Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 197/82
- Datum
- 23.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bereits zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; eine zur Gesamtstrafe zusammengefasste frühere Einzelstrafenbildung ist als eine einzige Verurteilung zu zählen (§ 66 Abs. 3, § 48 Abs. 3 StGB).
Eine nach § 48 Abs. 4 StGB außer Betracht fallende Verurteilung ist auch bei der Prüfung, ob vor ihr liegende weitere Taten herangezogen werden dürfen, nicht zu berücksichtigen; die zwischen den für § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten Vortaten maßgebliche fünfjährige Frist ist nur zwischen diesen relevanten Taten zu wahren.
Liegt bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ein formeller Fehler vor oder ist nicht auszuschließen, dass die irrige Annahme der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB die Strafbemessung beeinflusst hat, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind in der Gesamtwürdigung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) alle Taten einzubeziehen, die nach Auffassung des Gerichts für einen Hang zu erheblichen Straftaten und damit für die Gefährlichkeit des Täters symptomatisch sind.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 1. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, ████████ den Arbeiter Horst Martin, geboren am ██ 1934 in ███████████, ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 1982 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand.
1. Zur Begründung ihrer Annahme, die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB lägen vor, verweist die Strafkammer allgemein auf den Lebenslauf des Angeklagten, der mehrmals zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei und hierfür mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt habe. Was hierzu im Urteil mitgeteilt wird, reicht jedoch nicht aus.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB muss der Täter wegen früherer Taten schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Dabei gilt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung (§ 66 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB), und zwar auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung (Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 48 Rdn. 6 m. Nachw.). Die vom Landgericht Essen aus vier mehrjährigen Strafen gebildete Gesamtzuchthausstrafe von 15 Jahren, nach deren Verbüßung der Angeklagte am 19. Dezember 1980 entlassen worden ist, reicht daher zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB noch nicht aus.
Vorher war der Angeklagte mit einer ein Jahr erreichenden Strafe zuletzt am 23. August 1956 belegt worden (UA S. 9). Diese Strafe bleibt jedoch jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 4 StGB außer Betracht. Der Angeklagte hat die ihr zugrunde liegende Tat am 21. Mai 1956 begangen. Die erste der von der fünfzehnjährigen Gesamtstrafe erfassten Taten beging er am 7. Juni 1964 (UA S. 15). In der dazwischenliegenden Zeit hat er nach den Urteilsfeststellungen lediglich bis zum 25. Juni 1957 ein Jahr Zuchthaus (UA S. 9), bis zum 25. Juli 1958 den Rest einer Jugendstrafe (UA S. 8) und bis zum 12. Juni 1963 sechs Monate Gesamtgefängnisstrafe (UA S. 12) verbüßt. Er hat sich somit zwischen den beiden Taten länger als fünf Jahre in Freiheit befunden.
Als zweite Strafe im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB käme danach im Hinblick auf ihr Ausmaß an sich nur noch die am 16. Oktober 1954 erkannte Jugendstrafe in Höhe von – nach Umwandlung aus einer unbestimmten Strafe – zwei Jahren sechs Monaten und 22 Tagen in Betracht. Auch sie darf jedoch nicht mehr herangezogen werden. Zwar sind zwischen der ihr zugrunde liegenden letzten Tat vom 2. August 1954 (UA S. 9) und der am 23. August 1956 abgeurteilten Tat vom 21. Mai 1956 weniger als fünf Jahre verstrichen. § 48 Abs. 4 StGB ist aber so zu verstehen, dass die außer Betracht bleibende Tat auch bei der Prüfung, ob vor ihr liegende weitere Taten herangezogen werden dürfen, nicht zu berücksichtigen ist. Die fünfjährige Frist muss also zwischen den einzelnen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten, d. h. den zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogenen, Vortaten gewahrt sein (Horn in SK 3. Aufl. § 66 Rdn. 12, § 48 Rdn. 25).
2. Außer dem Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat der Senat auch den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Er kann nicht ausschließen, dass die irrige Annahme, die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB lägen vor, sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Für die neue Hauptverhandlung weist er darauf hin, dass es sich empfiehlt, sorgfältig solche Strafzumessungserwägungen zu vermeiden, die Zweifel daran wecken könnten, ob dem Tatrichter das Verbot strafschärfender Verwertung von Umständen, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind (§ 46 Abs. 3 StGB), deutlich vor Augen gestanden hat. Zweifel in dieser Hinsicht könnten sich hier daraus ergeben, dass dem Angeklagten in den Fällen 2 und 4 (UA S. 56, 57) „Habgier“ zur Last gelegt wird, ohne dass deutlich gemacht wird, inwiefern ihm, dessen Beute in keinem der acht Fälle außergewöhnlich, vielmehr meist sehr gering war, insoweit mehr vorzuwerfen ist als die in jedem Raub steckende Bereicherung mit fremdem Gut.
3. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Auffassung gelangen, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sind, oder sollte er die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB in Erwägung ziehen, so wird er in die dann erforderliche Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) alle diejenigen Taten, die nach seiner Auffassung für einen Hang zu erheblichen Straftaten und damit für eine Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit symptomatisch sind, im einzelnen in seine Erwägungen einzubeziehen haben (vgl. die Rechtsprechungshinweise bei Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 66 Rdn. 17).
| Dr. Krauth | Schmidt | Dr. Gribbohm | |||
| Dr. Schauenburg | Zschockelt |