Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 191/83
Datum
01.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision wurde insoweit verworfen, doch führte die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung. Der BGH beanstandet unzureichende Begründung der Strafhöhe und die unzulässige gleichzeitige Berücksichtigung derselben Umstände als mildernd und erschwerend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei anerkennbarer verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sind bei der Strafzumessung die sich daraus ergebenden Grenzen des Strafrahmens zu beachten.

2

Die Strafzumessung muss so begründet werden, dass nachvollziehbar ist, warum von der Ober- oder Untergrenze des maßgeblichen Strafrahmens Abstand genommen oder sich ihr genähert wurde.

3

Gleiche tatsächliche Umstände dürfen nicht zugleich als strafmildernd und strafschärfend berücksichtigt werden; widersprüchliche Erwägungen sind unzulässig.

4

Fehlt die hinreichende Begründung der Strafwahl oder sind die Erwägungen widersprüchlich, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Bestimmung der Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve – Auswärtige Strafkammer – Moers, 25. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 191/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Heinz-Dieter aus Moers, geboren am █████ 1949 in ███████ wegen Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve – Auswärtige Strafkammer – Moers vom 25. Februar 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen führt seine Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit unter anderem ausgeführt:

*"Die Strafkammer ist zutreffend von einer im Sinne des § 21 StGB erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat demgemäß die Strafe ‘nach Versuchsgründsätzen gemildert’ (UA S. 8).

Nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB durfte danach auf eine

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren und drei Monaten erkannt werden. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe neben dem Geständnis des Angeklagten mildernd berücksichtigt, dass die ‘abgeurteilte Handlung als solche nicht besonders schwerwiegend oder irgendwie nachteilig gewesen ist’. Strafschärfend hat sie die Vorstrafen und Gefährlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten berücksichtigt.

Diese Erwägungen machen nicht genügend verständlich, warum eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt worden ist, die der Obergrenze des zugrunde gelegten Strafrahmens auffällig nahe kommt. Zudem hat die Strafkammer einerseits das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Nötigung nach § 240 Abs. 4 StGB ‘mit Rücksicht auf die Abhängigkeit des Angeklagten’ verneint (UA S. 8). Andererseits hat sie jedoch strafschärfend berücksichtigt, dass ‘wegen der Abhängigkeit des Angeklagten zu befürchten gewesen’ wäre, dass er, wenn dieser nicht so besonnen gehandelt hätte, ‘den Arzt erheblich verletzt hätte’, was besorgen (UA S. 9). Dass die Strafkammer in widersprüchlicher Weise denselben Umstand sowohl strafmildernd als auch strafschärfend berücksichtigt hat. Das ist unzulässig (BGH bei Dallinger MDR 1972, 750; BGH bei Holtz MDR 1978, 459)."

Dem tritt der Senat bei.

LaufhütteDr. SchauenburgKutzer
KrauthDr. Gribbohm
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