Tateinheit bei Versuch und anschließendem Werkzeugdiebstahl – Revision teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 193/82
- Datum
- 07.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Diebstahl bleibt beim Ausbleiben des tatbestandsmäßigen Erfolgs Versuch; ein späteres Stehlen von Tatwerkzeugen kann in Tateinheit mit diesem Versuch stehen, wenn es vor Vollendung der Tat erfolgt.
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen rechtlich als einheitliche Tat zu würdigen sind, weil sie Teil desselben Tatentschlusses und Ablaufes sind.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass die Angeklagten sich nicht anders hätten verteidigen können, kann es den Schuldspruch von sich aus ändern (vgl. § 265 StPO).
Die Aufhebung einer Einzelstrafe berührt die verhängten Gesamtstrafen nicht, sofern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Würdigung geringere Gesamtstrafen festgesetzt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 16. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 193/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Arno N. ███ aus ████████, geboren am ██ 1955 in M., 2. den Chemiefacharbeiter Thomas ███ aus █████████, dort geboren am [REDACTED] 1953, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Juli 1982 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16. Februar 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des gemeinschaftlichen Diebstahls in 44 Fällen schuldig sind; b) im Ausspruch über die im Fall II 33 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Allerdings hätte in den Fällen II 32 und 33 nur eine Strafe verhängt werden dürfen, weil diese beiden Diebstähle vom 21. Januar 1962 nur eine Tat im Rechtssinn darstellen.
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten aus dem Anwesen [REDACTED] in M. einen Möbeltresor entwendet (Fall II 32), wobei es ihnen ersichtlich nur auf den von ihnen vermuteten wertvollen Inhalt ankam. Weil sie später nur Papiere vorfanden, ist diese Tat Versuch geblieben. Vor Beendigung der Tat stahlen sie Werkzeuge zum „Knacken“ des Tresors (Fall II 33). Diese neue Tat steht somit in Tateinheit zu dem Tresordiebstahl.
Da es ausgeschlossen ist, dass sich die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, diese beiden Diebstähle tateinheitlich begangen zu haben, anders als geschehen verteidigt hätten (vgl. § 265 StPO), kann der Senat den Schuldspruch von sich aus entsprechend ändern. Zugleich ist der Strafausspruch hinsichtlich des Diebstahls der Werkzeuge (Einzelstrafe: je zwei Monate) aufzuheben. Die Strafen wegen des Tresordiebstahls können bestehen bleiben. Der Senat ist angesichts des Gesamtzusammenhangs der Strafzumessungsgründe der Überzeugung, dass die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Würdigung der Fälle II 32 und 33 Einzelstrafen verhängt hätte, die nicht unter der im Fall II 32 erkannten liegen. Die übrigen verhängten Einzelstrafen sowie die gegen die Angeklagten erkannten Gesamtstrafen (██████: vier Jahre und sechs Monate; ███ unter Einbeziehung anderer Einzelstrafen: fünf Jahre und zwei Monate) werden von der Aufhebung der Strafe im Fall II 33 nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer wegen des Wegfalls dieser Strafen geringere Gesamtstrafen verhängt hätte. Denn das Gericht hat eine im Vergleich zur Summe der Einzelstrafen (je über 49 Jahre) geringe Gesamtstrafe gebildet.
| Rechtsmittels. | Dr. Schauenburg | Dr. Foth | |||
| Schmidt | Laufhütte | Zschockelt |