Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Nichtbeachtung doppelrelevanter Feststellungen (§ 213 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 194/83
Datum
16.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil wegen Totschlags Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Krefeld, weil die Strafkammer möglicherweise verbindliche doppelrelevante Feststellungen des ersten Urteils nicht beachtet hat. Im Ersturteil waren Tatentschluss und Motive (Wut, Enttäuschung, Verzweiflung) festgestellt; die Ablehnung der Strafmilderung nach § 213 StGB erschien damit widersprüchlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Doppelrelevante Feststellungen des ersten Urteils (z. B. Zeitpunkt des Tatentschlusses, Beweggründe, tatgeschehenserklärende Feststellungen) binden ein nachfolgendes Urteil auch dann, wenn nur der Strafausspruch aufgehoben worden ist.

2

Bei der erneuten Entscheidung darf das Gericht die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen nicht in einer Weise neu würdigen, die mit den verbindlichen Feststellungen unvereinbar ist.

3

Die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 213 StGB wegen angeblich niedriger Beweggründe setzt eine sorgfältige, mit den früheren Feststellungen zu vereinbarende Begründung voraus.

4

Bestehen berechtigte Zweifel, dass verbindliche Feststellungen missachtet wurden, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 11. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 194/83 in der Strafsache gegen ███ den Maurergesellen Heinrich aus ████████, geboren am ███████ 1950 in Aachen wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

Gründe

Nachdem der Senat das erste Urteil im Strafausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, wiederum zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge durch.

1. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer eine Strafmilderung nach beiden Alternativen des § 213 StGB ablehnt, lassen befürchten, dass sie sich nicht an die in Rechtskraft erwachsenen doppelrelevanten Feststellungen des ersten Urteils gehalten hat. Bei Aufhebung nur des Strafausspruchs haben Bindungswirkung auch die Feststellungen über den Zeitpunkt des Tatentschlusses, die Feststellungen über die Beweggründe für die Tat sowie die Feststellungen, welche das Tatgeschehen über die Tatbestandsmerkmale hinaus näher beschreiben (BGHSt 30, 340, 343 f., 346). Im ersten Urteil (UA S. 23, 35) hat das Landgericht für erwiesen erachtet, dass der als kurzschlüssig gewürdigten Totschlagstat, die zunächst mit Würgen und sodann unter Benutzung eines Bajonetts ausgeführt wurde, ein Motivbündel zugrunde liege: Erst nachdem seine Bemühungen um Aussöhnung gescheitert waren, entschloss sich der Angeklagte „aus Wut und Enttäuschung einerseits, aus einem Gefühl der Lebensangst und Verzweiflung andererseits“, seine Ehefrau zu töten (UA S. 10). Mit dieser den Schuldspruch mit begründenden Würdigung ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Strafkammer die Tat wie einen aus niedrigem Beweggrund verübten kaltblütigen Mord wertet, indem sie im Rahmen ihrer Ausführungen zu § 213 StGB davon ausgeht: Der Angeklagte habe den Entschluss zur Tötung gefasst, um seine Ehefrau keinem anderen zu überlassen (UA S. 36). Er habe seine Ehefrau in der Ehe als sein Eigentum betrachtet. Daraus resultiere seine Überzeugung, er müsse sie töten, wenn sie nicht bei ihm bleibe (UA S. 38). Er sei in konsequenter Verfolgung seines Plans (UA S. 38) wie zu einer Hinrichtung geschritten (UA S. 39). Er sei nicht etwa mit bloßen Händen auf seine Ehefrau eingedrungen, er habe zur Tatbegehung vielmehr eine Waffe gewählt, mit der er seine Ehefrau mit Sicherheit getötet habe (UA S. 39).

2. Wegen der Auslegung der Merkmale, die hier für die Prüfung des Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn erheblich sind, verweist der Senat auf Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 213 Rdn. 4 bis 6.

SchmidtLaufhütteZschockelt
Dr. SchauenburgDr. Gribbohm
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