Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 196/98
Datum
12.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision zugunsten der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil weder Revisionsschrift noch Revisionsbegründung den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Antrag enthalten, der den Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet. Aus Schriften und Verfahrensgang geht das Anfechtungsziel nicht eindeutig hervor. Selbst bei Zulässigkeit wäre die Revision offensichtlich unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision setzt voraus, dass die Revisionseinlegungsschrift oder die Revisionsbegründung einen Antrag enthält, der den Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet; fehlt ein solcher Antrag, ist die Revision unzulässig (vgl. § 344 Abs. 1 StPO).

2

Das Fehlen des Bezeichnungsantrags ist nur unschädlich, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht.

3

Eine mehrdeutige Revisionsbegründung, die nicht klar zum Ausdruck bringt, ob ein mildernder Schuldspruch oder ein Freispruch erstrebt wird, lässt das Anfechtungsziel unklar und rechtfertigt die Verwerfung als unzulässig.

4

Eine unzulässige Revision kann ergänzend als offensichtlich unbegründet verworfen werden (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 18. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 196/98 vom 12. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt; die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat diese selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer allein zu Gunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung enthält den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Antrag, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird. Zwar ist das Fehlen eines solchen Antrages dann unschädlich, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 2 m.w.N.). Die Revisionsrechtfertigung lässt das Anfechtungsziel der Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend klar erkennen; es ist vielmehr mehrdeutig.

So führt sie einerseits „ohne das Rechtsmittel beschränken zu wollen“ aus, dass die Strafe zu hoch erscheine, und befasst sich im Übrigen fast ausschließlich mit nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhaften Begründungen des Strafausspruchs; andererseits bemängelt sie aber auch, ohne dies näher darzulegen, dass die Beweiswürdigung zumindest teilweise nicht frei von Widersprüchen sei, weil der Schuldspruch Bedenken begegne. Unklar ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob die Staatsanwaltschaft nur einen anderen, günstigeren Schuldspruch oder aber einen Freispruch der Angeklagten erstrebt, zumal die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wie der Revisionsbegründung der Angeklagten und dem Hauptverhandlungsprotokoll entnommen werden kann, in ihrem Schlussvortrag eine Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung beantragt hat, die dann auch erfolgt ist.

Da das Rechtsmittel den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO nicht genügt, ist es als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen wäre die Revision auch offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO (vgl. Hilger in LR StPO 24. Aufl. § 473 Rdn. 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 473 Rdn. 16).

Rissing-van SaanKutzerPfister
BlauthMiebach