Treffer
BGH Urteil

Verwertung mittelbarer Zeugenaussagen bei Gedächtnismangel zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 191/51
Datum
26.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Unzucht und beanstandet die Verwertung mittelbarer Zeugenaussagen. Der BGH weist die Revision zurück: Bei Gedächtnismangel ist die Verwertung früherer Aussagen zulässig (§ 253 StPO) und § 252 StPO findet keine Entsprechende Anwendung. Die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Nichterinnerung eines Zeugen kann das Protokoll über seine frühere Vernehmung gemäß § 253 StPO teilweise oder ganz verwertet werden.

2

§ 252 StPO (Aussageverweigerung) ist nicht auf Fälle der Nichterinnerung entsprechend anwendbar; die Regelungen unterscheiden sich systematisch.

3

Die Berücksichtigung von Zeugenaussagen, die Tatsachen wiedergeben, die ursprünglich in Vernehmungsniederschriften aufgenommen sind, ist zulässig, wenn keine Verfahrensvorschriften verletzt werden.

4

Die Revision überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler; Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sind bei Vorliegen tragfähiger Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 1. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Büchergesellen Josef U. wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █████████ als ███████████ der ███████████, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 1. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht, verübt an seiner fünfjährigen Nichte ████ ████, zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision führt nicht zum Erfolg.

Diese wird auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt. Aus den zur Begründung gemachten Ausführungen ist jedoch ersichtlich, dass mit dem Rechtsmittel, wenn nicht ausschließlich (vgl. RGSt 67, 197), so doch wenigstens zusätzlich ein Verfahrensverstoß geltend gemacht wird.

Es ist nämlich beanstandet, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils nur auf mittelbaren Beweisen beruhten, die der Erstrichter nicht hätte verwerten dürfen.

Diese gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Prozessrüge greift nicht durch.

Die Zeugin Lya ████ konnte in der Hauptverhandlung zur Sache nichts mehr angeben. Das Landgericht hat deshalb die eidlichen Aussagen der Zeugen ██████ und ██████, denen das Kind den zum Gegenstand der Anklage gemachten Vorfall erzählt hatte, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat im Anschluss an das Gutachten der sachverständigen Kriminalpsychologin Dr. ████, der wiederholten, in gleicher Weise den beiden ██████ gegenüber gegebenen Schilderung des Kindes gefolgert, dass es den von ihm wiedergegebenen Vorfall auch wirklich erlebt hat.

Der Revision, der hier vorliegende Fall könne nicht anders behandelt werden als die in der Hauptverhandlung erklärte Aussageverweigerung eines Zeugen, der im Ermittlungsverfahren den Angeklagten belastet habe, kann nicht beigetreten werden.

Unmittelbar ist § 252 StPO nicht anwendbar, weil die Aussage nicht verweigert wurde. Eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil der Fall der Nichterinnerung eines Zeugen in § 253 StPO gesondert und völlig abweichend von § 252 StPO geregelt ist. Danach kann das Protokoll über seine frühere Vernehmung teilweise oder ganz (vgl. RGSt 57, 377) verlesen werden.

Diese Ausnahme von dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens lässt erkennen, dass der in § 252 StPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke – Entbindung gewisser Personengruppen von der Zeugnispflicht und Nichtverwertbarkeit ihrer früheren Angaben – im Falle des Gedächtnismangels eines Zeugen nicht Platz greifen soll. Denn hier will der Zeuge die Aussage nicht verweigern, sondern leisten. Um diese Leistung in sachgemäßer Weise zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber im Interesse der Aufklärung des Sachverhalts eine Erleichterung der sonst für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Form zugelassen.

Wenn aber schon die Verwertung der Vernehmungsniederschrift gestattet ist (vgl. RGSt 59, 144), so kann noch weniger gegen die Berücksichtigung von Zeugenaussagen eingewendet werden, welche die in diese Niederschrift aufgenommenen Tatsachen betreffen.

Das angefochtene Vorgehen des Erstrichters widersprach daher nicht den Verfahrensvorschriften.

Was die Revision gegen die aus den Zeugenaussagen für die Schuld des Angeklagten gezogenen Schlüsse vorbringt, liegt auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, sofern nicht dabei ein Rechtsverstoß unterlaufen ist. Das ist nicht der Fall. Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sind nicht verletzt.

Da auch die Anwendung des Strafgesetzes auf den ermittelten Sachverhalt keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Dr. KoenigerKraussEngels
NeumannScharpenseel
Verwertung mittelbarer Zeugenaussagen bei Gedächtnismangel zulässig — Themis