Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Fristüberschreitung bei Urteilsabsetzung: Verurteilung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 18/97
Datum
05.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verurteilung des Angeklagten auf, weil das Landgericht die Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO überschritten hat. Eine rechtfertigende, nicht voraussehbare und unabänderliche Ursache war nicht ersichtlich; Irrtümer über Verhandlungsdauer oder Urlaubsplanung rechtfertigen die Verzögerung nicht. Die Sache wird zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fristgerechte Absetzung des schriftlichen Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist zwingend; eine Überschreitung ohne nicht voraussehbaren, unabänderlichen Umstand begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO.

2

Irrtümer über die Dauer der Hauptverhandlung oder dienstliche Urlaubsplanungen stellen keinen nicht voraussehbaren, unabänderlichen Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar und rechtfertigen daher nicht die Überschreitung der Absetzungsfrist.

3

Dienstliche Hemmnisse sind nur dann als entschuldigend anzusehen, wenn ersichtlich ist, dass sie nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen innerhalb des Spruchkörpers kompensiert werden konnten.

4

Ist die Anklage in ihrer Umgrenzungsfunktion hinreichend und umfasst sie weitere Tatvorwürfe, schließt dies eine (teilweise) Einstellung des Verfahrens nicht aus; bei fristbedingter Rechtsfehlerhaftigkeit ist die Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung zur Neuverhandlung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 8. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 18/97 vom 5. März 1997 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am [REDACTED], wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Mai 1996, soweit der Angeklagte K. C. verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Der Beschwerdeführer macht mit Recht geltend, das Landgericht habe die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO versäumt, ohne dass ein dies rechtfertigender Umstand vorgelegen habe. Dies begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO.

Die Hauptverhandlung wurde am 8. Mai 1996, dem 29. Verhandlungstag, mit der Verkündung des Urteils abgeschlossen. Die Frist, binnen derer das schriftliche Urteil zu den Akten zu bringen war, betrug nach Maßgabe des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO 11 Wochen (vgl. BGHSt 35, 359; Rieß NStZ 1987, 318; aA Löffler NStZ 1987, 318) und endete demzufolge am 24. Juli 1996. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde am 8. August 1996; dies geht aus dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle (Urteilsband Bl. 1) und den dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer hervor (vgl. SA Bd. X Bl. 3 ff.). Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Die verspätete Absetzung des Urteils beruht maßgeblich auf einem Irrtum über die Dauer der Hauptverhandlung; dies kann eine Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207). Ob dem Antritt eines geplanten Urlaubs in diesem Zusammenhang Bedeutung zukommen kann (ablehnend hierzu OLG Koblenz, DRiZ 1989, 229), bedarf hier keiner Erörterung. Den vorliegenden dienstlichen Äußerungen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die urlaubsbedingten Hemmnisse nicht durch geeignet organisatorische Maßnahmen innerhalb des Spruchkörpers ausgeglichen werden konnten.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 21. August 1995 (SA Bd. VI Bl. 189 ff.) wird auch insoweit ihrer Umgrenzungsfunktion gerecht, als sie dem Angeklagten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last legt (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1, Tat 15). Für die von der Revision beantragte (Teil-)Einstellung des Verfahrens ist deshalb kein Raum.“

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van SaanKutzerMiebach
ZschockeltWinkler
Revision wegen Fristüberschreitung bei Urteilsabsetzung: Verurteilung aufgehoben — Themis