Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 196/85
Datum
03.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe im Urteil des LG Wuppertal auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte Gesamtfreiheitsstrafe knapp unter dem Höchstmaß gebildet. Der BGH beanstandete eine formelhafte, nicht nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Taten und Täter und verlangte ausführlichere Strafzumessungserwägungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine zusammenfassende Würdigung von Taten und Täter vorzunehmen; insbesondere sind das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander sowie das Gesamtgewicht des Sachverhalts zu berücksichtigen.

2

Bloße formelhafte Verweise auf eine „zusammenfassende Würdigung" genügen nicht; die Strafzumessung muss erkennen lassen, wie die maßgebenden Umstände gewichtet wurden.

3

Nähert sich die festgesetzte Gesamtstrafe dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß, erhöhen sich die Anforderungen an die Ausführlichkeit und Konkretisierung der Strafzumessungserwägungen.

4

Fehlen nachvollziehbare Strafzumessungsgründe, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da sonst die Überprüfung rechtlicher Erwägungen durch das Revisionsgericht verwehrt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 196/85 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Klaus Peter ███ aus █████ geboren am █████████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. Juli 1985 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. März 1985 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu Freiheitsstrafen von acht Monaten und zweimal einem Jahr verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten gebildet.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafausprüche richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).

Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei Bildung der Gesamtstrafe die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen. Das Gesetz stellt also bei der Bemessung der Gesamtstrafe auf eine Gesamtschau aller Taten ab. Dabei hat der Tatrichter namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen und eine Würdigung der Täterpersönlichkeit vorzunehmen, in deren Rahmen der Tatschuld besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 268, 270). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Das Landgericht begründet die Gesamtstrafenhöhe zunächst mit der formelhaften Wendung „unter erneuter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, seiner Persönlichkeit sowie der Bedeutung der einzelnen Straftaten im Verhältnis zueinander“ sei die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe schuldund tatangemessen, und fährt dann fort, diese Strafe sei „das Mindeste dessen, was als Ahndung geboten erscheine“ (UA S. 45).

Da die Strafkammer auf Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, liegt das Höchstmaß der gesetzlich möglichen Gesamtfreiheitsstrafe bei zwei Jahren sieben Monaten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei dieser Sachlage hätte die Auffassung des Landgerichts, zwei Jahre sechs Monate seien das Mindeste dessen, was als Ahndung geboten erscheine, einer eingehenderen Begründung im Rahmen einer Gesamtbewertung von Taten und Täter bedurft,

ohne die dem Senat die Beurteilung verwehrt ist, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs, dass an die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn sich die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nähert. Je mehr sie dies tut, desto ausführlicher müssen die Strafzumessungserwägungen sein (BGH bei Dallinger MDR 1976, 13; BGH, Beschluss vom 17. September 1975 – 3 StR 329/75). Dies gilt auch für die Bemessung einer Gesamtstrafe.

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RußKutzer
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