Treffer
BGH Urteil

Revision: Wollüstige Absicht als Tatbestandsmerkmal der unzüchtigen Handlung (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 192/51
Datum
28.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Verleitung zweier Kinder unter 14 Jahren zu unzüchtigen Handlungen verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Landgericht die wollüstige Absicht des Verleiters nicht mit der erforderlichen vollen Überzeugung festgestellt hat. Der Senat betont, dass zum Tatbestand der unzüchtigen Handlung neben dem objektiven auch das subjektive Merkmal der Sinnenlust beim Täter gehört. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur unzüchtigen Handlung gehört die wollüstige Absicht; diese muss beim Täter (Verleiter) vorliegen, nicht beim verführten Kind.

2

Für eine Verurteilung wegen Verleitung noch nicht vierzehnjähriger Kinder zur Unzucht ist die Feststellung der wollüstigen Absicht des Täters mit voller Überzeugung erforderlich.

3

Das objektive Merkmal der groben Verletzung des Anstands- und Sittlichkeitsgefühls genügt nicht allein; es bedarf zusätzlich des subjektiven Beweggrunds der Sinnenlust.

4

Bei unzüchtigen Handlungen durch noch nicht vierzehnjährige Kinder ist nicht erforderlich, dass das Kind selbst wollüstig handelt oder die Unzucht erkennt; maßgeblich ist die wollüstige Absicht des Verleiters.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Januar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kupferschmelzer Konrad W., geboren am [REDACTED] 1905 in [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED], wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Zur unzüchtigen Handlung gehört die wollüstige Absicht. Diese muss nicht bei dem verleiteten Kind, aber bei dem Verleiter vorliegen.

Diese Entscheidung wendet sich gegen das Urteil des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone in MDR 1948, 480.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verurteilt worden ist, das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Januar 1951 samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anschuldigung vollendeter oder versuchter Verbrechen der Verführung noch nicht einundzwanzigjähriger Männer zu gleichgeschlechtlichem Verkehr (§ 175a Nr. 3 StGB) mangels Beweises freigesprochen, jedoch wegen versuchter tateinheitlicher Verleitung von zwei noch nicht vierzehnjährigen Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Der Angeklagte hat zwei Jungen im Alter von elf und dreizehn Jahren durch Erregen ihrer Neugierde in einen Waldweg hineingelockt und sie dort veranlasst, von ihm mitgebrachte Zeichnungen, in denen geschlechtlicher Verkehr in verschiedener Art dargestellt war, anzusehen und die in Briefform dargebotene Beschreibung eines Geschlechtsverkehrs zu lesen.

Die vom Angeklagten gegen seine Verurteilung eingelegte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Urteil kann keinen Bestand haben, da der bisher festgestellte Sachverhalt die Annahme einer unzüchtigen Handlung nicht rechtfertigt. Das Landgericht hat nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen vollen Überzeugung festgestellt, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Die Feststellung, dass diese Absicht „kaum zweifelhaft sein könne“, reicht nicht aus, da dabei die Möglichkeit offenbleibt, dass der Angeklagte eine wollüstige Absicht nicht hatte und die in den Gründen ausgesprochene Meinung, eine solche Feststellung sei nicht erforderlich, unhaltbar ist.

Der Senat vermag dieser vom früheren Obersten Gerichtshof für die britische Zone (MDR 1948, 480) vertretenen Auffassung nicht beizutreten. Zum Begriff einer unzüchtigen Handlung im Sinne von § 176 genügt nicht das objektive Merkmal, dass die Handlung das allgemeine Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet gröblich verletzt. Es muss vielmehr das subjektive Merkmal hinzukommen, dass die Handlung aus dem Beweggrund der Sinnenlust hervorgegangen oder von solcher Lust getragen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob der Täter den eigenen oder einen fremden Geschlechtstrieb erregen oder befriedigen will (RGSt 28, 77).

Bei der unzüchtigen Handlung, die das verleitete noch nicht vierzehnjährige Kind verübt, wird, abgeleitet aus dem mit § 176 Ziff. 3 verfolgten Zweck des Schutzes der unreifen Menschen vor Missbrauch zur Unzucht, in ständiger Rechtsprechung (RGSt 22, 33) zwar nicht verlangt, dass das verleitete Kind selbst aus Wollust handelt oder der Unzüchtigkeit seines Verhaltens sich bewusst ist; dafür muss aber die Verleitung durch den Täter von dessen wollüstiger Absicht getragen sein. Dies ergibt sich aus dem engen inneren Zusammenhang der drei in Ziff. 3 des § 176 nebeneinander gestellten gesetzlichen Straftatbestände, die sämtlich einen wollüstigen Beweggrund für ein Verbrechen nach § 176 Ziff. 3 beim Täter voraussetzen. Ob dieses Tatbestandsmerkmal hier verwirklicht ist, kann nach dem bisherigen Sachverhalt nicht festgestellt werden.

Doch ist es möglich, dass bei richtiger Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der unzüchtigen Handlung eine gleiche oder andere Entscheidung ergangen wäre.

Sonstige Verstöße gegen das sachliche Recht sind nicht zu erkennen.

Aus den dargelegten Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

KraussKoenigerBaldus
NeumannScharpenseel
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