§ 181a StGB: Ausbeutung bei gemeinsamer Kasse nur bei Unterhalt über Eigenbeitrag (BGH)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 195/53
- Datum
- 02.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a StGB) setzt voraus, dass der Täter den unsittlichen Erwerb der Prostituierten ausbeutet und dadurch ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt auf eine gewisse Dauer bezieht; bloß gelegentliche Zuwendungen genügen nicht.
Bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder Sachwerte beisteuern, liegt ein Ausbeuten nur dann vor, wenn die Beiträge des Mannes den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen.
Die Führung einer gemeinsamen Kasse und die Bestreitung gemeinsamer Ausgaben begründen für sich genommen weder den Begriff der Ausbeutung noch den Bezug des Lebensunterhalts, wenn der aus der Kasse gedeckte Eigenverbrauch den eigenen Beiträgen entspricht.
Für die Verurteilung nach § 181a StGB sind Feststellungen erforderlich, die ein auf Dauer berechnetes besonderes Verhältnis mit gemeinschaftlichem Interesse am Unzuchtsbetrieb sowie einen entsprechenden Ausbeutungsvorsatz tragen.
Zuwendungen aus dem Verdienst der Prostituierten, die vor Kenntnis des Täters von deren Unzuchtsbetrieb erfolgen, sind für § 181a StGB nicht als Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs verwertbar.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Kriminalpolizeiwachtmeister Karl ██████ aus ████, geboren ████ ███ ██ in ███, wegen Zuhälterei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maag als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 181 a Bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder Sachwerte beisteuern, liegt ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur dann vor, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (im Anschluss an RGSt 71, 279).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte lernte im Sommer 1949 die der Gewerbsunzucht nachgehende Anna █████ kennen. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen beiden ein Liebesverhältnis, das bis zum Herbst 1951 dauerte. Spätestens im März 1950 erfuhr der Angeklagte davon, dass die ████ gewerbsmäßig Unzucht treibe. Sie verdiente daraus monatlich 600 DM. Der Angeklagte bezog ein Monatsgehalt von 413 DM. Aus diesen Gesamteinkünften bestritten sie die für beide Teile während der genannten Zeit entstandenen Ausgaben für Kleidung und Nahrung, sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie die Kosten der Instandhaltung der Wohnung.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Zuhälterei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.) Zunächst macht der Angeklagte geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Er verweist darauf, die Strafkammer habe unter dem Vorsitz eines Vertreters des ordentlichen Vorsitzenden entschieden. Dieser habe in der zweiten Hälfte des Jahres 1952 die Dienstgeschäfte des Strafkammervorsitzenden nicht ausgeübt, insbesondere die Hauptverhandlung an den Sitzungstagen nicht geführt. Seine Einflussnahme auf die Rechtsprechung der Kammer sei daher ausgeschlossen gewesen, zumal ihm auch der Vorsitz in einer Wiedergutmachungskammer übertragen gewesen sei.
Mit diesem Angriff kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Zu Unrecht beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 2, 71. Danach ist es nicht unzulässig, einen Landgerichtsdirektor zum Vorsitzenden mehrerer Kammern zu bestimmen, wenn er trotzdem in der Lage bleibt, einen ausreichenden Überblick über die anhängig werdenden Sachen zu behalten und richtungsgebenden Einfluss auf die Tätigkeit der Kammer zu nehmen. Kann er das wegen der durch die Führung mehrerer Kammern eintretenden Mehrbelastung nicht, steht also von vornherein fest, dass er während des ganzen Geschäftsjahrs oder eines großen Teils davon zur Erfüllung der Obliegenheiten eines Vorsitzenden in einer der ihm übertragenen Kammern überhaupt nicht imstande sein wird, so widerspricht das der Vorschrift des § 62 Abs. 1 GVG. Das gilt auch dann, wenn infolge Verhinderung durch anderweitige Belastung ein wesentlicher Einfluss auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung einer der Kammern nicht mehr ausgeübt werden kann.
