Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: Teilfreispruch wegen Monopolhehlerei (§ 301 StPO) bei Tatmehrheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 195/85
Datum
28.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, das die Angeklagten nur wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung verurteilt hatte. Sie begehrte zusätzlich einen Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Monopolhehlerei nach dem Branntweinmonopolrecht. Der BGH verwarf die Revision im Übrigen, änderte das Urteil aber dahin, dass ein Teilfreispruch wegen Monopolhehlerei nachzuholen ist, weil Monopolhehlerei und Urkundenfälschung bei zutreffender Bewertung nicht in Tateinheit, sondern in Tatmehrheit stehen. Verfahrensrügen und Sachrüge blieben ohne Erfolg; die Kostenentscheidung wurde entsprechend angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Revision der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag wirksam auf einen abtrennbaren Teil des Urteils beschränkt, überprüft das Revisionsgericht das Urteil nur in diesem Umfang.

2

Stehen zwei Delikte bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht in Tateinheit, sondern in Tatmehrheit, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den unterbliebenen Schuldspruch zulässig, auch wenn die Anklage von Tateinheit ausgegangen ist.

3

Ein Teilfreispruch ist nach § 301 StPO vom Revisionsgericht nachzuholen, wenn das Tatgericht ein in Tatmehrheit stehendes Delikt nicht abgeurteilt hat und insoweit keine Verurteilung erfolgt ist.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht aus unter Beweis gestellten Tatsachen den begehrten Schluss nicht ziehen muss und die Tatsachen für die Entscheidung als bedeutungslos vertretbar bewertet.

5

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind; eine bloß abweichende eigene Würdigung der Beweise ersetzt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 30. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 195/85 in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann ████████ ██ aus ████, dort geboren am █████,

2. den Groß- und Einzelhandelskaufmann Heinrich █ aus █, dort geboren am 1956,

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████ ███████████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 195/85 In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Heinrich ████████, dort geboren am ███ █████████ █████████████████████,

2. Heinrich Wendelin ██████, dort geboren am 1956, aus █,

wegen Urkundenfälschung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 30. August 1985

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Oktober 1984 zum Teil geändert.

2. Die Angeklagten werden vom Vorwurf der Monopolhehlerei freigesprochen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, haben sie die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen.

Die übrigen Kosten des ersten Rechtszugs und die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt. Ihr fallen auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zur Last, soweit sie den Teilfreispruch betreffen oder durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind.

Wegen offenbaren Schreibversehens wird das Urteil vom 28. August 1985 – 3 StR 195/85 – in Ziffer 1. des Tenors dahin berichtigt, dass es „des Landgerichts Mannheim“ (statt „des Landgerichts Heidelberg“) heißt.

Gründe

Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten zur Last, sie hätten in den Jahren 1972 bis 1978 durch eine fortgesetzte gemeinschaftliche Handlung gewerbsmäßig Monopolhehlerei begangen, indem sie in Bereicherungsabsicht Branntwein angekauft und abgesetzt hätten, hinsichtlich dessen Monopoleinnahmen hinterzogen worden seien, und sie hätten in Tateinheit damit zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden (Belege für Branntweineinkäufe) hergestellt und gebraucht. Das Landgericht hat die Angeklagten nur der (fortgesetzten) gemeinschaftlichen Urkundenfälschung für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten Heinrich ████████ (sen.) zu einem Jahr und acht Monaten, den Angeklagten Heinrich Wendelin ██████ (jun.) zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie erstrebt einen Schuldspruch auch wegen Monopolhehlerei und beantragt, das angefochtene Urteil im Strafausspruch und insoweit aufzuheben, als ein solcher Schuldspruch unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat nicht den erstrebten Erfolg.

