Revision wegen Werbens für terroristische Vereinigung verworfen — Öffentlichkeitsrüge unzureichend substantiiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 197/89
- Datum
- 14.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine auf § 177 GVG gestützte Räumungsverfügung des Vorsitzenden enthält nicht von vornherein die Anordnung, den Zugang zum Gerichtssaal oder Gerichtsgebäude zu versperren; polizeiliche Maßnahmen außerhalb des Verhandlungsraums sind nicht ohne weitergehenden substantiierten Vortrag dem Gericht zuzurechnen.
Zur Begründung einer Öffentlichkeitsrüge genügt nicht die bloße Behauptung, polizeiliche Maßnahmen hätten die Öffentlichkeit beschränkt; es bedarf eines konkreten und gesicherten Vortrags zur gesetzwidrigen Verantwortlichkeit des Gerichts.
Der Tatrichter darf Gerichtskundigkeit aus eigenen früheren Entscheidungen und verlesenen Urteilen heranziehen; ergänzend kann er aus Flugblättern, Plakaten und Transparenten die Zielrichtung einer Veranstaltung als Werbung für terroristische Zwecke erschließen.
Wer Beweisanträge in der Revisionsschrift nur erwähnt, ohne konkret die Beanstandung ihrer Behandlung durch das Tatgericht darzulegen, versäumt die Substantiierung der Rüge und macht sie damit im Revisionsverfahren nicht geltend.
Vorinstanzen
Bayerischen Obersten Landesgerichts, 21. Dezember 1988
Bundesgerichtshof, 24. August 1987
Oberlandesgericht Stuttgart, 6. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 197/89 in der Strafsache gegen Janin Gertrud S ███ aus ███, dort geboren am ███ ██ 1955, wegen Werbens für eine terroristische Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Juli 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Vortrag der Revision zur Öffentlichkeitsrüge, die Polizei habe „in Ausführung der Räumungsverfügung des Vorsitzenden“ den Zugang zum Gerichtssaal und zum Gerichtsgebäude versperrt, kann nicht zutreffen, da eine auf § 177 GVG gestützte Räumungsverfügung des Vorsitzenden eine solche Anordnung nicht enthält und nicht enthalten darf und die Revision selbst auch einen gesetzwidrigen Inhalt der Verfügung nicht behauptet. Damit ermangelt auch die Auffassung der Revision, mit ihrem Vortrag sei „die Verantwortung des Gerichts bezüglich der polizeilichen Maßnahme hinreichend dargetan“, der tatsächlichen Grundlage. Der Senat kann danach von einer Amtsaufklärung etwaiger ohne Kenntnis des Gerichts die Öffentlichkeit beschränkender polizeilicher Maßnahmen außerhalb des Verhandlungsraums absehen. Der durch einen Antrag der
Verteidiger veranlasste Gerichtsbeschluss, mit dem festgestellt wurde, dass die Räumungsanordnung des Vorsitzenden gerechtfertigt gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, so dass es auf die Mangelhaftigkeit des darauf bezüglichen Vortrags der Revision (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht ankommt.
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO greift jedenfalls deswegen nicht durch, weil der Tatrichter die Gerichtskundigkeit der von der „RAF“ mit der Zusammenlegungsforderung verfolgten Zwecke den Erkenntnissen aus „von ihm“ selbst „durchgeführten Strafverfahren“ entnommen und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. August 1987 – StB 20/87 (MDR 1987, 1040) sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1981 – 5 OJs 41/80 – nur verlesen hat „zur Darlegung, inwieweit der Senat Gerichtskundigkeit angenommen hat“. Darüber hinaus hat er die mit der Veranstaltung vom 4. November 1986 und der Ausstellung der Transparente verfolgte Zielrichtung der Werbung für die Zwecke des politischen Kampfes der „RAF“ im Wesentlichen dem Inhalt des Flugblatts und des Plakats, die auf diese Veranstaltung hinwiesen, sowie dem der Transparente und eines „Gemeinsamen Redebeitrags von Autonomen und Antiimperialisten“ entnommen (UA S. 25 bis 32, 38, 39).
Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge werden von der Revision nur erwähnt (S. 14/15 der Revisionsrechtfertigung vom 18. April 1989: „bb) Zur Geschichte der Zusammenlegungsforderung“). Ihre Behandlung durch den Tatrichter selbst rügt die Revision nicht.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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