Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Prüfung eines minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 190/89
- Datum
- 22.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls ist eine Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen; erst nach Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Gesichtspunkte kann über die Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens entschieden werden.
In die Gesamtwürdigung sind stets typisierte Milderungsgründe, insbes. § 23 Abs. 2 StGB (Unvollendung/Versuch), einzubeziehen, da diese allein oder in Verbindung mit anderen Umständen einen minder schweren Fall begründen können.
Der Tatrichter muss seine Erwägungen zur Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falls erkennbar darlegen; unterbleibt eine solche Darlegung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Eine innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ausgesprochene Strafmilderung kann das Unterlassen der Prüfung eines außerordentlichen Strafrahmens nicht ersetzen; dies kann erforderlichenfalls auch die Höhe der Einzelstrafen und die Gesamtstrafe beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/89 in der Strafsache gegen den Agenten Max Edgar M ██ aus Köln, geboren am ███ ██ 1925 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1989 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1988 im gesamten Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer des Landgerichts) zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Begründung seines Antrags, den Strafausspruch aufzuheben, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ █████) ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98, 99). Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189). Mit einzubeziehen in diese Prüfung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets sogenannte ‚vertypte‘ Milderungsgründe, hier § 23 Abs. 2 StGB, weil die Tat nicht vollendet worden ist. Gerade das kann allein oder in Verbindung mit anderen Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führen. Dessen muss sich der Tatrichter bewusst sein und dies auch für das Revisionsgericht erkennbar zum Ausdruck bringen. Daran fehlt es. Die Strafmilderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens kann die Unterlassung wegen der erheblichen Unterschiede in den beiden Strafrahmen nicht ausgleichen. Es ist zu besorgen, dass darauf die – auch im Hinblick auf die geplante Form der Tatbegehung – hohe Strafe beruht. Sie muss daher neu zugemessen werden. Damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe.
Nicht auszuschließen ist, dass der aufgezeigte Mangel auch die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat. Auch sie können deshalb nicht bestehen bleiben.“
Diese rechtlichen Bewertungen der Sachrüge schließt sich der Senat an.
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