Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch von Monopolhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 195/85
Datum
28.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim ein, das ihn u.a. wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung verurteilte. Der BGH hält die Revision im Wesentlichen für unbegründet, nimmt jedoch aufgrund der erhobenen Sachrüge die Nachholung eines vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs vor. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Monopolhehlerei (§124 Abs.1 BranntwMonG) freigesprochen; die übrigen Rügen bleiben erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt den Teilurteilen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO überwiegend unbegründet, wenn sie keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler darlegt; sie kann jedoch insoweit Erfolg haben, als sie die Nachholung eines vom erstinstanzlichen Gericht unterlassenen Teilfreispruchs erforderlich macht.

2

Das Revisionsgericht kann das erstinstanzliche Urteil dahin abändern, dass ein Angeklagter von einzelnen Tatvorwürfen freigesprochen wird, wenn sich aus der Revisionsrüge ergibt, dass die Verurteilung für diese Tatvorwürfe nicht tragfähig ist.

3

Die Sachrüge ermöglicht dem Revisionsgericht die Überprüfung materieller Feststellungen auf Rechtsfehler und kann zur Korrektur der Rechtsfolgen (z. B. Teilfreispruch) führen, wenn das erstinstanzliche Gericht einen solchen Ausspruch unterlassen hat.

4

Bei teilweisem Freispruch sind die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen für den freigesprochenen Teil der Staatskasse aufzuerlegen; für die verurteilten Teile trägt der Angeklagte die Kosten.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 30. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 195/85 in der Strafsache gegen den Groß- und Einzelhandelskaufmann Heinrich Wendelin aus ████████████, dort geboren am ███ 1956, wegen Urkundenfälschung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nummer 2 auf dessen Antrag, am 28. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Oktober 1984 zum Teil geändert, soweit es ihn betrifft. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Monopolhehlerei freigesprochen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. [REDACTED]

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seines Rechtsmittels zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt begangener gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt mit der Sachrüge lediglich zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs vom Vorwurf der Monopolhehlerei (§ 124 Abs. 1 BranntwMonG).

Schmidt Krauth Gribbohm Zschockelt Kutzer Ka[REDACTED]

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