der Nr. 6 a und b dieser Vorschrift seien erfüllt. Das trifft

indes beim Angeklagten nicht zu. Ein Regelbeispiel nach den genannten Bestimmungen liegt bei ihm als Gehilfen nicht etwa schon deshalb vor, weil der Mitangeklagte ███ Heroin unter den genannten qualifizierenden Umständen eingeführt hat. § 11 Abs. 4 BtMG ist eine Strafzumessungsvorschrift. Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles (innerhalb oder außerhalb der Regelbeispiele) erfüllt sind, ist bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Das Ergebnis richtet sich – wenn auch unter Berücksichtigung der Tat des oder der anderen Beteiligten – jeweils nach dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers, dessen Strafe zugemessen werden soll (BGHSt 29, 239, 244; BGH NStZ 1981, 394; BGH Strafverteidiger 1981, 73/74 und 123/124). Das hat die Strafkammer verkannt. Auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 6 a und b BtMG beruht das Urteil schon deshalb, weil die Strafkammer von einer erhöhten Mindeststrafe von drei Monaten ausgegangen ist (§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB). Ob sich die Beihilfe insbesondere wegen der Menge des eingeführten Heroins als besonders schwerer Fall außerhalb der gesetzlichen Regelbeispiele darstellt, wird in der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden sein.“

Dem stimmt der Senat zu. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe muss das Urteil erkennen lassen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB geprüft hat.

SchmidtDr.GribbohmKutzer
Dr.KrauthZschockelt
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