Revision teilweise stattgegeben: Freispruch von Monopolhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 195/85
- Datum
- 28.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO überwiegend unbegründet, wenn sie keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler darlegt; sie kann jedoch insoweit Erfolg haben, als sie die Nachholung eines vom erstinstanzlichen Gericht unterlassenen Teilfreispruchs erforderlich macht.
Das Revisionsgericht kann das erstinstanzliche Urteil dahin abändern, dass ein Angeklagter von einzelnen Tatvorwürfen freigesprochen wird, wenn sich aus der Revisionsrüge ergibt, dass die Verurteilung für diese Tatvorwürfe nicht tragfähig ist.
Die Sachrüge ermöglicht dem Revisionsgericht die Überprüfung materieller Feststellungen auf Rechtsfehler und kann zur Korrektur der Rechtsfolgen (z. B. Teilfreispruch) führen, wenn das erstinstanzliche Gericht einen solchen Ausspruch unterlassen hat.
Bei teilweisem Freispruch sind die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen für den freigesprochenen Teil der Staatskasse aufzuerlegen; für die verurteilten Teile trägt der Angeklagte die Kosten.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 30. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 195/85 in der Strafsache gegen den Groß- und Einzelhandelskaufmann Heinrich Wendelin aus ████████████, dort geboren am ███ 1956, wegen Urkundenfälschung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nummer 2 auf dessen Antrag, am 28. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Oktober 1984 zum Teil geändert, soweit es ihn betrifft. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Monopolhehlerei freigesprochen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. [REDACTED]
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seines Rechtsmittels zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt begangener gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt mit der Sachrüge lediglich zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs vom Vorwurf der Monopolhehlerei (§ 124 Abs. 1 BranntwMonG).
Schmidt Krauth Gribbohm Zschockelt Kutzer Ka[REDACTED]