Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Trunkenheit und Vorsatz bei Beihilfe zum schweren Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 190/53
- Datum
- 18.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit infolge Trunkenheit hat das Tatgericht die Menge des genossenen Alkohols, die Dauer des Rausches und die Alkoholverträglichkeit des Täters festzustellen; erforderlichenfalls ist ein medizinischer Sachverständiger heranzuziehen.
Das Fehlen äußerer Anzeichen von Trunkenheit und die Fähigkeit, zugewiesene Handlungen auszuführen, schließen nicht ohne weiteres aus, dass das Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich vermindert war.
Zur Annahme der Beihilfe zum schweren Diebstahl müssen neben dem äußeren Tatbeitrag auch der Vorsatz des Hilfeleistenden hinsichtlich der besonderen Merkmale des § 243 StGB festgestellt werden.
Unterlassenes Feststellen erforderlicher tatsächlicher Umstände zur Schuldfähigkeit oder zum Vorsatz führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 18. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Anstreicher Werner ███ aus ███, dort geboren am ███, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. November 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts.
Der Angeklagte hatte am Abend des 20. Dezember 1951 mit Kurt ████ und Günter ██████ gezecht. Gegen Mitternacht, als der Angeklagte schon angetrunken war, gingen sie zu einer etwa eine halbe Stunde entfernten Bäckerei. Dort brachen ███████ und ██ durch das Schaufenster ein und stahlen Lebensmittel und Süßigkeiten. Die Beute packten sie in Blechkanister. Auf dem Rückweg wurden ██ und der Angeklagte auf der Autobahn von Polizeibeamten festgenommen. Dabei trug jeder einen Kanister mit Diebesbeute unter dem Arm. In den Urteilsgründen teilt das Landgericht mit, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, er könne sich an nichts mehr erinnern, weil er zur Zeit der Tat völlig betrunken gewesen sei. Er wisse nicht einmal mehr, ob er zur Tatzeit am Tatort gewesen sei. Der Zeuge ██████ hat bekundet, dass der Angeklagte infolge seiner Trunkenheit die Beute verschüttet habe. Ein weiterer Zeuge hat ausgesagt, es sei ihm erzählt worden, man habe den Angeklagten damals wegen seiner Trunkenheit „als dumm verschissen“. Das Landgericht hält es für erwiesen, dass der Angeklagte in der geschilderten Weise an der Tat beteiligt war. Seine Einlassung, er sei sinnlos betrunken gewesen, sei widerlegt durch die Aussage des Kriminalbeamten, der den Angeklagten zwei bis zweieinhalb Stunden nach der Tat vernommen und dabei keine Anzeichen von Trunkenheit an ihm wahrgenommen habe; insbesondere habe er nicht geschwankt. Der Angeklagte könne auch deshalb nicht völlig betrunken gewesen sein, weil es unwahrscheinlich sei, dass ihn dann ████ und ████ mitgenommen hätten. Daher seien Anhaltspunkte weder für eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Trunkenheit noch für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat gegeben.
Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken.
Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Anwendung des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ablehnt, lassen nicht erkennen, ob er geprüft hat, dass durch den Alkoholgenuss das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgeschlossen oder beeinträchtigt worden sein kann. Selbst wenn beim Angeklagten keine äußeren Anzeichen einer Trunkenheit zu Tage traten, er auch in der Lage war, bei der Ausführung des Diebstahls die ihm von den Mittätern zugeteilten Aufgaben auszuführen, was bisher nicht klar gesagt worden ist, kann infolge des Alkoholgenusses seine Fähigkeit, sich entsprechend seiner Einsicht in das Strafbare des Handelns zu verhalten, ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sein. Um beurteilen zu können, ob das Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt war, hätte das Landgericht die Menge der alkoholischen Getränke, die der Angeklagte zu sich nahm, und die Zeit, in der die Zecherei stattfand, feststellen müssen. Im Zusammenhang damit hätte auch die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten erörtert werden müssen, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen.
Der sachlich-rechtliche Mangel muss zur Aufhebung des Urteils führen. Auf die Verfahrensrüge, mit der als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO gerügt wird, dass die Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen unterlassen worden sei, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
Zur neuen Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Einbruchdiebstahl bestraft, weil er geholfen hat, die Diebesbeute vom Tatort wegzuschaffen. Das ist nicht zu beanstanden, soweit es sich um den äußeren Tatbestand handelt.
Indessen sind die bisherigen Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand der Beihilfe zum schweren Diebstahl mangelhaft. Es steht nur fest, dass der Angeklagte auf dem Weg vom Tatort mit Diebesgut betroffen wurde. Ob sein Vorsatz auch die Merkmale des § 243 Nr. 2 StGB umfasste, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es ist nicht klar, ob der Angeklagte wusste, dass ██ und ███████ einen Einbruchdiebstahl vorhatten, als er mit ihnen zum Tatort ging. Selbst wenn das nicht der Fall war, er aber seinen Tatbeitrag leistete, nachdem ihm bekannt geworden war, wie die genannten Diebe vorgegangen waren, machte er sich der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig.
Busch Rotberg Krauss
zugleich für den durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhinderten
| Bundesrichter Schmidt | |
| Maass |