Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsfrist als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 197/91
Datum
29.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem seine Revision gegen das Urteil des LG Osnabrück verspätet eingegangen war. Das Landgericht hatte die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der BGH verwarf den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil innerhalb der Frist keine genaue Darlegung erfolgte, warum das Versäumnis nicht dem Antragsteller oder seinem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei; nachgereichte Erklärungen waren verspätet und nicht glaubhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt, ist es unzulässig und kann gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen werden.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn er innerhalb der vorgeschriebenen Wochenfrist gestellt wird und alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände genau darlegt.

3

Zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gehört die konkrete Darlegung, weshalb das Fristversäumnis weder dem Antragsteller noch seinem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist.

4

Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist können nachgereichte, verspätete Schriftsätze das Fehlen der erforderlichen Darlegung nicht heilen; behauptete Hindernisgründe sind glaubhaft zu machen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 17. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 197/91 in der Strafsache gegen Muoi TC aus HC, geboren am █████ 1954 in CCD-0 (Vietnam), wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1991 gemäß §§ 44, 46 StPO

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Dezember 1990 wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Revision des Nebenklägers ist erst am 27. Dezember 1990 und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Mit Beschluss vom 22. Februar 1991 hat das Landgericht Osnabrück die Revision deshalb zu Recht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. März 1991 ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch schon deshalb unzulässig, weil er keine Angaben dazu enthält, warum die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist weder von ihm noch von seinem Prozessbevollmächtigten zu vertreten ist. Die genaue Darlegung aller für die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wesentlichen Umstände ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrages und muss innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgen (vgl. BGHR StPO § 45 II Tatsachenvortrag 2 und 6; Maul in KK 2. Aufl. § 45 StPO Rdn. 6). Hieran fehlt es. Das weitere Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers vom 18. April 1991 würde – abgesehen von seiner Verspätung – den Anforderungen eines begründeten Wiedereinsetzungsantrages nicht genügen, da die behaupteten Hindernisgründe, die der rechtzeitigen Einlegung der Revision entgegengestanden haben sollen, nicht glaubhaft gemacht werden.

RußKutzerMiebach
Rissing-van SaanBlauth
Antrag auf Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsfrist als unzulässig verworfen — Themis