Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Augenscheins bei Vergewaltigungsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 193/84
Datum
25.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Mannheim wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Kernfrage ist, ob die Strafkammer ihr Ermessen (§ 244 StPO) ordnungsgemäß ausgeübt und die Ablehnung in der Hauptverhandlung hinreichend begründet hat. Eine nachträgliche Begründung im Urteil ist unzulässig; eine vertiefte Aufklärungspflicht kann bei besonderer Beweislage bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins ist nur zulässig, wenn das angebotene Beweismittel für den nachzuweisenden Sachverhalt völlig ungeeignet ist oder die allgemeinen Ablehnungsgründe greifen.

2

Das Gericht hat sein Ermessen bei der Prüfung von Beweisanträgen auszuüben und die Entscheidung in der Hauptverhandlung substantiiert zu begründen; ein bloßer Verweis auf allgemeine Ablehnungsgründe genügt nicht.

3

Das nachträgliche Nachschieben von Gründen im Urteil zur Rechtfertigung einer in der Hauptverhandlung getroffenen Beweisablehnung ist unzulässig.

4

Bei besonderer Beweislage erhöht sich die Aufklärungspflicht des Tatrichters; er hat alle sich bietenden Möglichkeiten zur vertieften Aufklärung auszuloten, wenn dies für die Bewertung von Zeugenaussagen entscheidungserheblich sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 20. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans ██████ aus ███, dort geboren am █ 1951, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Krauth, Dr. Laufhütte, Foth, Dr. ███████, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Rüge einer Verletzung des Verfahrensrechts durch.

Sie rügt zutreffend, dass die Strafkammer den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einnahme eines Augenscheins mit rechtlich unzulässiger Begründung abgelehnt hat. Die Begründung für diese Ablehnung durch den in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss wird dem Sinn des Beweisantrags nicht gerecht. Mit ihm wurde weder unmittelbar die „zur Tatzeit“, noch die „gegenwärtige“, sondern die um die angegebene Tageszeit übliche Situation am Tatort unter Beweis gestellt und damit ein für die Bewertung der Bekundung der Zeugin Fink möglicherweise bedeutsames Beweisanzeichen. Zu seinem Nachweis war das angebotene Beweismittel nicht völlig ungeeignet. Von dem ihr nach § 244 Abs. 5 StPO zustehenden Ermessen hat die Strafkammer in dem von der Revision beanstandeten Beschluss keinen Gebrauch gemacht. Sie hat allein auf die für alle Beweisanträge geltenden Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgegriffen, ohne dass die Entscheidung durch sie getragen wird.

Die ergänzenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (UA S. 21/22) laufen auf ein unzulässiges Nachschieben von Gründen für die Ablehnung des Beweisantrages hinaus (BGHSt 19, 24, 26; 29, 149, 152). Soweit darin auf die Bekundung der Zeugin ████ abgehoben wird, ist dies auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil mit dem Antrag gerade die von der Zeugin gegebene Schilderung des Tatgeschehens widerlegt, also deren Glaubhaftigkeit in Frage gestellt werden sollte (vgl. BGHSt 8, 177, 181; sowie Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 745 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).

Da das Urteil schon aus diesen Gründen keinen Bestand hat, kann dahinstehen, ob bei der hier gegebenen besonderen Beweislage nicht bereits die Aufklärungspflicht die Erhebung des beantragten Beweises geboten hatte. Namentlich der mangels näherer Erörterung im Urteil auffällige Umstand, dass die im gleichen Haus wie die Zeugin ████ wohnende Frau, die nach deren Bekundung den Vorfall vom Balkon aus beobachtet haben soll, nicht zu identifizieren ist, obgleich die Zeugin, der sie offenbar bekannt ist, sie gesehen haben und von ihr mittelbar gerettet worden sein will, sprechen allerdings für erhöhte Anforderungen an den Tatrichter, alle sich bietenden Möglichkeiten für eine vertiefte Aufklärung auszuschöpfen.

KrauthSchmidtDr. Laufhütte
Dr. SchauenburgFoth
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