Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Beweiswürdigung und Gutachtensdarstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 195/83
- Datum
- 27.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsgerichtsbarkeit darf einen Freispruch wegen unzureichender Beweiswürdigung beanstanden, wenn der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend würdigt.
Übernimmt ein Gericht ein Sachverständigengutachten, hat es wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die zentralen Ausführungen des Gutachtens im Urteil wiederzugeben, damit die Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.
Gerichtliche Todeszeitbestimmungen sind besonders zu begründen; wird die Leiche erst Stunden nach dem mutmaßlichen Todeszeitpunkt aufgefunden, sind die entscheidungserheblichen Ausführungen des Gerichtsmediziners darzulegen.
Weichen forensische Befunde (z. B. Intensität postmortaler Verletzungen) voneinander ab, muss das Gericht alternative, auch banale Erklärungen prüfen und darlegen, ob und warum diese den Beweiswert der Gutachten beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 6. Dezember 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Wc, geboren am ██ 1961 in MC, Reimund wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm Kutzer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 6. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte, der noch heute das Bedürfnis hat zu töten (UA S. 26), erdrosselte am 26. November 1979 in der Nähe der Rheinischen Landesklinik Viersen den 11-jährigen Schüler Andreas HC█. Durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Juli 1980 (10 KLs 8 Js 2496/79) hat das Landgericht Mönchengladbach ihn deshalb des Mordes für schuldig befunden, gegen ihn auf eine Jugendstrafe von zehn Jahren erkannt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. In der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 1. März 1982 legt die Staatsanwaltschaft ihm nunmehr zur Last, er habe vor der bereits abgeurteilten Tat am 26. Oktober 1978 in Willich den 13-jährigen Schüler Andrew RZ aus Mordlust erstochen. Das Landgericht Krefeld hat ihn von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Sachrüge erhebt.
II.
Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vertreten hat, ist begründet. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1981, 33; 1982, 478, 479). Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung auf die Sachrüge hin jedoch beanstanden, wenn der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (BGH NStZ 1982, 478, 479) oder wenn er sich im Ergebnis der Beurteilung eines Sachverständigen ohne Angabe eigener Erwägungen angeschlossen und es unterlassen hat, wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiederzugeben (BGHSt 12, 311, 314 f.). Beides ist hier der Fall.
1. Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, Andrew ███ getötet zu haben. Das Landgericht hat seine Einlassung, er habe sich zur Tatzeit im Landesjugendheim Fichtenhain aufgehalten, für unwiderlegt erachtet. Es verkennt nicht, dass den Ausführungen der Sachverständigen Professor Dr. ██████████ (eines seit 25 Jahren im Bereich der Rechtsmedizin tätigen und auch forensisch erfahrenen Pathologen) und Dr. JC (eines seit 30 Jahren tätigen Arztes für Nervenleiden, der sich ganz überwiegend dem Gebiet der Sexualmordforschung zugewandt hat) eine „starke Indizwirkung für die Frage einer Täterschaft des Angeklagten im Fall ███ zukommt“ (UA S. 30). Beide Sachverständige haben im Wesentlichen aus Ähnlichkeiten der Opfer (etwa gleichaltrigen, hübschen und gepflegten Knaben), der Art der Taten (sadistische Triebverbrechen), ihrer örtlichen und zeitlichen Nähe zueinander, der Tatausführung und aus postmortalen Verletzungen der Leichen geschlossen, dass der Täter beider Morde identisch sei (UA S. 26 f.). Deutlichen Unterschieden hinsichtlich der Intensität der postmortalen Schnittverletzungen – die Schnitte waren im zeitlich ersten Tötungsfall ████ tiefer als im zweiten █████ – haben die Sachverständigen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, wobei sie zur Erklärung auf die verschiedene Beschaffenheit der benutzten Schneidewerkzeuge hingewiesen haben (UA S. 28, 30). Das Landgericht ist ihnen hierin nicht gefolgt, weil das im Fall ███████ ██████████ Messer relativ stumpf, das im Fall ██ ████████ dagegen sehr scharf gewesen sei (UA S. 30 ff). Es hat insoweit eine Unstimmigkeit
2. Das Landgericht hat festgestellt, dass Andrew ███ am 26. Oktober 1978 gegen 22.00 Uhr getötet worden ist. Es hat angenommen, dass er, nachdem er das Elternhaus am selben Tage zwischen 19.00 und 19.30 Uhr verlassen hatte, spätestens um 19.45 Uhr vom Täter abgefangen worden und mit diesem bis zur Tötung gegen 22.00 Uhr zusammengewesen sei (UA S. 41 ff). Es begründet seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten auch damit, dass er nach seiner Einlassung und den damit zum Teil im Einklang stehenden Aussagen des Zeugen G während dieser Stunden mit Sicherheit jedenfalls zeitweise im Jugendheim gewesen sei (UA S. 43 ff).
