Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Anforderungen an die Beweiswürdigung in Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 193/97
Datum
14.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Zwickau als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und trägt dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. In den Gründen stellt der Senat klar, dass schriftliche Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung ermöglichen sollen, nicht aber die vollständige Dokumentation aller erhobenen Beweise. Die Beweiswürdigung muss sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Reihenhafte, detaillierte Nacherzählungen von Zeugenaussagen sind regelmäßig verfehlt, soweit sie zur Überzeugungsbildung nicht wesentlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schriftliche Urteilsgründe dienen der Wiedergabe des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Ermöglichung der gerichtlichen Nachprüfung, nicht der vollständigen, detaillierten Dokumentation des Inhalts aller erhobenen Beweise.

2

Die Beweiswürdigung hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht.

3

Der Tatrichter hat substantiiert darzulegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat; hierzu kann er wesentliche Zeugenaussagen, Urkunden und sonstige Beweismittel insoweit wiedergeben, wie sie für die Überzeugungsbildung erheblich sind.

4

Es ist regelmäßig verfehlt, die Aussagen der Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten wiederzugeben, wenn deren detaillierte Nacherzählung für die Überzeugungsbildung nicht wesentlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 20. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 193/97 vom 14. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██, Jürgen Klaus Reiner █████ in RC, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils gibt dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden u. a. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, auf denen das Urteil beruhen soll), die Aussage der Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1997 – 1 StR 769/96).

WinklerRissing-van SaanBoetticher
BlauthPfister
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