Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen fehlerhafte Gesamtstrafenbildung: Neufestsetzung auf 2 Jahre 5 Monate

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 193/93
Datum
12.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Gesamtstrafenbildung nach einer Raubverurteilung ein. Der BGH hob den Tenor zur Gesamtfreiheitsstrafe auf und bildete unter Einbeziehung früherer Urteile eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Die Korrektur erfolgte, weil eine frühere Verurteilung eine bei Kenntnis mitabzunehmende Tat betraf; weitergehende Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, ob frühere Verurteilungen eine Tat betreffen, die bei Kenntnis mitverurteilt werden hätte können; in diesem Fall bleibt die aus diesen Verurteilungen gebildete Gesamtstrafe aufrecht.

2

Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Tenor über die Gesamtfreiheitsstrafe aufheben und neu feststellen, wenn die bisherige Gesamtstrafenbildung fehlerhaft ist.

3

§ 265 StPO steht einer Korrektur der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen, wenn sich der Angeklagte gegen die richtige – für ihn günstigere – Bildung nicht anders hätte verteidigen können.

4

Eine weitergehende Revisionsrüge ist unbegründet, wenn durch die Nachprüfung kein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgezeigt wird (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 21. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 193/93 vom 12. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██ ███ aus █████████, geboren am [REDACTED], Ralf Otto ██ MC █████ wegen Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am **12. Mai 1993

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1992 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 9. Januar 1992 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, begangen am 19. September 1990, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Einbezogen hat es drei Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. September 1990 (Tatzeit 5. Januar 1990; 50 Tagessätze) und des Amtsgerichts Nettetal vom 9. Januar 1992 (Tatzeit 9. Oktober 1990; drei Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung)

und aus diesen drei Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Dabei hat es übersehen, dass in dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1990 (Tatzeit 2. Februar 1989; neun Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung) die der Verurteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. September 1990 zugrundeliegende Tat vom 5. Januar 1990 – wäre sie bekannt gewesen – hätte mitabgeurteilt werden können. Deshalb ist die durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1992 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung aus diesen beiden zuletzt genannten Verurteilungen aufrechtzuerhalten; aus der Strafe des Landgerichts wegen Raubes und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nettetal ist eine – weitere – Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Der Senat erkennt insofern auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und fünf Monaten (§ 354 Abs. 1 StPO).

§ 265 StPO steht dieser Entscheidung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die richtige – im Übrigen für ihn günstigere – Gesamtstrafenbildung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die weitergehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgezeigt hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

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ZschockeltMiebach
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