Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Untreue und Betrug; Rückverweisung zur Neuverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 197/86
Datum
13.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verurteilungen u.a. wegen Steuerhinterziehung, Untreue (Fall B V) und Betrug (Fall B VI). Der BGH hebt die Verurteilungen in den Fällen B V und B VI insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung; die weitergehende Revision wird verworfen. Begründet wird dies mit unzureichenden Feststellungen zur Vermögensbetreuungspflicht bzw. zur Schadensfeststellung bei Versicherungsersatz sowie mit einer mangelhaften Begründung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass dem Täter eine Vermögensbetreuungspflicht übertragen ist und die Pflichtverletzung aus der konkreten Verfügungsmacht oder Zuständigkeit folgt; bloßes Erlangen eines Vermögensvorteils genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

2

Die Umqualifikation oder Abänderung des Schuldspruchs setzt hinreichende, das neue Tatbild stützende Feststellungen im Urteil voraus; ohne solche Feststellungen kommt eine Änderung nach § 265 StPO nicht in Betracht.

3

Zur Annahme eines vollendeten Versicherungsbetrugs (§ 263 StGB) sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass die Versicherung einen Schaden erlitten hat oder durch die Handlung tatsächlich geschädigt wurde; ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz bei Teilkaskoschaden kann auch ohne Reparatur bestehen und ist in die rechtliche Würdigung einzubeziehen.

4

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 StGB muss das Gericht darlegen, warum es von der Möglichkeit, Geldstrafe neben Freiheitsstrafe zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch macht; dies ist besonders geboten, wenn die Gesamtstrafe wegen besonderer Umstände (z. B. gesetzliche beamtenrechtliche Folgen bei über einem Jahr) als das schwerere Übel erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 19. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 197/86 in der Strafsache gegen ██ ██ █ aus Lerzweiler, den Polizeibeamten Manfred █, geboren am ██████████ 1940 in ███, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 13. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen a) B V (Untreue zum Nachteil der PDB) und B VI (Betrug zum Nachteil der HUK Coburg) verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, Untreue in drei Fällen, Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweisen

Die Verurteilung im Falle B V der Urteilsgründe (Untreue zum Nachteil der Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund = PDB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte ließ sich die ihm als Landesvorsitzenden der PDB zustehende Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 DM für Februar 1982 zweimal auszahlen. Das Landgericht wertet dies als Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Dagegen bestehen Bedenken, da die Urteilsfeststellungen nicht ausreichend ergeben, inwiefern die Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten bedeutet. Sein Vorgehen mag unter Täuschung der den Betrag erneut auszahlenden Zeugin Brohm auf seiner Seite zu einem unberechtigten Vermögensvorteil geführt haben. Mit der sich aus seiner Stellung als Vorsitzender der PDB sonst ergebenden Verpflichtung zur Wahrnehmung von deren Vermögensinteressen bestand aber kein Zusammenhang. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nämlich nicht, dass der Angeklagte selbst in der Lage war, über die Aufwandsentschädigung zu disponieren. Ihm war somit insoweit auch keine Pflicht übertragen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, selbst wenn ansonsten die Stellung als Vorsitzender der PDB als ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB einzuordnen ist (BGH NJW 1975, 1234). Eine Rechtsbeziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, kann nämlich auch Verpflichtungen enthalten, deren Verletzung nicht vom Untreuetatbestand erfasst ist (BGH StV 1986, 204).

Die Feststellungen des Landgerichts reichen, abgesehen davon, dass § 265 StPO entgegenstehen würde, nicht aus, den Schuldspruch abzuändern und den Angeklagten wegen Betrugs gemäß § 263 StGB zu verurteilen.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der HUK Coburg verurteilt (Fall B VI), weil er als Teilkaskoschaden einen Reparaturbetrag von 580,15 DM für eine beschädigte Windschutzscheibe geltend gemacht und ersetzt erhalten hat, obwohl entgegen der vorgelegten Rechnung die Reparatur nicht durchgeführt worden war. Die Strafkammer ist dabei davon ausgegangen, dass der Angeklagte auf die Erstattung des Betrages keinen Anspruch hatte (UA S. 29). Dagegen bestehen Bedenken, da ein Versicherungsnehmer bei der Teilkaskoversicherung hinsichtlich eines Glasschadens einen Anspruch auf Ersatzleistung auch dann haben kann, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt (vgl. Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Aufl. Rdn. 12 zu § 12 AKB; Rdn. 56 und 65 zu § 13 AKB). Da nach den Feststellungen des Landgerichts die Windschutzscheibe einen, wenn auch unbedeutenden, Riss aufwies (UA S. 28), bedarf bei Annahme eines vollendeten Betrugs die Feststellung eines Schadens der Versicherungsgesellschaft einer näheren

3. Im Übrigen ist der Schuld- und hinsichtlich der Einzelstrafen auch der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass sich die Verurteilung in den Fällen B V und VI auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat.

4. Keinen Bestand haben kann aber der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht hat eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, im Übrigen aber nur auf Geldstrafen erkannt und aus diesen Einzelstrafen dann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Nicht dargelegt hat es, warum es von der Möglichkeit, auf Geldstrafen neben der Freiheitsstrafe zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch macht. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH VRS 43, 422; BGH JR 1986, 70, 71 mit Anm. von Bruns; BayObLG MDR 1982, 770). Als ein solches Übel kommt in Betracht, dass eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr übersteigt, den Angeklagten wegen der zwingend vorgeschriebenen beamtenrechtlichen Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes: vgl. § 24 BRRG und die entsprechenden Regelungen in den Landesgesetzen wie z. B. § 45 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz) besonders hart trifft. Ferner sind die Bedingungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung bei einer ein Jahr nicht überschreitenden Freiheitsstrafe günstiger (§ 56 Abs. 1 StGB).

Erfolg.SchmidtRußDetter
Darlegung.KrauthZschockelt
Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Untreue und Betrug; Rückverweisung zur Neuverhandlung — Themis