Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung bei ausländischer Haft; Bezug auf aufgehobene Feststellungen unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 197/83 (S)
Datum
01.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin. Der BGH hob das Landgerichtsurteil auf, weil das Vorbringen über eine bereits in Jugoslawien verbüßte Haft und die familiäre Belastung bei der Strafzumessung nicht gewürdigt worden seien. Zudem nahm das Landgericht Bezug auf Feststellungen eines zuvor aufgehobenen Urteils. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist neben der Schuld des Täters auch dessen Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen; persönliche Verhältnisse und die Auswirkungen weiterer strafrechtlicher Maßnahmen können strafmildernd wirken (§ 46 Abs. 1 StGB).

2

Die Tatsache, dass eine ausländische Verurteilung die Verfolgung im Inland nicht hindert, schließt nicht aus, dass die zusätzliche Härte einer Doppelbestrafung oder Mehrfachverfolgung in die Strafzumessung einzustellen ist.

3

Ein Urteil ist sachlich-rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter zur Darstellung persönlicher Verhältnisse auf Feststellungen eines zuvor aufgehobenen Urteils Bezug nimmt; in diesem Fall sind eigene Feststellungen zu treffen.

4

Werden bei der Strafzumessung oder in den maßgeblichen Feststellungen rechtliche Fehler festgestellt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, notfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 197/83 (S)

in der Strafsache gegen den Gastwirt Recep █████████, geboren am ██ 1939 in ██████, Provinz █████████ (Türkei), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 1. Juni 1983 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nachdem der Senat das erste Urteil gegen den Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht ihn nunmehr wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Heroin zu acht Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; darauf hat es in gleicher Höhe 44 Tage Freiheitsentziehung angerechnet, die er wegen derselben Tat in Jugoslawien erlitten hat. Seine erneute Revision greift mit der Sachrüge durch.

Der Angeklagte hat gebeten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass er wegen der Tat bereits in Jugoslawien zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, deswegen auch in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und er Vater von fünf Kindern – darunter drei kleineren – sei, für die er sorgen wolle. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die strafmildernde Berücksichtigung des Vorbringens abgelehnt hat, verfehlen dessen Sinn.

Es geht in diesem Zusammenhang nicht darum, dass eine ausländische Strafverfolgung die Verfolgung und Aburteilung des Angeklagten in der Bundesrepublik nicht hindert. Es trifft auch nicht den wesentlichen Sinn der Einlassung, wenn das Landgericht meint: Dass er Frau und fünf Kinder habe, hätte der Angeklagte vor der Tat bedenken und von seinem kriminellen Tun Abstand nehmen müssen. Vielmehr war Ziel des Verteidigungsvorbringens ersichtlich, darzutun, dass die – wenn auch rechtlich zulässige – Doppelbestrafung und Mehrfachverfolgung eine zusätzliche Härte für den Angeklagten bedeute und dass ihn die in der Bundesrepublik Deutschland verwirkte Strafe überdies gerade wegen seiner familiären Verhältnisse besonders belaste, selbst wenn er dies vor der Tat hätte bedenken sollen.

Grundlage für die Zumessung der Strafe ist zwar in erster Linie die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Doch kann auch seine Strafempfindlichkeit (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), die möglicherweise mit von den ihn außer der Strafe treffenden Folgen der Tat und von seinen persönlichen Verhältnissen abhängt, für die Strafzumessung von Bedeutung sein (vgl. Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts, S. 118 und 168 f.). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hätte.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 274, 275; 30, 225, 226) ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils ist, wenn der Tatrichter zur Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils Bezug nimmt. Das soll auch dann gelten, wenn er – so wie hier – zum Ausdruck gebracht hat, dass er inhaltlich gleiche Feststellungen habe treffen wollen (Senatsbeschluss NJW 1977, 1247; BGHSt 30, 225, 226).

LaufhütteDr. SchauenburgGribbohm
KrauthKutzer
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