Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Fahrlässigkeit bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 189/55
- Datum
- 08.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) setzt voraus, dass der Täter die den Tod verursachende Körperverletzung vorsätzlich begeht und den Tod wenigstens fahrlässig herbeiführt.
Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Täter die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb die Möglichkeit der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolgs nicht vorausseht oder auf dessen Ausbleiben vertraut.
Das Tatgericht hat die Pflicht, ausdrücklich festzustellen, ob dem Beschuldigten hinsichtlich der tödlichen Wirkung seines Verhaltens Fahrlässigkeit zur Last fällt; unterbleibende Feststellungen zu diesem inneren Tatbestand tragen den Schuldspruch nicht.
Fehlen tragfähige Feststellungen zum Vorsatz bzw. zur Fahrlässigkeit der Todesfolge und zur Schuldfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt am Main, 8. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Schneidergesellen Klaus Egon ██ aus ███████, dort geboren am ████████████████████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Sachpräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Körlinger, Bundesrichter, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Wiefels, Bundesrichter, Wirtzfeld, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
Soweit sie sich gegen die Annahme des Schwurgerichts wendet, der Tod der Verletzten sei durch die beiden Faustschläge verursacht worden, die der Beschwerdeführer ihr mit Wissen und Willen ins Gesicht versetzte, greift sie lediglich die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden tatrichterlichen Feststellungen an. Das Landgericht hat die Frage, ob die den Tod der Verletzten mitverursachende Trombose in der Jochbeinblutader durch das Aufschlagen des Kopfes auf einen Sockel der Flurwand oder auf den Steinboden herbeigeführt sein könnte, geprüft und gestützt auf die gutachtlichen Bekundungen des ärztlichen Sachverständigen verneint. Aus Rechtsgründen ist hiergegen nichts einzuwenden. Nach den Ausführungen des Urteils ist der Tod durch eine im Laufe der Krankenhausbehandlung hinzugekommene rechtsseitige Lungenentzündung mitverursacht worden. Im Übrigen wären die Faustschläge auch dann für den Tod der Verletzten ursächlich sein, wenn die Trombose erst durch das Aufschlagen des Kopfes auf die Steine hervorgerufen wäre. Denn die Verletzte ist infolge der Faustschläge, die der Angeklagte ihr versetzte, zu Boden gestürzt und dabei mit dem Kopf aufgeschlagen.
Ob diese Lungenentzündung durch die durch die beiden Faustschläge verursachten Verletzungen ausgelöst worden ist, darüber ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Diese Frage kann aber auf sich beruhen bleiben. Denn nach den Feststellungen hat die Lungenentzündung nur im Zusammenwirken mit den Folgen der beiden Faustschläge – einer Kreislauf- und Atemlähmung und der Trombose – den Tod der Verletzten herbeigeführt. Der Tod wäre überdies nach der auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen gegründeten Überzeugung des Richters auch ohne Hinzutreten der Lungenentzündung infolge der durch die beiden Schläge hervorgerufenen inneren Verletzungen eingetreten.
Das Landgericht hat somit den äußeren Tatbestand des Verbrechens nach § 226 StGB rechtsirrtumsfrei bejaht.
Zum inneren Tatbestand dieses Verbrechens gehört, dass der Täter nicht nur die den Tod verursachende Körperverletzung vorsätzlich begeht, sondern auch, dass er den Tod wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB).
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist, und deshalb nicht voraussieht, dass sich der Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklichen kann, oder, obwohl er dies für möglich hält, darauf vertraut, dass dies nicht geschehen wird.
Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Landgericht geprüft hat, ob dem Angeklagten hinsichtlich der tödlichen Wirkung der beiden Faustschläge Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Feststellungen zu dieser Frage enthält das Urteil nicht. Auch dem Urteilszusammenhang kann nicht entnommen werden, dass das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe den Tod der Verletzten fahrlässig verursacht. Die Feststellungen tragen somit in diesem Punkte den Schuldspruch nicht. Das hat die Folge, dass auch die Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat voll verantwortlich gewesen ist, nicht erschöpfend geprüft worden ist. Denn diese Frage ist im Hinblick nicht nur auf die Begehung der vorsätzlichen Körperverletzung, sondern auch auf die Voraussicht der Todesfolge zu prüfen.
Dieser Mangel zwingt dazu, dass das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen wird.
| Koeniger, | Busch, | Wiefels. | |||
| Glanzmann, | Wirtzfeld, |