Für die Feststellung des Todeszeitpunktes beruft sich das Landgericht ohne nähere Ausführungen auf den Sachverständigen Dr. Grec—. Es bemerkt dazu lediglich, die Kammer habe keine Anhaltspunkte, dass und warum sich der langjährig erfahrene Gerichtsmediziner hier hätte irren können (UA S. 41). Das reicht zur Begründung der tatrichterlichen Überzeugung nicht aus. Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 12, 311 hätte das Landgericht vielmehr wenigstens den wesentlichen Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen wiedergeben müssen, damit dessen Angaben überprüft werden können. Einigermaßen verlässliche Todeszeitbestimmungen sind nämlich nur in den ersten Stunden nach dem Tode zu erwarten (Schwerd [Herausgeber], Rechtsmedizin S. 214 f.). Die Leiche des Jungen wurde aber erst am Vormittag des 27. Oktober 1978 entdeckt (UA S. 20), also möglicherweise später als zwölf Stunden nach dem vom Landgericht angenommenen Todeszeitpunkt. Demnach ist der Senat als Revisionsgericht nicht in der Lage zu beurteilen, ob dem angefochtenen Urteil zu dieser Frage rechtsfehlerfreie Erwägungen zugrunde liegen.
Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. Das Landgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, wie weit der Tatort vom Jugendheim Fichtenhain entfernt ist und wie schnell der Angeklagte ihn hätte erreichen können. Unterstellt man, dass Andrew RZ alsbald nach der Begegnung mit dem Täter getötet worden ist, so käme der Angeklagte unter Umständen als Täter in Betracht. Er behauptet, er habe sich in der Zeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit einer Unterbrechung von nur wenigen Minuten, während der er im Büro des Zeugen █████ gewesen sei, in seinem Zimmer aufgehalten (UA S. 25). Aus den Bekundungen des Zeugen G—, der sich in der Hauptverhandlung an einzelne Daten nicht mehr erinnerte, ergibt sich jedenfalls kein Alibi des Angeklagten für die ganze Zeit zwischen 19.00 und 20.00 Uhr (UA S. 43 ff). Nach den Angaben des Zeugen wäre es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Angeklagte noch am selben Abend an den Tatort zurückgekehrt und dem Opfer postmortale Verletzungen zugefügt haben könnte.
3. Das Landgericht hat die Gutachten angenommen, dabei aber nicht bedacht, dass der Sachverständige Dr. Jaf nur ganz allgemein behauptet hat, die Tatsache, dass es im Verhältnis des zweiten Falls zum ersten nicht zu der von ihm vermissten Erweiterung des sadistischen Tatverhaltens gekommen sei, lasse sich gelegentlich „durch banale Äußerlichkeiten“ erklären, „zum Beispiel durch ein zu stumpfes Messer“ (UA S. 32).
Da der Hinweis auf die Verschiedenheit der Tatwerkzeuge die Unterschiede der Schnittverletzungen gerade nicht erklärt, hätte das Landgericht – was es nicht getan hat – prüfen müssen, ob sich aus den festgestellten Tatumständen nicht andere „banale Äußerlichkeiten“ ergeben, welche die geringere Intensität des sadistischen Tatverhaltens im zweiten Tötungsfall (HC) verständlich machen können, ohne den Beweiswert der Gutachten zu erschüttern. In diesem Zusammenhang hätte es erörtern müssen, dass der Angeklagte bei ██████ ursprünglich vorhatte, das Opfer in weit größerem Umfange, als dann tatsächlich geschehen, zu verstümmeln, ihm nämlich sämtliche Extremitäten (Arme und Beine) abzuschneiden. Dass er dieses Vorhaben nicht verwirklichte, kann nach den Feststellungen damit zusammenhängen, dass er bei der Tatausführung gestört wurde und mehrere Tage nach der Tötung des Jungen beim Schneiden an der Leiche vorschnell Befriedigung fand, nachdem er sich zuvor in Viersen ein größeres Messer gekauft hatte und zu Fuß zur Leiche zurückgekehrt war, ersichtlich um sich an ihr zu vergehen (UA S. 15).
| Dr. Krauth | Schmidt | Gribbohm | |||
| Dr. Schauenburg | Kutzer |