Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 196/89
- Datum
- 11.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur dann begründet, wenn sich in der Tatsachenwürdigung oder der rechtlichen Bewertung ein durchgreifender Rechtsfehler zeigt; bloß missverständliche Formulierungen der Tatrichter rechtfertigen keine Verwerfung des Urteils.
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt, sind tatrichterliche Bewertungen zum Tatanlass und zur Tatausführung nach ihrem sachlichen Gehalt zu beurteilen; die Wortwahl allein bedeutet nicht automatisch das Vorliegen von Mordmerkmalen.
Bei der Strafzumessung ist auf den sachlichen Gehalt der tatrichterlichen Ausführungen abzustellen; formale oder unpräzise Darstellungen begründen nur dann einen Rechtsfehler, wenn der tatsächliche Bewertungsinhalt nicht erkennbar ist.
Eine aus § 21 StGB folgende verminderte Schuldfähigkeit darf bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Täters verwertet werden; liegt dagegen keine unverschuldete Folge des psychischen Zustands vor, kann dies nicht die Milderung der Strafe ausschließen.
Vorstrafen, Alkoholeinfluss und Kenntnis der eigenen Neigung zu Gewaltausbrüchen sind tatrichterlich relevante Umstände, die bei der Strafzumessung einen höheren Unrechts- und Schuldgehalt der Tat begründen können.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 7. Dezember 1988
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Michael B. █████ aus ████, dort geboren am ██ 1965, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Granderath, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ in der Verhandlung, ███████████████████ ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Dezember 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, wegen vorsätzlicher und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Diese erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als offensichtlich unbegründet.
Auch der Strafausspruch hält, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat teilt die Bedenken hinsichtlich der Zumessungsgründe im Rahmen der Prüfung des § 213 StGB nicht.
Das Landgericht hat bei der ausführlichen Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags gegeben ist oder nicht, diesen u. a. deshalb abgelehnt, weil „der Tatanlaß – die Zeugin hatte vom Angeklagten angebrachte Aufkleber entfernt – nichtig sei und damit an den objektiven Bereich des Mordmerkmals niedrige Beweggründe heranreicht“ und „darüber hinaus [...] die Tatausführung – die Zeugin war in einen verbalen Streit verwickelt, versah sich aber keinerlei tatsächlichen Angriffs – in der Nähe der objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals Heimtücke angesiedelt“ sei. Dies begegnet entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, der auch die fehlende Darlegung bemängelt, dass diese nachteiligen Bewertungsumstände vom Vorsatz des Angeklagten getragen waren, keinen durchgreifenden Bedenken. Der Tatrichter wollte die genannten Umstände nicht dahin bewerten, dass die objektiven Voraussetzungen der Mordmerkmale „sonstige niedrige Beweggründe“ und „Heimtücke“ vorliegen. Dies zeigt schon die Wortwahl. Bei der rechtlichen Überprüfung der Strafzumessungsgründe ist darüber hinaus der sachliche Gehalt der tatrichterlichen Ausführungen und nicht dessen möglicherweise missverständliche oder unzureichende Formulierung maßgebend (BGH NStZ 1981, 60; BGHSt 34, 345).
Die Strafkammer wollte ersichtlich den durch den Überraschungseffekt des lebensbedrohlichen Angriffs und durch die Nichtigkeit des Anlasses erhöhten Unrechtsgehalt der Tat darlegen und in die Wertung einbeziehen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, die Kammer habe die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass die zum Nachteil des Angeklagten bewerteten Tatumstände eine unverschuldete Folge seines zur Anwendung des § 21 StGB führenden geistig-seelischen Ausnahmezustandes gewesen seien, die gegen ihn nicht schärfend verwendet werden dürften (BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1982, 200; 1987, 321, 322; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 und 15, Strafzumessung 6).
Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass der Totschlagsversuch für den Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist. Dieser ist wegen Körperverletzungsdelikten, die aus ähnlich nichtigen Anlässen wie hier und jeweils unter Alkoholeinfluss begangen wurden, nicht unerheblich vorbestraft. Er hatte einen ausreichenden tatsituativen Überblick und wusste um seine Neigung zu Aggressionen, insbesondere unter Alkoholeinfluss.
Da die weiteren Strafzumessungsgründe hinsichtlich der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, war die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen.
| Granderath | Krauth | Harms | |||
| Gribbohm | Rissing-van Saan |