Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Teilweiser Wegfall der Verurteilung wegen Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 195/95
Datum
24.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Duisburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH prüfte auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO und verwies keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Die Revision wird als unbegründet verworfen; gleichwohl entfällt im Schuldspruch die Verurteilung für in Tateinheit angenommene gewerbsmäßige Handeltreibenstatbestände. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wird als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann bei der Revisionsnachprüfung einen einzelnen Schuldspruch ersatzlos entfallen lassen, soweit er für Delikte erging, die in Tateinheit zueinander stehen und damit rechtlich entbehrlich sind.

3

Verfahren nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO können auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt werden.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Revisionär zu tragen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 22. Dezember 1994

Rubrum

BESCHLUSS

3 StR 195/95 vom 24. Mai 1995 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am █████ in ██████, ███████ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Dezember 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch entfällt im Schuldspruch die Verurteilung wegen jeweils in Tateinheit angenommenen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH NStZ 1994, 39).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltKutzerSchomburg
FothBlauth
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