BGH: Zurückverweisung bei fehlerhafter Versagung von Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 189/85
- Datum
- 28.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob als schulderhöhend gewertete Umstände kausal durch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bedingt sind; sind sie damit verbunden, dürfen sie nicht zur Versagung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herangezogen werden.
Führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf Alkoholgenuss zurück, kann die Strafmilderung nur versagt werden, wenn der Täter eine Neigung hat, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewusst war oder bewusst sein konnte.
Zur Bejahung einer solchen Bewusstheit bedarf es tragfähiger Feststellungen, die frühere, in Art und Intensität vergleichbare Straftaten oder sonstige Umstände belegen; bloße weniger erhebliche Vorfälle genügen nicht ohne weiteres.
Wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aus einer Kombination von Faktoren (z. B. affektive Anspannung und Alkoholisierung) resultiert und nicht ausschließlich selbstverschuldet ist, ist dies bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen; fehlt eine rechtlich tragfähige Würdigung, ist die Strafzumessung zu wiederholen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 24. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 189/85 in der Strafsache gegen Walter ██, geboren am ██ in ███, wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 28. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form ausgeführt und daher unzulässig. Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, jedoch führt sie zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Schwurgerichtskammer ist bei der Strafzumessung in rechtsfehlerfreier Weise von der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten in beiden Tatabschnitten ausgegangen. Auch soweit sie im ersten Tatabschnitt (Tötung der Roswitha ████ und Körperverletzung des Alfred L[REDACTED]) die Voraussetzungen beider Alternativen des § 213 StGB als nicht vorliegend angesehen hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand. Es ist ferner rechtlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als es im zweiten Tatabschnitt (Mordversuch in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung) eine Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Zu Bedenken Anlass geben jedoch die Ausführungen, mit denen das Tatgericht eine Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB insoweit versagt hat, als diese im Zusammenhang mit der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten in Betracht zu ziehen war.
Die Strafkammer prüft bei ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, ob eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, zutreffend, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen zu entnehmen, also der Übergang in den milderen Strafrahmen deshalb zu unterbleiben hat, weil die geringere Schuld des Täters infolge seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit auf der anderen Seite durch schulderhöhende Elemente wieder derart aufgewogen wird, dass nur die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schuldangemessen ist. Sie bejaht dies im Hinblick auf die im ersten Tatabschnitt liegende extreme Brutalität der Tatausführung, die darauf beruht habe, dass der Angeklagte „seiner Wut freien Lauf gelassen hat“ (UA S. 88). Beim zweiten Tatabschnitt hat die Kammer als schulderhöhende Umstände ebenfalls vor allem bewertet, dass die Tatausführung „durch extreme Menschenverachtung und hochgradige kriminelle Energie geprägt“ gewesen sei (UA S. 93). Diese Umstände dürfen jedoch nicht zur Anwendung des Regelstrafrahmens führen, wenn sie gerade durch den die verminderte Schuldfähigkeit begründeten Zustand des Angeklagten bedingt waren (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH StV 1981, 401; NStZ 1982, 200; StV 1984, 202).
Hat der Täter jedoch seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit etwa durch Alkoholgenuss selbst herbeigeführt, so kann die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewusst war oder doch hätte bewusst sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschluss vom 18. Juni 1985 – 4 StR 232/85 –; Urteil vom 2. Juli 1985 – 1 StR 280/85). Hierauf hebt die Schwurgerichtskammer ab, wenn sie zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung anführt, „dass der nicht alkoholkranke Angeklagte trotz der ihm bekannten Neigung zu Aggressionen und Tätlichkeiten unter Alkoholeinfluss vor der Tat bewusst und gewollt exzessiv getrunken hat“ (UA S. 88) und dass der Angeklagte „trotz der ihm hinlänglich bekannten Neigung zur Begehung von Aggressionshandlungen und Gewalttätigkeiten unter Alkohol aus Wut über das Verhalten seiner Ehefrau getrunken“ habe, „obgleich er nicht alkoholkrank war, also keinen unwiderstehlichen Drang hierzu verspürte“ (UA S. 93).
Diese Begründung wird dem festgestellten Sachverhalt indes nicht gerecht. Zwar hat der Angeklagte im Jahre 1979 nach erheblichem Alkoholgenuss eine Straftat begangen, nämlich eine vorsätzliche Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Dieser Fall – der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (UA S. 9) – ist jedoch in seiner Intensität mit dem vorliegenden überhaupt nicht vergleichbar. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch bei sonstigen Gelegenheiten nach Alkoholgenuss seine Ehefrau geschlagen, ohne dass es dabei jedoch zu nennenswerten Verletzungen gekommen ist. Diese Vorfälle waren für den Angeklagten der Anlass, den Genuss insbesondere hochprozentiger Getränke zu meiden und den Alkoholkonsum auch im Übrigen weitgehend einzuschränken. Es ist jedoch nichts dafür dargetan, dass der Angeklagte Kenntnis davon oder auch nur Anlass zu der Annahme gehabt hätte, er werde nach erheblichem Alkoholgenuss Gewalthandlungen begehen, die in Ausmaß und Intensität mit denjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar sind.
Hinzu kommt ein weiterer, von der Schwurgerichtskammer nicht beachteter Umstand. Nach den Urteilsfeststellungen ist die sich in der Tatausführung widerspiegelnde Brutalität und Menschenverachtung nicht allein auf den exzessiven Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat zurückzuführen, vielmehr ist die Tat nur unter Berücksichtigung der gesamten psychischen Situation erklärbar, in der sich der Angeklagte zur Tatzeit befunden hat. Nach der die Tat auslösenden Bemerkung von Frau ████ „lösten sich die beim Angeklagten wochenlang aufgestauten, nach außen nicht abreagierten Affekte in Form einer aggressiven Durchbruchshandlung“ (UA S. 20). Nicht allein die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten (BAK zwischen 2,4 ‰ und 2,9 ‰), sondern diese in Verbindung mit der affektiven Anspannung, in der sich der Angeklagte befand, führten zu seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit (UA S. 69). Diese affektive Anspannung hat der Angeklagte jedoch nicht verschuldet; auf sie wird von der Kammer bei Erörterung der schulderhöhenden Momente im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auch nicht abgehoben. Da sich der Fehler auf den Strafausspruch in beiden Fällen erstreckt, muss die Strafzumessung insgesamt erneut vorgenommen werden.
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