Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung (3 StR 193/90)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 193/90
Datum
11.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Lübeck. Zentral war die Frage der Zulässigkeit der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht und die daraus folgende Kostenfestsetzung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Beschwerde als unbegründet, da die Verfahrensdurchführung unter Berücksichtigung von § 270 StPO nicht zu beanstanden war und keine substantiierten Einwendungen gegen die Kostenentscheidung vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel in der Sache unbegründet ist.

2

Die Anberaumung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht ist nicht zu beanstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 270 StPO steht dem nicht entgegen.

3

Zur Aufhebung einer Kostenentscheidung müssen konkrete rechtliche Fehler im Verfahrensablauf oder in der Zuständigkeit substantiiert dargelegt werden; bloße Rügen ohne Begründung genügen nicht.

Rubrum

Bundesgerichtshof 3 StR 193/90 Beschluss in der Strafsache gegen Manfred Arnold ████████ aus [REDACTED], geboren am ███ 1952, wegen Beihilfe zur sexuellen Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **11. Juli 1990

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Januar 1990 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Jugendschöffengericht hatte auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt, die der Mitangeklagte [REDACTED] – für die angeklagte Tat verwirkt hat – nicht erkennen durfte.

Schon im Hinblick auf die Regelung des § 270 StPO war die Anberaumung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht nicht zu beanstanden.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 11. Mai 1990 Bezug genommen.

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