Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 190/51
Datum
17.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem er in einem Unterhaltsprozess beschworen ausgesagt hatte, nicht mit der Mutter des Kindes Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, weil das Landgericht die vorsätzliche Unwahrheit tragfähig festgestellt hat. Zugleich hebt der Senat den Strafausspruch wegen einer fehlerhaften Prüfung der Strafmilderung nach §157 StGB auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Aussage durch Beschwören zur eidlichen Aussage, so ist bei deren Falschheit der Tatbestand des Meineids zu prüfen; eine Verurteilung wegen wissentlich uneidlicher Falschaussage kommt dann nicht mehr in Betracht.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Meineids kommt es auf die Frage an, ob der Schwörende die Unwahrheit erkannt und wissentlich abgegeben hat; tatrichterliche Feststellungen hierzu sind vom Revisionsgericht nur zu beanstanden, wenn sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen.

3

Für die Anwendung der Strafmilderung des §157 StGB genügt nicht, dass neben der Abwendung gerichtlicher Bestrafung auch andere Motive (z. B. Rücksicht auf die Familie) den Entschluss zur unwahren Aussage mitbestimmt haben; maßgeblich ist, ob die Unwahrheit zur Abwendung der Strafverfolgung gewollt war.

4

Bei der Auslegung, ob eine Aussage zeitlich beschränkt gemeint war, ist maßgeblich, ob die Frage eine zeitliche Begrenzung enthielt oder der Zeuge seine Aussage dahin verstanden wissen wollte; auch insoweit sind tatrichterliche Würdigungen nur bei offenkundigem Verstoß gegen Bewertungsmaßstäbe zu korrigieren.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich W███████████, geboren am ███ in ███, wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

der Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn erlassene Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. Januar 1951 unter Verwerfung seiner Revision im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte unterhielt in der Zeit vom 12. August 1947 bis Ende August 1948 mit der damals bei ihm beschäftigten Hausgehilfin Annemarie E[REDACTED], nunmehr verehelichten K[REDACTED], ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr. Später trat diese zu dem Schlosser Willi H[REDACTED] in Hochheim/Main in nähere Beziehungen, die ebenfalls zum Geschlechtsverkehr führten. Das am 10. Oktober 1949 von der E[REDACTED] unehelich geborene Kind Georg Nikolaus erhob gegen den Angeklagten Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts. In diesem Rechtsstreit beschwor der als Zeuge vernommene Angeklagte am 14. März 1950 vor dem Amtsgericht Hochheim, er habe mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr gepflogen. Auf Grund dieser Aussage wurde er vom Landgericht Wiesbaden wegen Meineids zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und drei Jahren Ehrverlust verurteilt. Außerdem wurde auf dauernde Biederunfähigkeit erkannt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts.

In erster Linie wendet er sich dagegen, dass sein Verhalten als Meineid beurteilt worden sei; er ist der Ansicht, dass es nur als fahrlässiger Falscheid oder als uneidliche Falschaussage hätte angesehen werden dürfen. Das angefochtene Urteil lässt jedoch in dieser Hinsicht einen durchgreifenden Rechtsirrtum nicht erkennen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass die Fassung der über seine Vernehmung im Unterhaltsprozess aufgenommenen Niederschrift seiner Verteidigung nicht entgegensteht. Diese geht dahin, er habe mit seinen Worten nur bekunden wollen, dass er innerhalb der zwischen dem 12. Dezember 1948 und dem 12. April 1949 liegenden Empfängniszeit mit der E[REDACTED] nicht geschlechtlich verkehrt habe.

Dem Beweisprotokoll ist etwas Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Es enthält zunächst die Antwort des Angeklagten auf die Frage, ob die E[REDACTED] innerhalb der Empfängniszeit abgesehen von H[REDACTED] noch mit anderen Männern geschlechtlichen Umgang gehabt habe. Anschließend bringt es seine Antwort auf die weitere Frage, ob er selbst mit ihr Geschlechtsverkehr unterhalten habe. Es wäre also möglich, ja sogar naheliegend, dass der Angeklagte der Meinung war, die Beantwortung der zweiten Frage beziehe sich ebenfalls auf die Empfängniszeit, zumal nur dieser Zeitraum für die Entscheidung des bürgerlichen Rechtsstreits von Belang war. Denn der Schwörende muss sich bewusst sein, dass das Beschworene unter die für die eidliche Aussage bestehende Wahrheitspflicht fällt.

