Revision wegen Abwesenheit des beigeordneten Pflichtverteidigers aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 197/54
- Datum
- 16.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, darf die Hauptverhandlung nur in dessen Anwesenheit durchgeführt werden; die Anwesenheit des notwendigen Verteidigers ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens.
Der Beweis für die Einhaltung prozessualer Förmlichkeiten wie der Anwesenheit des Verteidigers kann nur durch das Sitzungsprotokoll geführt werden (§274 StPO); gegen dessen Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Enthält das Sitzungsprotokoll keinen Vermerk über die Anwesenheit des beigeordneten Pflichtverteidigers, ist von dessen Abwesenheit auszugehen und liegt ein Verfahrensmangel vor.
Die Abwesenheit des notwendigen Verteidigers begründet nach §338 Nr.5 StPO die zwingende Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 12. November 1953
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto A. C. ███ aus ████████, geboren am ███ ███ ██████ in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. November 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt drei Jahren und Geldstrafen von 200 und 150 DM verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
Die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Dem Angeklagten wurde auf seinen Antrag zu Beginn der Hauptverhandlung der Rechtsanwalt Dr. ███ als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. Die Verteidigung war somit notwendig. Die Hauptverhandlung durfte deshalb nur in Anwesenheit des Pflichtverteidigers durchgeführt werden. Seine Anwesenheit gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens. Der Beweis, dass sie eingehalten worden sind, kann nur durch das Sitzungsprotokoll geführt werden (§ 274 StPO).
Das Sitzungsprotokoll enthält keinen Vermerk darüber, dass Rechtsanwalt Dr. ████████ in der Hauptverhandlung anwesend war. Es muss deshalb die Annahme zugrunde gelegt werden, dass er nicht anwesend war. Das Gegenteil kann nicht durch die beigezogenen gegenteiligen Äußerungen des Protokollführers und des Rechtsanwalts Dr. ███ bewiesen werden, weil gegen den die Förmlichkeiten des Verfahrens betreffenden Inhalt des Protokolls nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist. In der Abwesenheit des notwendigen Verteidigers liegt ein Verfahrensmangel, der nach § 338 Nr. 5 StPO dazu zwingt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Schuldspruch begegnet nach den bisherigen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht wird im Übrigen Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision, soweit es die Rückfallvoraussetzungen betrifft, zu überprüfen.
Koeniger Rotberg Martin Maaß