Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 195/93
- Datum
- 14.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch muss das Tatrichtergericht konkrete Feststellungen dazu treffen, ob und wann der Täter die weitere Ausführung des Tatentschlusses aufgegeben hat.
Ergeben sich aus den Ermittlungsakten Widersprüche zu den richterlichen Feststellungen, hat das Gericht die betreffenden Zeugen zu vernehmen oder die Widersprüche im Urteil substantiiert aufzuklären.
Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken; unterlassene Aufklärung kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Gravierende Feststellungsmängel, die die Beurteilung tatbestandlicher Voraussetzungen betreffen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 22. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 195/93 vom 14. Juli 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████, Ulrich Bernhard, geboren am ███████ 1964 in ████████, wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil wegen gravierender Feststellungsmängel aufzuheben. Die Feststellungen sind insbesondere zur Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch lückenhaft. Durch Aufklärungsrügen belegt, widersprechen sie in wesentlichen Teilen den Ermittlungen, ohne dass das Landgericht die entsprechenden Zeugen gehört hat und ohne dass es sich mit den Widersprüchen im Urteil auseinandersetzt.
Nach den Feststellungen würgte der Angeklagte seine Ehefrau, bis er sie für tot hielt, teilte anschließend der Polizei mit, „dass er soeben seine Ehefrau umgebracht habe“ (UA S. 10) und verständigte sodann den Arbeitgeber seiner Ehefrau. Zwei Kolleginnen der Geschädigten eilten zur nahegelegenen Wohnung, wo sie den Angeklagten auch antrafen, und stellten fest, „dass seine Ehefrau noch lebte“ (UA S. 10).
Der Angeklagte wurde kurz danach von der Polizei festgenommen. Zu der Frage, ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte bemerkt hat, dass seine Ehefrau lebte und wie er sich – mit welcher inneren Einstellung – dann verhielt, ist den Feststellungen nichts zu entnehmen. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es, die Geschädigte sei „erst als ihre beiden Kolleginnen in der Wohnung erschienen“ aus ihrer Ohnmacht erwacht (UA S. 10).
Es besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist (vgl. BGHSt 36, 224; im Übrigen die zusammenfassende Darstellung des Großen Senats für Strafsachen im Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93 – S. 10 ff.; vgl. BGH NJW 1992, 989). Die hierzu gebotenen Feststellungen hat der neue Tatrichter zu treffen.
Im Rahmen der Aufklärungsrüge trägt der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, er habe ausweislich der Aufzeichnung seines Anrufes bei der Polizei (schon gewusst und) gesagt, er habe „versucht, seine Ehefrau zu erwürgen“ (Bd. I Bl. 5). Nach den Bekundungen der in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugin ███████ im Ermittlungsverfahren hat diese nach dem Anruf des Angeklagten beim Arbeitgeber ihrerseits zurückgerufen. „Dann war die Sigrid (die Geschädigte) sofort dran.“ Die Frage, ob sie (die Zeugin ███████) vorbeikommen solle, bejahte die Geschädigte (Bd. I Bl. 14).
Damit und den Angaben weiterer Zeugen sowie des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift, ist der im Urteil angenommene Zeitpunkt des Erwachens der Geschädigten aus der Ohnmacht unvereinbar.
Der Senat hat Anlass darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO „zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken (hat), die für die Entscheidung von Bedeutung sind“.
| Ruf | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |