Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung des Urteils wegen fehlerhafter Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 190/88
Datum
31.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Duisburg wegen zweier fortgesetzter Einfuhren von Betäubungsmitteln. Der BGH hob den Schuldspruch für den zweiten Tatkomplex auf, weil das Landgericht einen Hilfsbeweisantrag zu Unrecht als unbeachtlich abgelehnt hatte, zugleich aber die Verurteilung auf die Aussage dieses Zeugen stützte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags als für die Entscheidung ohne Bedeutung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht im Urteil zugleich die Verwertbarkeit der abgelehnten Zeugenaussage voraussetzt.

2

Stellt ein Hilfsbeweisantrag die Glaubwürdigkeit eines entscheidungserheblichen Zeugen in Frage, gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Auseinandersetzung hiermit und gegebenenfalls dessen Vernehmung.

3

Die Aufhebung eines Schuldspruchs in einem Tatkomplex wegen eines Verfahrensfehlers erstreckt sich auf den zugehörigen Einzelstrafen- und Einziehungsbeschluss und macht eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erforderlich.

4

Sind Verfahrensfehler auf einzelne Tatkomplexe beschränkt, bleiben unbetroffene Schuldsprüche und Strafzumessungen von der Aufhebung unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 190/88 in der Strafsache gegen Peter Johannes van den █████████ ███ dort geboren am ████ 1930, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Fall II 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) in den Aussprachen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einzelstrafen betragen für die erste Tat von September/Oktober 1985 bis Januar 1986 (II 1 der Urteilsgründe) drei Jahre und sechs Monate sowie für die zweite Tat von September/Oktober 1986 bis 20. Dezember 1986 (II 2 der Urteilsgründe) vier Jahre und drei Monate. Im Zusammenhang mit der zweiten Tat hat das Landgericht den Pkw des Angeklagten, ca. 13,4 kg Haschisch und zwei Funkgeräte eingezogen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es die erste Tat betrifft. Der Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe ist auf die Verfahrensrüge aufzuheben.

Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass das Landgericht einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ██████ (UA S. 25) als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat (UA S. 28), obwohl es die Verurteilung wegen der Lieferungen im Dezember 1986 – im Widerspruch zur Begründung der Ablehnung – auch auf die Aussage des Zeugen [REDACTED] gestützt hat (UA S. 23 f), dessen Glaubwürdigkeit durch den Hilfsbeweisantrag erschüttert werden sollte. Auf Grund der Bekundungen dieses Zeugen hat es für erwiesen erachtet, dass sich der Angeklagte

entgegen seiner Einlassung (UA S. 21) am 13. Dezember 1986 in der bezeichneten Gaststätte mit dem Abnehmer [REDACTED] getroffen hat (UA S. 23 f). Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 28. April 1988 im Einzelnen ausgeführt; der Senat stimmt dem zu.

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 2 der Urteilsgründe hat die Aufhebung auch des zugehörigen Einzelstrafausspruchs sowie der Aussprachen über die Gesamtstrafe und die Einziehungen zur Folge. Die Verurteilung im Fall II 1 ist von dem Verfahrensfehler nicht betroffen.

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KrauthKutzer
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