Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Handlung – Diebstahlanzahl von elf auf zehn reduziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 191/87
Datum
27.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle und Hehlerei ein. Der BGH änderte das Urteil dahingehend, dass in einem Fall zwei Diebstähle als eine fortgesetzte Handlung zu werten sind, sodass nur zehn Diebstahlsfälle verbleiben. Die übrigen Verurteilungen und die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bleiben unberührt; die Revision ist insoweit unbegründet. Der Senat nimmt Gesamtvorsatz auch bei erst während der ersten Tat gefasstem Entschluss an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn mehrere Tathandlungen von einem Gesamtvorsatz getragen werden; insbesondere kann ein zuerst begangener Diebstahl als Mittel zur Begehung einer schon konkret geplanten weiteren Tat dienen.

2

Der Gesamtvorsatz kann bereits dann bestehen, wenn der Entschluss zur weiteren Tat erst während der Ausführung der ersten Tat gefasst wird.

3

Bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung ist nur eine Tat zu beurteilen; das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine der fortgesetzten Handlung angemessene Einzelstrafe festsetzen.

4

Eine auf Änderungen der Tataufrechnung beschränkte Revisionsänderung berührt die ausgesprochene Gesamtstrafe nicht, soweit die Änderung die Gesamtstrafbemessung nicht in wesentlicher Weise verändert.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 27. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 191/87 in der Strafsache gegen Uwe TC aus DC, dort geboren ████ 1953, wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 1. Juli 1987 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. November 1986 dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in zehn Fällen und der Hehlerei schuldig ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Im Falle 5 der Anklage hat es zwei materiellrechtlich selbständige Diebstahlstaten angenommen (UA S. 17, 29, 35). Nach den von ihm hierzu getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der Nacht zum 18. August 1982 in Wesel einen Pkw entwendet, um damit – wie anschließend geschehen – noch in derselben Nacht in Essen einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Beide Diebstahlstaten bilden eine fortgesetzte Handlung. Denn Gesamtvorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter zunächst ein Auto stiehlt, um damit einen schon konkret geplanten weiteren Diebstahl zu begehen (Rechtspr.Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. vor § 52 Rdn. 26 c). Es genügt, wenn dieser Entschluss erst während des Autodiebstahls gefasst wird (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 1). Der Angeklagte ist daher im Fall der Anklage nur eines (fortgesetzten) Diebstahls schuldig. Da der Tatrichter für diesen Vorgang Einzelstrafen von sechs Monaten und zehn Monaten ausgesprochen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert, wenn der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für den fortgesetzten Diebstahl insgesamt eine Einzelstrafe von zehn Monaten verhängt. Im Hinblick auf die Höhe der bisher verhängten Einzelstrafen (Summe: zwölf Jahre vier Monate) wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe von vier Jahren durch die vom Senat vorgenommene Änderung nicht berührt.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

RügSchmidtKutzer
ZschockeltDetter