Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen 1 kg Kokain, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 197/93
- Datum
- 02.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf nur den in der Anklage bezeichneten Tatumfang zur Grundlage der Verurteilung machen (§ 264 StPO).
Ein einheitlicher Tatentschluss begründet nur dann Handlungseinheit zwischen mehreren Vorgängen, wenn kein neuer Tatentschluss erforderlich war.
Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die wesentlichen Grundzüge der gesamten Tatreihe umfasst; ein allgemeiner Entschluss zu späteren, nicht konkret vorausbestimmten Taten genügt nicht.
Offensichtliche Schreibfehler oder Formulierungsversehen im Urteil gefährden den Bestand des Urteils nur dann nicht, wenn sie die Entscheidungsgründe nicht in entscheidender Weise beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 1. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 197/93 vom 2. Juli 1993 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ ██████, Mehmet ███, 1958 in ██████ (Türkei), ███, aus ████, geboren ████, Yasar, 1964 in ██████ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Leitsatz
(entfällt)
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit 1 kg Kokain verurteilt worden sind; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des unerlaubten Handeltreibens mit 400 g Heroin am 9./12. März 1992 ergeben.
Mit Recht hat der Generalbundesanwalt – in der auch im Übrigen zutreffenden Antragsschrift dargelegt, dass der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann, weil das Urteil von einem zu großen, nämlich fehlerhaft auch das unerlaubte Handeltreiben mit 1 kg Kokain erfassenden, Schuldumfang ausgeht. Er hat hierzu ausgeführt:
„Gegenstand der Anklagen vom 13. und 27. Mai 1992 (Band I Bl. 132 und Band II Bl. 85 d.A.) ist allein das im März 1992 mit der V-Person abgewickelte Heroingeschäft, während hinsichtlich der im Februar 1992 geführten und schließlich gescheiterten Verhandlungen über den Kauf von 1 kg Kokain keine Anklage erhoben worden ist. Dennoch hat die Strafkammer auch den letztgenannten Vorgang zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, weil sich ‚aus dem Verlauf der Verhandlungen (ergebe), dass es sich hier um einen einheitlichen Tatentschluss handelte, so dass das gesamte Geschäft als einheitliche Tat zu werten war‘ (UA S. 16).
Diese rechtliche Würdigung ist unzutreffend. Es ist schon nicht erkennbar, woraus das Landgericht das Vorliegen ‚einheitlichen Tatentschlusses‘ entnimmt. Zwar mögen die Beschwerdeführer, nachdem ihnen der V-Mann als Interessent für einen umfangreichen Kokainerwerb bekannt geworden war, gewillt gewesen sein, mit ihm unter Umständen auch hinsichtlich anderer Betäubungsmittel ins Geschäft zu kommen; doch haben sie ihm ein konkretes Angebot zum Kauf von Heroin erst mehrere Wochen nach dem Misslingen ihres Versuchs, an ihn 1 kg Kokain zu den von ihnen gewünschten Bedingungen zu veräußern, unterbreitet. Es bedurfte somit eines neuen Tatentschlusses, um (wieder) Verbindung mit der V-Person aufzunehmen und sie dazu zu überreden, anstatt Kokain Heroin zu erwerben. Folgerichtig sind die Angeklagten, nachdem zuletzt am 14. Februar 1992 ein telefonischer Kontakt zu dem V-Mann bestanden hatte, erst am 05. März 1992 erneut an ihn herangetreten, um ihn nunmehr für ein anderes Geschäft, nämlich für den Kauf von 400 g Heroin zu gewinnen, dessen Beschaffung ersichtlich in der Zwischenzeit von ihnen sichergestellt worden war.
Unabhängig davon würde aber auch ein ‚einheitlicher Tatentschluss‘ unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Annahme von Handlungseinheit zwischen den im Februar 1992 geführten Verhandlungen über den Erwerb von Kokain einerseits und dem im März 1992 zustandegekommenen Heroingeschäft andererseits rechtfertigen. Ein Fall der natürlichen Handlungseinheit ist ersichtlich nicht gegeben; denn diese setzt neben einer Verbindung der einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element voraus, dass zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (BGH NStZ 1990, 490 m.w.N.). Davon kann hier ebensowenig die Rede sein wie vom Vorliegen einer aus mehreren Teilakten bestehenden fortgesetzten Handlung. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Gesamtvorsatz, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen umfassen, d.h. den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber wenigstens insofern vorweg begreifen muss, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen (vgl. Dreher/Tröndle, vor § 52 Rn. 26 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; StGB, 46. Aufl. 1993). Daran fehlt es schon deshalb, weil – wie im vorigen Absatz dargelegt – das Heroingeschäft aufgrund einer neuen Entschließung zustandegekommen ist. Der allgemeine Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit eine Reihe nach Ort und Zeit nicht vorausbestimmter gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nämlich zur Begründung einer fortgesetzten Handlung nicht aus (Dreher/Tröndle a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
Da Gegenstand der Urteilsfindung allein die in der Anklage bezeichnete Tat sein darf (§ 264 StPO), war es nach alledem nicht zulässig, (auch) den im Februar 1992 unternommenen Versuch, an die V-Person mehrere Kilogramm Kokain zu verkaufen, als Teil des angeklagten Sachverhalts zu behandeln.“
Dem tritt der Senat bei. Der offensichtliche Schreibfehler statt 38,5 % Wirkstoffgehalt 38,5 ‰ (UA S. 10), vgl. auch UA S. 8: 80 % KHC, UA S. 17: 80 ‰ KHC – gefährdet den Bestand des Urteils ebensowenig wie das Versehen, vom „minder schweren Fall“ statt vom Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zu sprechen (UA S. [REDACTED]).
| Rissing-van Saan | Ruf | Blauth | |||
| Zschockelt | Winkler |