Revision verworfen: Keine willkürliche Schätzung von Schmuggelfahrten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 18/97
- Datum
- 05.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellung einer Mindestanzahl gleichartiger Straftaten ist nicht bereits wegen fehlender individueller Konkretisierung willkürlich, wenn das Beweisergebnis die naheliegende Überzeugung von wiederholten Taten trägt.
Überzeugende Zeugenaussagen zum regelmäßigen Tatablauf können die wiederholte Begehung von Straftaten belegen und eine pauschale Schätzung ersetzen.
Die Würdigung des Beweismaterials durch das Tatgericht unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur auf Vorliegen von Rechtsfehlern; reine Wertungsentscheidungen bleiben im Regelfall unbeanstandet.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 8. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 18/97 vom 5. März 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, dort geboren am ███████, 1969, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Mai 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen fünf Taten handelt es sich nicht um eine unzulässige willkürliche Schätzung von Straftaten. Vielmehr hat das Landgericht, nach dem Beweisergebnis naheliegend, die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte von Mai 1994 bis Ende Januar 1995 häufiger, jedenfalls mindestens fünfmal, Schmuggelfahrten durchgeführt und die großen Mengen eingeschmuggelten Haschischs auch gewinnbringend veräußert hat. Bei den überzeugenden Zeugenbekundungen zum regelmäßigen Tatablauf war es nicht erforderlich, jede einzelne Straftat mit individuellen Tatumständen näher zu konkretisieren.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |