Revision verworfen – Oralverkehr als strafschärfender Umstand trotz späterer Gewaltanwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 192/91
- Datum
- 21.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Verurteilten ergibt.
Für die Frage, ob Gewalt im strafrechtlichen Sinne vorlag, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung körperlicher Gewalt maßgeblich; frühere sexuelle Handlungen ohne nachweisbaren körperlichen Zwang begründen nicht automatisch Gewalt im engeren Sinn.
Bei der Strafzumessung dürfen besonders erniedrigende oder belastende sexuelle Handlungen strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter wusste, dass die Betroffene hierzu nicht freiwillig, sondern infolge einer von ihm herbeigeführten hilflosen Lage bereit war.
Die Berücksichtigung nicht einvernehmlicher Handlungen als strafschärfender Umstand setzt voraus, dass der Täter die Hilflosigkeit des Opfers erkannt oder durch sein Verhalten verursacht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 21. Januar 1991
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
3 StR 192/91 in der Strafsache gegen ███ aus ███████, dort geboren am Jürgen Hans C. C. 1959, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Gewalt hat der Angeklagte erst nach dem Mundverkehr bei den ihm folgenden sexuellen Handlungen und dem Geschlechtsverkehr angewandt (UA S. 6, 15). Dennoch durfte die Strafkammer den die Zeugin besonders belastenden Oralverkehr bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigen. Denn der Angeklagte wusste, dass die Zeugin hierzu nicht freiwillig, sondern nur aufgrund ihrer von ihm herbeigeführten hilflosen Lage bereit war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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