Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen falscher Annahme zur Bewährungsfrist aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 194/98
Datum
17.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls und insbesondere gegen den Strafausspruch. Zentrale Frage war, ob das Landgericht bei der Strafzumessung zu Unrecht von einer laufenden Bewährungsfrist ausging. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, hielt jedoch den Schuldspruch für fehlerfrei. Die angeordnete Fahrerlaubnissperre bleibt bestehen, da sie vom Fehler unberührt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Strafzumessung auf einer nachweislich falschen rechtlichen oder tatsächlichen Annahme gestützt (z.B. irrtümliche Annahme einer laufenden Bewährungsfrist), muss der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.

2

Ergibt die revisionsrechtliche Prüfung keine Rechtsfehler im Schuldspruch, bleibt die Verurteilung im Urteil bestehen; die Revision ist insoweit unbegründet.

3

Eine rechtliche Fehlerhaftigkeit der Strafzumessung wirkt sich auf Nebenmaßnahmen nur dann aus, wenn sie deren rechtliche Grundlage berührt; sind diese nicht betroffen, können sie Bestand haben.

4

Bei teilweiser Aufhebung des Urteils ist über Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden und die Sache gegebenenfalls an eine andere Kammer zur erneuten Verhandlung zu verweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 15. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 194/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat außerdem für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet, da die Überprüfung des Urteils hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; der Strafausspruch kann jedoch schon im Hinblick auf die sachlich-rechtliche Beanstandung nicht bestehen bleiben, so dass es auf die nur insoweit erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.

Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle des schweren Bandendiebstahls oder des versuchten schweren Bandendiebstahls jeweils verneint und dabei wie auch bei der Zumessung der Einzelstrafen jeweils zu Lasten des Angeklagten gewürdigt, dass dieser die Taten während des Laufs einer Bewährungsfrist begangen habe. Tatsächlich stand der Angeklagte aber nicht unter Bewährung. Vielmehr war die Strafvollstreckung „erledigt“ (UA S. 11).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht. Der Maßregelausspruch kann hingegen bestehen bleiben, da sich der Rechtsfehler auf ihn nicht ausgewirkt hat.

MiebachBlauthPfister
ZschockeltWinkler
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