Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Untreue bei stiller Zession: Verschweigen von Zahlungseingängen gegenüber Bank

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 197/52
Datum
22.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung u.a. wegen Untreue (§ 266 StGB) sowie Bankrottdelikten Revision ein. Streitpunkt war insbesondere, ob er trotz stiller Zession Zahlungseingänge verschweigen und die Beträge eigenmächtig für Betriebszwecke verwenden durfte und ob beim Bankrott Vorsatz hinreichend festgestellt war. Der BGH bestätigte die Annahme vorsätzlichen Handelns beim einfachen Bankrott und hielt die Strafzumessung für rechtsfehlerfrei, da nicht das Tatbestandsmerkmal, sondern besondere Schadensfolgen berücksichtigt wurden. Die Untreue bejahte der Senat, weil das Verschweigen den Zessionar um die vereinbarte Entscheidungsmöglichkeit über die Mittelverwendung brachte; auf einen vermeintlich ausbleibenden Endschaden kam es nicht an. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue kann vorliegen, wenn der Schuldner bei vereinbarter stiller Zession Zahlungseingänge gegenüber der Zessionarin verschweigt und eigenmächtig über die Beträge entgegen der Vereinbarung verfügt.

2

Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB kann bereits darin bestehen, dass dem Berechtigten die vertraglich eingeräumte Entscheidungsmöglichkeit über die Verwendung eingehender Gelder genommen wird.

3

Das Schweigen des Vertragspartners auf ein Schreiben, mit dem eine abweichende Handhabung begehrt wird, begründet für sich genommen keine Befugnis zur eigenmächtigen Verfügung, wenn nach der bisherigen Übung eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.

4

Bei der Strafzumessung darf nicht ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet werden; zulässig ist jedoch die Berücksichtigung besonderer Tatfolgen (z.B. Umfang und Ausmaß des Schadens), die über die Tatbestandsverwirklichung hinausgehen.

5

In der Revision ist die Ersetzung tatrichterlicher Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung grundsätzlich unzulässig; überprüfbar sind nur Rechtsfehler der Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberingenieur Friedrich Ernst ███████ aus ███, geboren am ██ ████ ██ in ███ █████, wegen Untreue hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] in der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Dezember 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 16. Juni 1950 wegen einfachen Bankrotts (sechs Monate Gefängnis), wegen Gläubigerbegünstigung (drei Monate Gefängnis) und wegen fortgesetzter Unterschlagung (fünf Monate Gefängnis) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, dagegen von der Anschuldigung des Betruges und der Untreue in mehreren Fällen, u. a. zum Nachteil der Volksbank ███, freigesprochen worden. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wurde dieses Urteil insoweit aufgehoben, als der Angeklagte von der Anschuldigung des Betruges und der Untreue zum Nachteil der Volksbank ███ freigesprochen und wegen Unterschlagung und einfachen Bankrotts verurteilt worden war (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 17. Januar 1951). Die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis war damit rechtskräftig. Die Verurteilung wegen Unterschlagung wurde nur deshalb aufgehoben, weil die Tat vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 begangen war; die Einstellung konnte nicht ausgesprochen werden, da nicht feststand, ob der Angeklagte nach teilweiser Aufhebung des Freispruchs wegen weiterer vor dem Stichtag liegender Fälle verurteilt werden würde. Da jedoch das Oberlandesgericht die Verurteilung wegen Unterschlagung im Übrigen nicht beanstandete, wurden die tatsächlichen Feststellungen einschließlich derjenigen, die dem Strafaussprach zugrunde lagen, aufrechterhalten.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue (sechs Monate Gefängnis und 1000 DM Geldstrafe), wegen einfachen Bankrotts (drei Monate Gefängnis), wegen Gläubigerbegünstigung (drei Monate Gefängnis) und wegen Unterschlagung (fünf Monate Gefängnis) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 1000 DM verurteilt. Die Unterschlagung und der einfache Bankrott sind vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen worden. Das Landgericht führt aus, dass es aus den Einzelstrafen von fünf und drei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten gebildet haben würde, so dass die Einstellung des Verfahrens ausscheide.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde; sie bleibt ohne Erfolg.

2.) Die Revision vermisst eine klare Feststellung, dass der Angeklagte im Falle des einfachen Bankrotts vorsätzlich gehandelt habe. Der gesamte Inhalt des Urteils deute vielmehr auf eine fahrlässige Verletzung des § 240 KO; denn dem Angeklagten werde mehrfach bescheinigt, dass er kaufmännisch nicht ausreichend befähigt gewesen sei. Dieses Bedenken ist unbegründet. Dass der Angeklagte, dessen Unternehmen alsbald nach der Währungsumstellung den Umfang des Handwerksbetriebs überschritt und im September 1948 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wurde, spätestens seit Herbst 1948 zur Buchführung verpflichtet war und dass diese Buchführung den Anforderungen nicht genügte, ist ausreichend und ohne Widerspruch dargetan. Die Strafkammer stellt auch ausdrücklich fest, dass der Angeklagte sogar als Laie die völlige Vernachlässigung der Buchführung merken musste und bemerkt hat. Um eine Änderung des Zustandes hat er sich nur unzureichend bemüht. Ein Widerspruch mit dem an anderer Stelle bescheinigten Mangel an kaufmännischen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht daher nicht. Die Strafkammer war sich dieser Frage bewusst; sie bezeichnet aber gerade die Buchführung als so unzureichend, dass selbst ein Laie in kaufmännischen Dingen diesen Zustand erkennen konnte. Der Angeklagte muss sich der Mängel und der Unzulänglichkeit der Buchführung auch bewusst gewesen sein; denn sonst hätte er keinen Anlass gesehen, sich um Abhilfe zu bemühen.

