Revisionen teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 190/83
- Datum
- 16.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss über die Erhebung der öffentlichen Klage setzt voraus, dass die Mitwirkung der vorgesehenen Richter in der Beschlussfassung dokumentiert ist; das bloße Eintippen des Namens ohne Unterschrift und die fehlende Ausfertigung genügen nicht.
Fehlt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss für einzelne Anklagegegenstände, sind die betreffenden Schuldsprüche aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen.
Wird ein Urteil teilweise wegen des Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung aufgehoben, ist die daraus resultierende teilweise Einstellung gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte zu erstrecken, die selbst keine Revision eingelegt haben.
Das spätere Vorgehen der Strafkammer in anderer Besetzung, die von einer bereits ergangenen Eröffnung ausgeht, kann das Fehlen eines nachweislich gefassten Eröffnungsbeschlusses nicht heilen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 190/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ████ 1. den Schlosser Lothar █████████, dort geboren am ███████████████ 1959, 2. den Arbeiter Klaus-Dieter █████ aus ██████████████, geboren am █████ in ██, 3. die Putzfrau Erika ███ aus ████, geboren am ███ 1958 in ████, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Nr. IV auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. Juni 1983 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und Erika ███ wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben 1. im Schuldspruch, soweit verurteilt worden sind a) alle Angeklagten wegen schweren Diebstahls zum Nachteil der PC-Filiale in B___ (Fall 1 der Anklage vom 15. September 1982), b) der Angeklagte █████ wegen Hehlerei (Fall 2 derselben Anklage); 2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen, soweit a) sie die Angeklagten █████ und Erika betreffen, b) gegen den Angeklagten Lothar ██████ auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche wird das Verfahren eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Zur neuen Gesamtstrafenbildung wird die
III. Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Taten, vorwiegend Diebstahls im besonders schweren Fall verurteilt, und zwar den Angeklagten Lothar █████████ zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Jahren sowie die Angeklagten ███ und Erika ███████ zu Gesamtfreiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten. Die Revisionen, mit denen die Angeklagten ███ und Erika ███████ die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führen jedoch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils, teilweisen Einstellung des Verfahrens und Zurückverweisung der Sache, weil es hinsichtlich der beiden Taten, die Gegenstand der Anklage vom 15. September 1982 sind, an einem Eröffnungsbeschluss fehlt.
1. Der Entwurf des Eröffnungsbeschlusses vom 18. Oktober 1982 (Bd. I a Bl. 30 d. A.), der ersichtlich im Umlaufverfahren gefasst werden sollte, ist lediglich von den Richtern am Landgericht K___ und E___ unterzeichnet worden. Die Unterschrift des dritten Richters, dessen Zuziehung beabsichtigt war, fehlt im Original. Unter der für die Ausfertigung vorgesehenen Abschrift des vermeintlichen Beschlusses steht zwar in Maschinenschrift der Name des Richters am Landgericht ████████. Dafür, dass dieser Richter an der Beschlussfassung tatsächlich mitgewirkt hat, ergibt sich aus den Akten aber nichts; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat ihnen auch eine Beschlussausfertigung nicht beigefügt. In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer in anderer Besetzung davon ausgegangen, der Eröffnungsbeschluss sei am 18. Oktober 1982 erlassen worden.
2. Die teilweise Einstellung des Verfahrens macht es erforderlich, die Gesamtstrafen gegen die Beschwerdeführer neu festzusetzen. Die teilweise Einstellung ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten Lothar ████████ zu erstrecken, der selbst keine Revision eingelegt hat. Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Urteil – so wie hier – wegen Fehlens einer von Amts wegen zu
berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung oder Vorliegens eines Verfahrenshindernisses aufgehoben werden muss (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1982 – 3 StR 236/82 = StV 1983, 2).
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