Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §63 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 191/96
Datum
02.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB untergebracht; die Revision hatte teilweise Erfolg. Streitpunkt war, ob die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einem nicht nur vorübergehenden krankhaften Zustand beruht oder überwiegend durch Rauschmittelkonsum verursacht ist. Der BGH hob den Maßregelausspruch auf, weil die Feststellungen keinen eindeutigen Nachweis eines dauerhaften krankhaften Zustands (insbesondere hinsichtlich Alkoholabhängigkeit) ergaben, und verwies die Sache zur neuen tatrichterlichen Prüfung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist nur zulässig, wenn die Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden krankhaften Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen wird.

2

Wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit maßgeblich durch den Genuss berauschender Mittel verursacht ist, rechtfertigt § 63 StGB eine Unterbringung nur ausnahmsweise, insbesondere bei krankhafter Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit oder krankhafter Überempfindlichkeit gegenüber Alkohol.

3

Ergeben die tatrichterlichen Feststellungen nicht zweifelsfrei, dass ein solcher dauerhafter krankhafter Zustand vorliegt oder ob die Rauschmittelabhängigkeit auch den Alkohol umfasst und krankhafter Natur ist, ist die Maßregelanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB sind die Wechselwirkungen zwischen Persönlichkeitsstörungen, Rauschmittelabhängigkeit und akuter Intoxikation gesondert darzustellen und sachverständig zu würdigen; allgemeine oder uneindeutige Feststellungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 24. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 191/96 vom 2. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ███ (Burkhard, 1960) in [REDACTED], wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. November 1995 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Im Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jedoch kann die Maßregelanordnung nach § 63 StGB nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antrag vom 2. September 1996 ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 63 StGB nur bei Personen anwendbar, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist. Dagegen kommt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt, sondern letztlich durch den Genuss berauschender Mittel herbeigeführt worden ist, nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise im Hinblick auf den Genuss von Alkohol überempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 17 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist das Landgericht, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer ‚von einem Intelligenzabbau bzw. einer Hirnleistungsschwäche ausgegangen werden (muss)‘, ferner von einer ‚Rauschmittelabhängigkeit mit Anzeichen einer Persönlichkeitsveränderung in Form von affektiv-emotionaler Vergröberung, affektiv-emotionaler Labilisierung, Kritikschwäche und sozialem Abstieg‘ sowie von einer ‚Persönlichkeitsstörung, die Merkmale aufweise, die sowohl für eine schizoide Störung als auch für eine dissoziale sprechen‘ (UA S. 38).

Diese Umstände sowie eine ‚aktuelle mittelgradige Alkoholisierung (richtig: 1,91 ‰) haben nach Überzeugung des Tatrichters ‚in ihrem Zusammenwirken‘ dazu geführt, dass zur Tatzeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten vorgelegen hat (UA S. 39), dieser also ‚in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert‘ war (UA S. 40).

Aus diesen Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer an einem geistigen (Dauer-)Zustand leidet, der für sich allein oder die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB begründen könnte. Unklar ist bereits, ob sich die von dem Gutachter diagnostizierte ‚Rauschmittelabhängigkeit‘ nur auf die Betäubungsmittel Kokain, Speed, Haschisch und Heroin bezieht, die der Angeklagte in Zeiten der Arbeitslosigkeit, also auch in den Monaten vor der Tat (vgl. UA S. 7), ‚vermehrt‘ konsumiert, oder ob sie sich auch auf den Alkohol erstreckt, dem der Beschwerdeführer in erheblichem Maße zuspricht (UA S. 6).

Selbst wenn letzteres zuträfe, bliebe indessen nach wie vor offen, ob die Alkoholabhängigkeit (bereits) krankhafter Natur ist. Da nach der oben dargestellten Rechtslage lediglich in diesem Fall die durch das Zusammenwirken von Persönlichkeitsdefiziten und Alkoholgenuss verursachte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit eine Maßnahme nach § 63 StGB rechtfertigen könnte, bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung."

Dem schließt sich der Senat an.

BlauthKutzerMiebach
ZschockeltWinkler
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