So liegt aber hier der Fall nicht. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichtspräsidenten war der Vorsitzende der erkennenden 1. großen Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. ████, nur zum Vertreter des Vorsitzenden der ██████████ Wiedergutmachungskammer, des Landgerichtsdirektors Dr. ███████, bestellt worden. Da dieser am 6. Juni 1952 krank und nach einer amtsärztlichen Bescheinigung auf sechs Wochen dienstunfähig geworden war, musste Dr. ███ die Führung der Geschäfte in der Wiedergutmachungskammer übernehmen, dessen Vertreter, Landgerichtsrat Dr. ██, den Vorsitz in der 1. Strafkammer. Diese Vertretungsdauer musste zweimal verlängert werden, weil Dr. ██ nach Ablauf der sechs Wochen noch nicht wiederhergestellt war und der Landgerichtsarzt dessen weitere Dienstunfähigkeit am 11. August 1952 für drei Monate und am 14. November 1952 noch einmal für sechs Wochen bestätigte. Daraus ist ersichtlich, dass die lange Dauer der Erkrankung nicht vorhersehbar war und deshalb nicht als dauernde Verhinderung im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG berücksichtigt werden konnte. Es handelte sich vielmehr nur um eine vorübergehende, durch § 66 Abs. 1 GVG geregelte Verhinderung des ordentlichen Strafkammervorsitzenden, für den dessen regelmäßiger Vertreter die Leitung der Strafkammer zu übernehmen hatte. Eine Umgehung des § 62 GVG liegt sonach nicht vor. § 338 Nr. 1 StPO ist nicht verletzt.
2.) Der Angeklagte beanstandet ferner die Nichtbeachtung des § 267 Abs. 1 StPO und im Zusammenhang damit die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Er bringt vor, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils trügen seine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nicht. Es sei nicht festgestellt worden, zu welchem Zweck und in welchem Umfang ihm von der Dirne ███ Geld gegeben worden sei, ebensowenig, dass sich sein Vorsatz auf dauernden Empfang von Geld gerichtet habe. Die Nichterörterung der Höhe der von der ███ zur Verfügung gestellten Beträge sei auf eine mangelnde Sachaufklärung zurückzuführen. Das Landgericht habe sich mit der Feststellung begnügt, der Angeklagte und die █████ hätten eine gemeinsame Kasse geführt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ordnungsmäßig begründet ist (vgl. BGHSt 2, 168). Denn alles, was die Revision als Verfahrensfehler bezeichnet, bildet in Wirklichkeit den Inhalt einer Sachbeschwerde und ist daher innerhalb ihres Rahmens zu untersuchen. Das gilt insbesondere für die Behauptung eines Verstoßes gegen § 267 StPO. Die Strafkammer hat als tatsächliche Grundlagen ihrer Entscheidung angegeben, der Angeklagte habe mit der ████ eine gemeinschaftliche Wirtschaft geführt, beide hätten deren Kosten aus einer gemeinsamen Kasse bestritten, in welche die beiderseitigen Einkünfte geflossen seien. Vom Standpunkt des Tatrichters aus, den er zur Frage der Anwendbarkeit des § 181 a StGB eingenommen hat, waren das diejenigen Tatsachen, in denen er die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Ob diese Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten ausreichen, ist Gegenstand der Sachprüfung.
II. Diese führt auf Grund der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die bisher als erwiesen erachteten Tatsachen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten nicht.
1.) Zum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, dass ein Mann zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Frau in einem auf eine gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht, das erkennen lässt, dass er in ihrem unsittlichen Gewerbe zu ihr hält und dass beide daran gemeinschaftlich interessiert sind. Die Handlung besteht darin, dass der Täter durch Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Dirne ganz oder teilweise den Lebensunterhalt bezieht. Das bedeutet, dass er sich auf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu ihr am Ertrag ihres Unzuchtsbetriebes in der Form beteiligt, dass er diesen als Erwerbsquelle ausnützt und sich dadurch den Lebensunterhalt ganz oder teilweise verschafft. Der Lebensunterhalt umfasst sämtliche Aufwendungen, die zur Bestreitung der nach der Persönlichkeit und nach den Gewohnheiten des Täters auftretenden Lebensbedürfnisse gemacht werden. Er ist aber nicht beschränkt auf das Notwendige; auch eine Verbesserung der Lebensführung des Täters, die Erleichterung der Möglichkeit, seine über die notwendigen Bedürfnisse hinausgehenden Wünsche zu befriedigen, wird von dem Begriff Lebensunterhalt umfasst. Von einem Beziehen des Unterhalts kann nur gesprochen werden, wenn ihn der Täter auf eine gewisse – sei es auch kurze – Dauer erlangt. Infolgedessen sind bloße gelegentliche Zuwendungen nicht ausreichend. Bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder Sachwerte beisteuern, liegt ein Ausbeuten durch den Mann nur dann vor, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (RGSt 63, 38; 71, 279; 72, 49; RG DR 1941, 1202 Nr. 3; RG HRR 1939 Nr. 980; 1942 Nr. 609).
