Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen besonders schweren Diebstahls (Einsteigen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 196/82
- Datum
- 18.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Regelbeispiel "Einsteigen in einen umschlossenen Raum" i.S.v. § 243 Abs.1 S.2 Nr.1 StGB ist erforderlich, dass der Täter beim Betreten ein Hindernis überwinden oder zumindest erhebliche Schwierigkeiten überwinden muss; bloßes Eindringen durch eine bereits vorhandene, ohne Überwinden passierbare Lücke reicht nicht aus.
Ergeben die Feststellungen mehrere tatbestandliche Alternativen, von denen eine das Merkmal des Regelbeispiels nicht erfüllt, sind die Feststellungen zur Bejahung des Regelbeispiels nicht ausreichend; das Gericht muss konkrete Feststellungen treffen, die das Vorliegen der einschlägigen Merkmale substantiiert.
Zur Aufhebung eines Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen gehört, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen; weitergehende Rügen sind gesondert zu prüfen und können verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 196/82 in der Strafsache gegen
1. [...] ohne festen Wohnsitz, █████████ 4. den Arbeiter Hans Peter Mitz, geboren am ██ 1944 in Cl, ohne festen Wohnsitz, 5. den Vertreter Ferdinand S., geboren am ██████ 1945 in Ho,
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 a) auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 18. Juni 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, soweit die Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden sind; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Sachrügen beider Angeklagten haben Erfolg, soweit sie im Fall II 1 der Urteilsgründe – Entwendung eines Zelts nebst Zubehör aus einem Garten – wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden sind. Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen reichen hierfür nicht aus.
Nach den Urteilsgründen drangen die Angeklagten auf ungeklärte Weise in das Gelände ein, ohne in der Umfriedung erkennbare Spuren zu hinterlassen. Die Umfriedung des Geländes bestand aus einer „gut 1 m hohen Hecke“; das Grundstück war zusätzlich durch ein abgeschlossenes Tor gesichert (UA S. 15). Das Landgericht stellt fest, „dass einer oder beide Angeklagten entweder durch Übersteigen der Hecke oder des verschlossenen Gartentores oder durch eine – vorhandene oder zu schaffende – Lücke in der Hecke in das Grundstück eingedrungen sind“ (UA S. 24). Danach ist es möglich, dass die Angeklagten durch eine schon vor ihrem Eintreffen vorhandene Lücke in der Hecke in den Garten gelangt sind. Bei dieser Sachverhaltsalternative liegen die Merkmale eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht vor. In Betracht kommt nur das Regelbeispiel „Einsteigen in einen umschlossenen Raum“. Dieses verwirklicht ein Täter nicht, der den umschlossenen Raum durch eine vorhandene Lücke betritt, ohne dabei Schwierigkeiten überwinden zu müssen, insbesondere ohne die Unfriedung auch nur teilweise zu übersteigen oder unter ihr durchzukriechen oder sie mit Gewaltanwendung beiseite zu drücken (BGH, Urteil vom 9. Februar 1965 – 1 StR 557/64; Heimann-Trosien in LK, 9. Aufl. § 243 Rdn. 15). Auch aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich hier nicht, dass die etwaige Öffnung so schmal war, dass sie das Eindringen erschwerte und die Angeklagten daher beim Betreten des Gartens ein Hindernis überwinden mussten (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1957 – 5 StR 521/57).
Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
| Schmidt | Dr. Gribbohm | Kutzer | |||
| Dr. Krauth | Zschockelt |