Nur gegen den Strafausspruch könnten sich Bedenken ergeben. Die Strafkammer hat als erschwerend berücksichtigt, dass gerade die mangelhafte Buchführung und Bilanzierung es verhinderten, rechtzeitig einen zuverlässigen Überblick über den Stand des Unternehmens zu gewinnen. Die Revision rügt, dass hiermit ein Tatbestandsmerkmal des § 240 KO strafschärfend verwertet worden sei. Ihr ist zuzugeben, dass die Urteilsfassung diesen Verdacht nahelegt. Die weiteren Ausführungen der Strafkammer lassen aber erkennen, dass der erwähnte, die Strafzumessung einleitende Satz nicht im Sinne der Revision zu verstehen ist. Das Urteil weist nämlich unmittelbar anschließend darauf hin, dass der Angeklagte und seine Mitarbeiter bei Beachtung der Buchführungspflicht unter Umständen in der Lage gewesen wären, durch rechtzeitige Rationalisierung und entsprechende Kalkulation das Unternehmen zu retten, und dass vor allem die Volksbank ███ die wirklichen Verhältnisse hätte erkennen und sich die nötige Zurückhaltung bei der Kreditgewährung hätte auferlegen können. Der Strafkammer kam es hiernach ersichtlich nicht auf die Vernachlässigung der Buchführungspflicht an sich an, sondern auf deren besondere Folgen im vorliegenden Fall. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass ein Zusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und dem Konkurs nur im Sinne einer äußeren tatsächlichen Beziehung zu bestehen braucht. Wenn also darüber hinaus besondere Folgen, wie Umfang und Ausmaß des Schadens festgestellt und bei der Strafbemessung berücksichtigt werden, wie es die Strafkammer getan hat, so lassen sich dagegen aus Rechtsgründen keine Bedenken erheben.

3.) Soweit die Revision die Verurteilung wegen Untreue angreift, wendet sie sich fast ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Sie will dessen Beweiswürdigung durch ihre eigene ersetzen; das ist unzulässig. Das Revisionsgericht kann diesen Ausführungen nicht nachgehen.

Die Untreue ist mit Recht darin gefunden worden, dass der Angeklagte den Eingang der 51.000 DM, die die Kaliwerke ██ bei der Volksbank █████ eingezahlt hatten, der █████████████████████ ███████ verschwiegen und über diesen Betrag ausschließlich für Zwecke des eigenen Betriebes verfügt hat. Das widersprach, wie der Angeklagte genau wusste, der mit der Volksbank ███ vereinbarten stillen Zession, die den Angeklagten verpflichtete, über die Beträge nur mit Genehmigung der Zessionarin zu verfügen. Der Nachteil für die Volksbank bestand darin, dass ihr die Möglichkeit genommen wurde, nach ihrem Ermessen, wie es vereinbart war, dem Angeklagten nur denjenigen Teil des Geldes zur Verfügung zu stellen, der den Materialkosten und Löhnen entsprach. Dass dieser Nachteil vorsätzlich zugefügt wurde, ist ausdrücklich festgestellt; denn der Angeklagte hat den Geldeingang deshalb verschwiegen, weil er befürchtete, die Volksbank ████████ werde ihn über diese erheblichen Beträge nicht mehr (auch nur teilweise) verfügen lassen, sondern dieselben zunächst zur Abdeckung des hohen Kreditsaldos verwenden. Die Revision meint, das Urteil enthalte insoweit einen Widerspruch, weil die Strafkammer nicht habe widerlegen können, dass sich der Angeklagte in dem ähnlichen Fall der Holzwerke ███ für befugt gehalten habe, über die bei der Volksbank eingezahlten Beträge zu verfügen.

Die Revision übersieht, dass im Falle ████ der Hauptbetrag aus dem Auftrag bereits vor der Zession (1. November 1949) eingegangen war und dass der Angeklagte dies in der Zessionsurkunde ausdrücklich vermerkt hat, während im Falle ███ die Zession (6. September 1949) zeitlich vor den Geldeingängen liegt. Es ist deshalb kein Widerspruch, dass die Strafkammer im ersten Fall zu dem Ergebnis kommt, eine Täuschung der Volksbank (durch Verschweigen) danach nicht beabsichtigt gewesen und dem Angeklagten keine bewusste Schädigung der Volksbank nachgewiesen werden könne.

Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung, die das Landgericht dem mit dem 5. September 1949 datierten Schreiben des Angeklagten an die Volksbank ███ hat zukommen lassen. Der Angeklagte hatte in diesem Schreiben geltend gemacht, die stille Zession über 72.000 DM vom 6. September 1949, zu der auch die Forderung an die Kaliwerke mit 65.000 DM zähle, sei so gemeint, dass in dieser Summe die anfallenden Löhne und Materialkosten enthalten seien, welche Beträge er natürlich von dieser Gesamtsumme abziehen und zu seiner freien Verfügung erbitten müsse. Dieses Schreiben wurde von der Volksbank ███ nicht beantwortet, auch nicht mit dem Angeklagten besprochen. Die Strafkammer sagt, es sei dem Angeklagten völlig klar gewesen, dass ihn das Schweigen der Volksbank nicht berechtigte, über die von den Kaliwerken eingehenden Beträge zu verfügen, da er seit Juli 1949 ständig zur Abdeckung seiner Bankschuld gedrängt worden war und da der Vorstand der Bank ihm weiteren Kredit gesperrt hatte. Der Angeklagte habe sein Schreiben vom 5. September 1949 bestenfalls als Antrag angesehen, es bei der bisherigen Übung zu belassen, dass ein Teil der eingehenden Gelder zur Bezahlung von Material und Löhnen zur Verfügung gestellt würde. Er habe also auch gewusst, dass er die Gelder nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch die Bank, aber nicht eigenmächtig, ohne eine Antwort abzuwarten, für betriebliche Zwecke verwenden durfte.

Gegen diese Würdigung können aus Rechtsgründen umso weniger Bedenken erhoben werden, als das Urteil mehrfach darauf hinweist, dass vorher im Einzelfall stets festgelegt wurde, in welcher Höhe der Angeklagte über eingehende Beträge verfügen durfte. Im Falle der Kaliwerke ██ aber hat der Angeklagte eigenmächtig diese Höhe bestimmt und von 61.000 DM nur 10.000 DM an die Volksbank weitergeleitet. Die Möglichkeit hierzu hat er sich dadurch geschaffen, dass er der Volksbank den Eingang des Geldes verschwiegen hat. Dieses Verhalten war unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen Untreue im Sinne des § 266 StGB. Für die innere Tatseite kommt es auch nicht, wie die Revision meint, darauf an, ob der Angeklagte geglaubt hat, im Ergebnis werde der Volksbank kein Schaden entstehen, wenn sie zwar im Augenblick keine sofortige Befriedigung erhalte, dafür aber durch das Weiterlaufen des Betriebes gesichert sei. Denn der Angeklagte musste diese Entscheidung seiner Gläubigerin überlassen und durfte ihr die Entscheidungsmöglichkeit nicht durch sein eigenmächtiges Verschweigen nehmen. Dieser Folge eines Verschweigens und der Tatsache, dass die eigenmächtige Verfügung über die eingehenden Gelder der bisherigen Übung widersprach, war sich der Angeklagte, wie keiner besonderen Erörterung bedarf und ausdrücklich festgestellt ist, auch bewusst. Darauf allein kommt es an.

Schließlich behauptet die Revision, der Angeklagte habe entsprechend der früheren Übung das Einverständnis der Volksbank mit der Verwendung der Gelder angenommen; das Gegenteil sei jedenfalls von der Strafkammer nicht festgestellt. Das Urteil hebe sogar ausdrücklich hervor, dass der Angeklagte am 1. November 1949 der Volksbank neue Zessionen über 98.000 DM gegeben habe, also über einen viel höheren Betrag, als die aus ███ eingegangenen Gelder ausmachten. Auch mit diesen Einwendungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie übersieht die schon erwähnte Feststellung, dass der Angeklagte den Eingang der Gelder gerade deshalb verschwiegen hat, weil er befürchtete, die Volksbank werde ihn nicht mehr disponieren lassen. Damit ist die Behauptung, der Angeklagte habe das Einverständnis der Volksbank angenommen, schlechthin unvereinbar. Dass am 1. November 1949 neue Zessionen gegeben wurden, ist unerheblich, weil die Gelder aus ███ zum großen Teil schon vorher eingegangen und verbraucht waren.

Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

4.) Für die Unterschlagung hat die Strafkammer erneut eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten für angemessen erachtet. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass trotz Aufrechterhaltung der Strafzumessungstatsachen durch das Oberlandesgericht neu und selbständig über die Strafhöhe zu befinden war. Ihre Erwägung, dass für die beiden vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes liegenden Straftaten (fünf und drei Monate Gefängnis) eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten zu bilden gewesen wäre, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Das Straffreiheitsgesetz war deshalb nicht anzuwenden.

Nach allem musste die Revision des Angeklagten verworfen werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

BE. Prof. Dr. Busch ist med. Urlaubs ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.

KraussScharpenseel
KoenigerBaldus
Untreue bei stiller Zession: Verschweigen von Zahlungseingängen gegenüber Bank — Themis