Das Landgericht ist jedoch auf Grund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Antwort auf die zweite Frage ohne zeitliche Beschränkung gegeben habe und sich dessen bewusst gewesen sei. Die Bekundung des Zeugen K[REDACTED] ist zwar nicht geeignet, diese Überzeugung zu begründen. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte eine zeitliche Beschränkung seiner Aussage dem vernehmenden Richter gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, sondern nur darauf, ob die an ihn gerichtete Frage die zeitliche Beschränkung enthielt bzw. ob er seine Aussage auf die Empfängniszeit beschränkt wissen und den Eid nur darauf leisten wollte. Aber der Erstrichter stützt sich außerdem auf die Angabe des Zeugen Gewalt, der Angeklagte habe die ausdrückliche Frage, ob er außerhalb der Empfängniszeit mit der E[REDACTED] geschlechtlich verkehrt habe, verneint. Die Aussage dieses Zeugen trägt die tatrichterliche Feststellung, der Angeklagte habe eine Angabe beschworen, die mit dem objektiven Sachverhalt nicht übereinstimmte, und er habe diese Unrichtigkeit erkannt.

Soweit die Revision sich gegen diese Würdigung des Sachverhalts wendet und nur die Voraussetzungen des fahrlässigen Falscheids für gegeben erachtet, greift sie die Beweiswürdigung an. Damit könnte sie nur durchdringen, wenn der Erstrichter gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hätte. Das ist aber mindestens hinsichtlich der Bewertung der für die Entscheidung ausschlaggebenden Bekundung des Zeugen Gewalt nicht der Fall. Gegen die Verurteilung wegen Meineids können daher berechtigte Bedenken nicht erhoben werden.

Fehl geht insbesondere die Rüge, der Angeklagte hätte nicht auf Grund des § 154 StGB, sondern wegen wissentlich uneidlicher Falschaussage verurteilt werden müssen. Gegenstand der Eidesleistung war die Aussage, wie sie am 7. März 1950 abgegeben und schriftlich festgehalten worden war. Dadurch, dass sie beschworen wurde, ist sie eine eidliche geworden. War sie falsch, so konnte eben wegen der Eidesleistung eine Verletzung des § 153 StGB nicht mehr in Betracht kommen. Dass sie wissentlich falsch war, hat der Erstrichter ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Der gegen den Schuldspruch gerichtete Angriff konnte daher nicht zum Erfolg führen.

Dagegen wird die Versagung der Strafmilderung nach § 157 StGB von der Revision mit Recht beanstandet.

Das angefochtene Urteil weist darauf hin, dass für den Angeklagten vielleicht objektiv eine Zwangslage gegeben gewesen sei; eine solche ist hier anzunehmen. Der Angeklagte hätte sich bei wahrheitsgemäßer Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Verführung, Ehebruchs, möglicherweise auch wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB ausgesetzt. Die Möglichkeit einer derartigen Gefahr genügt.

Allerdings reicht das zur Gewährung der Strafmilderung des § 157 StGB noch nicht aus. Der Schwörende muss die Unwahrheit gesagt haben, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr der gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.

Hierzu ist in den Urteilsgründen ausgeführt, der Angeklagte habe die Zwangslage nicht hinreichend in seine innere Vorstellung aufgenommen; deshalb könne nicht festgestellt werden, dass die falsche Aussage allein in der Absicht der Abwendung gerichtlicher Bestrafung gemacht sei. Die darin zum Ausdruck gebrachte Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Es ist nicht erforderlich, dass allein wegen der Gefahr der gerichtlichen Bestrafung die unwahre Angabe beschworen wurde. Wenn daneben andere Umstände wie die Rücksicht auf die Familie den Entschluss des Angeklagten beeinflusst haben, so schließt das die Anwendung des § 157 StGB nicht aus. Die Absicht, die Familie zu schonen, kann sehr wohl auf der Furcht vor einem im Falle der Wahrheitsangabe zu erwartenden Strafverfahren beruhen. Gegenüber der Verteidigung des Angeklagten, der sich auf Notstand berufen hat, muss das Gericht klar die Tatsachen feststellen, die diesen ausschließen. Das ist nicht ausreichend geschehen.

Infolgedessen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

NeumannDr. KoenigerScharpenseel
KraussBaldus
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