Treffer
BGH Beschluss

Berechnung der Revisionsbegründungsfrist: § 43 Abs. 1 StPO gilt, Beginnstag nicht mitzuzählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 195/89
Datum
30.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte vor dem BGH Verfahrens- und Rechtsfehler nach Verurteilung wegen Mordes. Der Senat stellte fest, dass § 43 Abs. 1 StPO auch bei unmittelbar anschließender Revisionsbegründungsfrist anwendbar ist und der Tag des Fristbeginns nicht mitzuzählen ist. Die Revision wurde verworfen; in der Sache ergaben sich keine rechtsfehlerhaften Entscheidungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 43 Abs. 1 StPO bestimmt die Berechnung des Endes einer nach Wochen oder Monaten bemessenen Frist auch dann, wenn diese unmittelbar an das Ende einer Einlegungsfrist anschließt.

2

Bei Monatsfristen nach § 43 Abs. 1 StPO ist der Tag des Beginns der Frist nicht mitzuzählen (abweichend von § 188 Abs. 2 BGB, 2. Alt.).

3

Eine analoge Anwendung der §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB auf Fristberechnungen der StPO ist nur möglich, wenn eine Regelungslücke vorliegt; § 43 Abs. 1 StPO enthält aber eine abschließende und verständliche Regelung.

4

Ist die Revisionsbegründung nicht rechtfertigend, führt dies nach § 349 Abs. 2 StPO zur Verwerfung der Revision, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 7. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 195/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Edhem M ██ aus ██████████████, geboren █████ ████, ███ 1947 in ███ ████ (Jugoslawie) wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Leitsatz

§ 43 Abs. 1 StPO gilt für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist auch dann, wenn diese unmittelbar an die Revisionseinlegungsfrist anschließt. Der Tag des Beginns der Monatsfrist ist – anders als nach der Regelung des § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB – nicht mitzuzählen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Oktober 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die am 1. März 1989 erhobenen formellen Rügen, die den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind nicht verspätet. Das Urteil ist den Verteidigern des Beschwerdeführers gemäß § 341 Abs. 2 StPO am Montag, dem 30. Januar 1989, zugestellt worden mit der Folge, dass die Revisionseinlegungsfrist eine Woche danach, d. h. am Montag, dem 6. Februar 1989, ablief. Die Revisionsbegründungsfrist begann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels und damit am 7. Februar 1989. Sie endete mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hatte, nämlich am 7. März 1989. Dies folgt aus § 43 Abs. 1 StPO, der auch dann gilt, wenn die Revisionsbegründungsfrist unmittelbar an den Ablauf der Einlegungsfrist anschließt, so dass sie mit dem Beginn des auf den Ablauf der Einlegungsfrist folgenden Tages in Lauf gesetzt wird. Der Tag des Beginns der Monatsfrist ist – anders als nach der Regelung des § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB – nicht mitzuzählen. Zwar meint das BayObLG (NJW 1968, 904) und mit ihm das Schrifttum (Maul in KK, StPO 2. Aufl., § 43 Rdn. 25; LR-Wendisch, StPO 24. Aufl., § 43 Rdn. 5; KMR-Paulus, StPO § 345 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 43 Rdn. 1; a. A. nur OLG Köln NStZ 1987, 243), dass auf derartige Fallgestaltungen die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB analoge Anwendung finden. Dies hätte zur Folge, dass vorliegend die Revisionsbegründungsfrist bereits mit dem 6. März 1989 abgelaufen wäre. Der Senat folgt jedoch dieser Ansicht nicht.

Eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften setzt voraus, dass § 43 Abs. 1 StPO eine Regelungslücke enthält. Dass § 43 Abs. 1 StPO für die Berechnung des Endes einer nach Wochen oder Monaten bestimmten Frist nicht wie § 188 Abs. 2 BGB danach unterscheidet, ob für den Beginn der Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt oder der Beginn eines Tages maßgebend ist, spricht nicht gegen eine abschließende Regelung, sondern zeigt vielmehr, dass in der Strafprozessordnung beide Fälle gleich behandelt werden. Fristvorschriften sind formale Ordnungsvorschriften, die der Rechtsicherheit dienen und deshalb aus sich heraus sofort, eindeutig und klar verständlich sein müssen (BVerfGE 4, 31, 37). Eine Auslegung des § 43 Abs. 1 StPO gegen dessen Wortlaut würde gegen dieses Gebot der Klarheit und Verständlichkeit verstoßen.

2. Das Revisionsvorbringen ist jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag der Nebenkläger, „die ihnen bereits mit Beschluss des Landgerichts Kiel vom 8. Dezember 1988 unter Beiordnung des Rechtsanwalts ███████████ bewilligte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren auf das weitere Verfahren zu erstrecken“, bedurfte es nicht. Die Entscheidung des Landgerichts ist unanfechtbar (§ 397a Abs. 2 StPO) und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Dass das insofern unzuständige Landgericht entschieden hat, steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dem Antrag stattgegeben worden ist (vgl. RGSt 40, 273 zu § 46 Abs. 2 StPO; LR-Wendisch, StPO 24. Aufl., § 46 Rdn. 16, 17; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 46 Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen).

KutzerGribbohmHarms
KrauthRissing-van Saan
Berechnung der Revisionsbegründungsfrist: § 43 Abs. 1 StPO gilt, Beginnstag nicht mitzuzählen — Themis