Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Begründung und Nichtbeachtung des Glaubwürdigkeitsgutachtens

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 195/97
Datum
09.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch in vielen Fällen sexuellen Missbrauchs ein; der Senat gab der Sachrüge statt. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen und keine nachvollziehbare Begründung darlegte. Insbesondere fehlt die Auseinandersetzung mit einem gutachterlichen Ergebnis, das die Zeugenaussage stützt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind zunächst die vom Tatrichter für erwiesen gehaltenen Tatsachen zu bezeichnen, bevor er darlegt, weshalb die zur Verurteilung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten.

2

Wenn dem Gericht Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht möglich sind, hat es die hierfür maßgeblichen Gründe so darzulegen, dass das Revisionsgericht den Sachverhalt erschöpfend würdigen kann; hierzu gehören regelmäßig Anklagekern, Einlassung des Angeklagten und Aussage des Tatopfers.

3

Ergibt ein Glaubwürdigkeitsgutachten Ergebnisse, die für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen, hat das Tatgericht den Inhalt des Gutachtens darzustellen und sich mit dessen Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen; pauschale Zweifel an einer Aussage genügen nicht als Substitution dieser Auseinandersetzung.

4

Verstößt ein freisprechendes Urteil gegen die Begründungspflicht, weil wesentliche Tatsachenbehauptungen oder gutachterliche Bewertungen fehlen oder unbehandelt bleiben, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 11. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL

3 StR 195/97 vom 9. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ █, geboren ███████████, Lothar, aus █, 1958 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Staatsanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 90 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, freigesprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an. Der Senat kann deshalb auch offen lassen, ob die im Übrigen begründete Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 28, 194 f.; Senatsentscheidung BGHR StPO § 275 II 2 Verhinderung 2) daran scheitert, dass es an einer bestimmten Tatsachenbehauptung fehlt, oder ob – wozu der Senat neigt – in dem Vortrag der Revision: *„Ein Verhinderungsgrund ist – – – weder angegeben noch aus den Akten ... ersichtlich“* im Zusammenhang mit der weiteren Begründung dieser Rüge die bestimmte Behauptung liegt, in Wirklichkeit habe kein Verhinderungsgrund vorgelegen.

Das angefochtene Urteil wird den Anforderungen an die Begründungspflicht bei einem freisprechenden Urteil nicht gerecht. Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die der Tatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. BGHR StPO § 267 V Freispruch 2, 5). Waren der Strafkammer Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen indes nicht möglich, so hat sie die hierfür maßgeblichen Gründe so darzulegen, dass das Revisionsgericht den den Entscheidungsgegenstand bildenden Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat (vgl. BGHR aaO Freispruch 5, 7). Ist der Tatrichter der Auffassung, dass nach der Beweisaufnahme nichts bleibt, was zum Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts als erwiesen hätte festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1996 – 1 StR 405/96), so hat er regelmäßig zumindest die Anklage in den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen, die Einlassung des Angeklagten, die Aussage des Tatopfers sowie gegebenenfalls den wesentlichen Inhalt eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mitzuteilen. An allem fehlt es, so dass schon aus diesem Grund das Urteil keinen Bestand haben kann.

Ein weiterer Rechtsfehler liegt in folgendem: Näher legt die Kammer (nur) dar, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht in der Persönlichkeit, der (nicht im Zusammenhang und nicht in den Einzelheiten mitgeteilten) Aussage und im Aussageverhalten der Geschädigten *„erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin bestehen“* und dass deshalb der Angeklagte nach dem Grundsatz *in dubio pro reo* freigesprochen werden musste. Zu beanstanden ist diese Vorgehensweise deshalb, weil das Landgericht weder den Inhalt des Glaubwürdigkeitsgutachtens darstellt noch sich mit ihm auseinandersetzt, obwohl dieses zu dem Ergebnis kommt, dass die „insgesamt problematische“ Zeugin *„aufgrund der quantitativen und qualitativen Aussagedetaillierung, der Konstanz hinsichtlich der Reproduktion einzelner Details und ihres Aussageverhaltens insgesamt als glaubhaft anzusehen sei“* (UA S. 3).

Rissing-van SaanBlauthWinkler
KutzerMiebach
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