I. Auf die Revision hat der Senat das Urteil nur in dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Umfang zu überprüfen. Die in dem Antrag liegende Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zwar vor, sie hätten die Urkundenfälschung und die Monopolhehlerei durch eine und dieselbe Handlung begangen; auch ist es ausgeschlossen, bei Tateinheit zweier Delikte die Revision zum Schuldspruch auf eines von ihnen zu beschränken. Wenn der Tatrichter in einem Fall wie dem vorliegenden das Tatgeschehen nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt aburteilt, kommt es für die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beider Taten zueinander aber nicht auf die in der Anklage zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung an, wenn sie unzutreffend ist. So ist es hier. Wenn hinsichtlich des Branntweins Monopoleinnahmen hinterzogen worden waren, würden die dann anzunehmende Monopolhehlerei und die Urkundenfälschung jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Für diese Rechtsansicht ist es unerheblich, ob die Angeklagten den Branntwein durch die Übernahme von den Verkäufern sich oder unmittelbar Dritten – den Firmen KC__) und ███ – verschafft haben. Denn in keinem der beiden Fälle würde sich die Übernahme mit der Urkundenfälschung tatbestandmäßig überschneiden. Die Weitergabe der Ware von den Angeklagten an die genannten Firmen würde die für die Annahme von Tateinheit erforderliche tatbestandsmäßige Verknüpfung schon deshalb nicht herstellen können, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts kein „Absetzen“ im Sinne des § 124 Abs. 1 BranntwMonG wäre; denn die Angeklagten waren entweder selbständig oder für KC__) und █████ tätig, nicht aber für die Verkäufer (als Vortäter) in deren Interesse (vgl. Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 259 Rdn. 18).

II. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Das Landgericht hat die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler abgelehnt.

1. Fehl geht die Beanstandung, mit der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. sc. ███ habe das Landgericht „die eigentliche Zielrichtung des Beweisantrags verkannt“; anderenfalls hätte es nicht die Feststellung (UA S. 12) treffen dürfen, Geschäfte ohne Rechnung würden auch dann bevorzugt, wenn der Veräußerer glaube, durch Nichtangabe der Umsätze Einkommen- und Umsatzsteuern verkürzen zu können. Das Landgericht war nicht gehalten, aus den unter Beweis gestellten, teils für bereits erwiesen, teils für bedeutungslos erachteten Tatsachen den von der Staatsanwaltschaft erstrebten Schluss zu ziehen. Die Besteuerungspraxis der Finanzämter und deren Kenntnis bei den Abfindungsbrennern und Stoffbesitzern vertragen sich mit der beanstandeten Feststellung. Sie schließen im Einzelfall nicht notwendig die von der Revision als „Irrglaube“ bezeichnete Annahme des Veräußerers aus, er könne durch Verschweigen der Umsätze eine für ihn günstigere Besteuerung erreichen. Dies liegt auf der Hand, wenn der „legale Überbrand“ wesentlich höher ist als der regelmäßige Ausbeutesatz (vgl. §§ 120, 124 BranntwMon-BO).

2. Das Landgericht durfte die in das Wissen der Zeugen IC, ███ und ██ gestellten Tatsachen als für die Entscheidung ohne Bedeutung ansehen. Es hat nicht etwa verkannt, dass auch Hilfstatsachen entscheidungserheblich sein können, aus denen Schlusfolgerungen auf die einem Täter vorgeworfene Tat nur möglich, nicht aber zwingend sind. Seine Erwägungen sind nicht etwa „unzulänglich“, wie die Staatsanwaltschaft meint. Es hat sich mit den möglichen Gründen auseinandergesetzt, aus denen die Angeklagten weitere unbekannt gebliebene Lieferanten des ohne Rechnung verkauften Alkohols verschwiegen haben könnten. Es hat hierfür konkrete Beispiele genannt, so das Bestreben, die Lieferanten nicht der Gefahr eines Verfahrens wegen Mindestpreisunterschreitung auszusetzen oder sich Geschäftspartner für die in der Branntweinbranche tätige Ehefrau des Angeklagten ████████ jun. zu erhalten. Wenn es unter diesen Umständen aus dem Verschweigen weiterer Lieferanten nicht auf eine vollendete oder wenigstens versuchte Monopolhehlerei geschlossen und gemeint hat, es könne aus den Beweisbehauptungen auch keine zusätzlichen Erkenntnisse für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten gewinnen, so bewegt es sich damit im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Beweiswürdigung. Von einer unzulässigen Vorwegnahme des Beweisergebnisses kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht die Rede sein.