2.) Die Tatbestandsmerkmale des § 181 a StGB können dem im Urteil festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden.
a) Ein auf eine gewisse Dauer berechnetes Verhältnis war durch die vom Angeklagten mit der ██ angeknüpften Liebesbeziehungen begründet worden. Deren näherer Charakter ist im Urteil nicht erörtert. Aus dessen Gründen ergibt sich kein zureichender Anhalt dafür, dass der Angeklagte mit seiner Geliebten ein gemeinschaftliches Interesse an ihrem Unzuchtsbetrieb hatte. Dieser ist erst zu seiner Kenntnis gelangt, als er schon in engerer Verbindung zu ihr stand. Das deutet darauf hin, dass er sein Verhältnis nur des Geschlechtsverkehrs wegen angefangen und aufrechterhalten hat, ohne daran zu denken, daraus für sich den Lebensunterhalt zu gewinnen oder dessen Verbesserung zu erzielen. Sollte es anders gewesen sein, sollte namentlich etwa später in seiner Haltung eine Änderung eingetreten sein, nachdem er sich der Art des Verdienstes der ███ bewusst geworden war, so hätte das der Darlegung bedurft. Eine solche fehlt.
b) Als Tatbestandshandlung ist im Urteil festgestellt, der Angeklagte habe von der █████ einen wesentlichen Teil ihrer Unzuchtseinkünfte angenommen und mit seinem eigenen Gehalt einer gemeinsamen Kasse zugeführt, aus der beide Teile ihre Auslagen für Kleidung, Nahrung und sonstigen Bedarf bestritten hätten. Da das Einkommen des Angeklagten zur Tragung der für die gemeinschaftlichen Aufwendungen entstandenen Kosten nicht gereicht habe, habe er dafür auch die ihm von der ███ ausgehändigten Beträge verwendet.
Dieses Verhalten hat die Strafkammer als Zuhälterei beurteilt. Sie hat die Verteidigung des Angeklagten, er habe Geld von der ███ nur in Verwahrung gehabt, die für ihn getätigten Anschaffungen seien aus seinen eigenen Verdienst bezahlt worden, für unerheblich gehalten im Hinblick darauf, dass er mit der Dirne eine gemeinsame Wirtschaft geführt habe. Die Strafkammer ist der Ansicht, es sei ohne Bedeutung, ob der von der ██ geleistete Beitrag erheblich oder ob der des Angeklagten geringer gewesen sei als der ihre. Eine Verrechnung der beiderseitigen Beiträge hat sie deshalb für überflüssig gehalten.
An diesen Ausführungen ist richtig, dass es bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung nicht schlechthin auf die Erheblichkeit der Leistungen der Dirne ankommt, ebensowenig auf das Verhältnis des Wertes ihrer Zuschüsse zu dem Wert der Leistungen des Mannes. Rechtsirrig ist jedoch die Auffassung, es sei belanglos, ob der Mann aus der Gemeinschaft mehr an Lebensunterhalt empfangen habe, als er zu ihr beigesteuert habe. Vielmehr ist entscheidend, ob der Wert der vom Mann zur Gemeinschaft geleisteten Zuschüsse den Wert seines aus der gemeinsamen Kasse gedeckten eigenen Verbrauchs übersteigt oder nicht.
Die gegenteilige Meinung der Strafkammer, der Tatbestand der Zuhälterei sei schon dann verwirklicht, wenn der Täter nur überhaupt mit der Dirne eine gemeinsame Wirtschaft geführt habe, kann nicht gebilligt werden. Sie ist zwar in einer vereinzelten älteren Entscheidung (GoltdArch 51, 401) vom Reichsgericht vertreten, aber später nicht aufrechterhalten worden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung in seinem Urteil vom 27. Mai 1952 (NJW 1952, 892 Nr. 41 = JZ 1952, 533) gefolgt, hat aber auf Anfrage erklärt, dass er daran nicht festhalte.