III. Die Sachrüge bleibt gleichfalls erfolglos.

1. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen nicht wegen Monopolhehlerei verurteilt. Es hält insoweit den Tatnachweis nicht für zweifelsfrei geführt (UA S. 50 ff.). Es hat zur äußeren Tatseite nicht feststellen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie mit Branntwein gehandelt haben, hinsichtlich dessen Monopoleinnahmen hinterzogen wurden (UA S. 53). Es hat weder aus dem Verschweigen weiterer Lieferanten noch aus der umfangreichen Verwendung gefälschter Einkaufsbelege die Überzeugung gewonnen, sie hätten eine solche (vollendete oder versuchte) Tat begangen (vgl. UA S. 51 ff., 53). Es hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung zwar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sie auf Grund eines entsprechenden bedingten Vorsatzes eine Monopolhehlerei wenigstens versucht hätten (§ 124 Abs. 1, 2 BranntwMonG in Verbindung mit § 370 Abs. 2 AO; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1983 – 2 StR 682/82 betr. Hehlerei und Steuerhehlerei). In dieser Unterlassung liegt jedoch kein durchgreifender Rechtsfehler. Denn im Hinblick auf die ausdrückliche, der Einlassung der Angeklagten entsprechende (UA S. 50) Feststellung, der Angeklagte ████████ sen. sei davon ausgegangen, dass es sich nicht um Geschäfte mit „Schwarzbrand“ oder „Schmuggelsprit“ gehandelt habe (UA S. 16), ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Landgericht einen bedingten Vorsatz geprüft, aber nicht angenommen hat. Die von der Revision beanstandete Erwägung zur Manipulation mit Überbrand aus minderwertigem Brenngut wie Hefe (UA S. 13, 51) gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil ihr nach der Formulierung der genannten Urteilsstellen keine wesentliche Bedeutung zukommt und auch nicht feststeht, dass die Angeklagten eine solche Manipulation überhaupt bedacht haben.

2. Die Staatsanwaltschaft meint zu Unrecht, das Landgericht habe die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung überspannt. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, es habe verkannt, dass hierfür ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, welches vernünftige Zweifel an der Schuld des Täters nicht aufkommen lässt. Die vom Landgericht erwogenen Tatsachen, die der Verurteilung der Angeklagten wegen Monopolhehlerei entgegenstehen, sind nicht bloß gedankliche Möglichkeiten, für die es an jeglichen realen Anknüpfungspunkten fehlt. Das Urteil enthält ausreichende Feststellungen zu der Frage, ob die in Rede stehenden Branntweinmengen aus legalen Überausbeuten stammen können (UA S. 9 ff., 52) und aus welchen Gründen „ein beträchtlicher Teil von Branntweinbesitzern, Abfindungsbrennern und Stoffbesitzern“ den Verkauf ohne Rechnung praktiziert, obwohl der von ihnen angebotene Branntwein nicht aus unrechtmäßiger Erzeugung oder „Schmuggelsprit“ stammt (UA S. 12 ff.). Die Urkundenfälschung wird aus der Sicht der Angeklagten hinlänglich damit erklärt, dass die Firmen █████ und CC) im Hinblick auf etwaige Zollkontrollen und aus Gründen des erstrebten Vorsteuerabzugs Wert auf Einkaufsbelege auch bei Geschäften ohne Rechnung legten, die Angeklagten sich also an Umsatzsteuerhinterziehungen beteiligt hätten (UA S. 15 ff., 53). Was die Revision hiergegen vorbringt, deckt durchgreifende Rechtsfehler nicht auf, sondern läuft im Wesentlichen auf eine unzulässige Ersetzung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch eine eigene hinaus.

Das gilt auch für die Erwägung der Staatsanwaltschaft, statt der Urkundenfälschung hätten für den „Quellenschutz“ und steuerliche Zwecke „schriftliche Lügen“ ausgereicht, welche gefälschte Unterschriften entbehrlich gemacht hätten. Diese Annahme setzt voraus, dass den Angeklagten als Nichtjuristen der Unterschied zwischen „schriftlicher Lüge“ und „Urkundenfälschung“ bekannt sei. Sie lässt überdies außer Acht, dass der Angeklagte ████████ sen. bei den Geschäften selbst nicht in Erscheinung treten wollte und sie auch nicht durch die Bücher laufen sollten (UA S. 16). Der Revision mag zugegeben werden, dass ein anderer Tatrichter auf Grund desselben Ergebnisses der Beweisaufnahme möglicherweise zu einem anderen Urteil hinsichtlich der behaupteten Monopolhehlerei gekommen wäre als die Strafkammer. Das macht ihre Entscheidung jedoch nicht rechtsfehlerhaft.

3. Die von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der den Angeklagten vorgeworfenen Monopolhehlerei und der Urkundenfälschung hat gemäß § 301 StPO zur Folge, dass der Senat den bisher unterbliebenen Teilfreispruch nachzuholen hat. Das führt zugleich zu einer Änderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Nach allem erweist sich die Revision der Staatsanwaltschaft, gemessen am Ziel des Rechtsmittels, als unbegründet.

GribbohmSchmidtZschockeltGribbohmZschockelt
KrauthKutzerSchmidtKrauthKutzer
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