Die Auslegung, die der Erstrichter dem § 181 a StGB gegeben hat, ist unvereinbar mit dem Inhalt dieser Strafbestimmung, die die Tatbestandshandlung klar bezeichnet. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut kann ein Mann nur dann wegen Zuhälterei bestraft werden, wenn er den unsittlichen Erwerb der Dirne ausbeutet und dadurch den Lebensunterhalt bezieht. Diese Tatbestandsmerkmale sind nicht erfüllt, wenn sein eigener aus der Gemeinschaftskasse bestrittener Aufwand über seinen Beitrag zu den gemeinsamen Lebensunterhaltungskosten nicht hinausgeht. Es kann keine Rede davon sein, dass schon die Führung einer gemeinschaftlichen Kasse, aus der die beiderseitigen Bedürfnisse befriedigt werden, zur Bejahung des Begriffs der Ausbeutung und des Bezugs des Lebensunterhalts genügt. Dieser Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn die gemeinschaftlichen Bedürfnisse ohne Bildung einer gemeinsamen Kasse abwechselnd von dem Verdienst des einen und des anderen Teils bestritten werden (RGSt 71, 279). Wodurch eine Ausbeutung durch eine bloße Gemeinschaftlichkeit der Wirtschaftsführung geschehen kann, wenn daraus die Dirne und der Mann den ihren Rechten entsprechenden Wert des Unterhalts empfangen, ist nicht ersichtlich.
Ebensowenig ist ein Beziehen des Lebensunterhalts durch den Mann anzunehmen, wenn ihm auf Grund der gemeinsamen Lebenshaltung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, als er in Wirklichkeit selbst dazu beigesteuert hat. Hier sind ihm keine Zuwendungen aus dem Unzuchtsverdienst der Dirne zugeflossen.
Die folgerichtige Durchführung der Ansicht des Landgerichts würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Danach wäre ein Mann auch dann wegen Zuhälterei strafbar, wenn der Zuschuss der Dirne zu dem gemeinsamen Haushalt nur einen geringen Bruchteil des Wertes ihres Verbrauchs und der Zuschussleistung des Mannes ausmachen würde, wenn also das Gegenteil einer Ausbeutung der persönlichen Beziehungen durch den Mann vorläge. Dass der Gesetzgeber einen solchen Fall mit der Strafdrohung des § 181 a StGB nicht hat treffen wollen, bedarf keiner näheren Darlegung.
c) Auch die innere Tatseite ist unzulänglich gewürdigt. In den Urteilsgründen ist nur darauf hingewiesen, der Angeklagte habe gewusst, die ███ sei der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen, das ihm von ihr übergebene Geld habe aus ihrem Unzuchtsverdienst gestammt. Zur Frage, ob der Vorsatz des Angeklagten den Ausbeutungswillen umfasst hat, der nach darauf gerichtet gewesen ist, von der ███ nicht nur einzelne gelegentliche Zuwendungen, sondern den Lebensunterhalt auf eine gewisse Dauer zu erlangen, äußert sich das Urteil nicht.
3.) All diese Mängel nötigen zu dessen Aufhebung.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Einlassung des Angeklagten zu prüfen haben, er habe für sich aus den gemeinschaftlichen Geldern nicht mehr verbraucht, als er selbst dazu beigetragen habe. Diese Untersuchung erfordert auch die Klärung seiner Behauptungen, er habe durch Verkauf verschiedener Gegenstände im ganzen 1750 DM erlöst, die ███ habe etwa sieben Monate lang infolge Schwangerschaft keine Einnahmen gehabt und während dieser Zeit zum gemeinsamen Haushalt nichts beigesteuert.
Soweit Zuwendungen von ihrer Seite an den Angeklagten erfolgt sein sollten, ehe dieser von ihrem Unzuchtsbetrieb wusste, könnten sie nicht in Betracht gezogen werden. Die im Urteil getroffene Feststellung, wonach in der vorerwähnten Zeit Anschaffungen für den Angeklagten gemacht wurden, kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
| Rotberg | Koeniger | Maag | |||
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