Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Bewährung (§23 StGB) und Bildung der Gesamtstrafe (§76 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 189/54
Datum
16.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel u. a. die Nichtzulassung der Revision, die ungenügende Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Einbeziehung einer früheren Verurteilung in eine Gesamtstrafe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Ein Zulassungsantrag wurde nicht gestellt und Nichterscheinen rechtfertigt die Nichtzulassung; das Landgericht hat die Voraussetzungen der Bewährung und der Gesamtstrafenbildung ordnungsgemäß geprüft und überzeugend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision ist nicht zu beanstanden, wenn ein Zulassungsantrag weder gestellt wird noch sonst die Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO geltend gemacht sind; das Nichterscheinen des Angeklagten und seines Verteidigers rechtfertigt nach § 329 Abs. 1 StPO die Nichtzulassung.

2

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten zur Bewährung setzt nach § 23 Abs. 2 StGB voraus, dass zu erwarten ist, der Verurteilte werde sich von der Verurteilung warnen lassen und künftig ohne Vollzug keine Straftaten mehr begehen; hierfür sind insbesondere Vorleben, Persönlichkeit und Verhalten nach der Tat maßgeblich.

3

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 Abs. 1 StGB muss die frühere Strafe noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen sein und die neue Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden sein; liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Einbeziehung der früheren Strafe zu rechtfertigen.

4

Die tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für Bewährung und Gesamtstrafenbildung ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, sofern das Gericht die maßgeblichen Umstände (z. B. Vorstrafenlosigkeit, Wiedergutmachungsbemühungen, zeitliche Abfolge der Taten) darlegt und schlüssig bewertet.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 8. Dezember 1953

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 1953 wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der Kaufmann Kurt ██ aus ██, geboren am ██ in ██, ist durch das Landgericht in Kassel im Berufungsrechtszug am 18. März 1953 (2 Ss 80/52) wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrugsversuch in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Durch Berufungsurteil desselben Gerichts vom 8. Dezember 1953 (2 Ss 37/53) ist er wegen Betrugs in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei die durch das Urteil vom 18. März 1953 ausgesprochenen Einzelstrafen einbezogen wurden.

Das Landgericht hat in dem Urteil vom 8. Dezember 1953 die Vollstreckung der Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Gründe

I.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die Rüge, das Landgericht habe die Revision nicht zugelassen, obwohl die Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO vorlägen, ist unbegründet. Der Angeklagte hat keinen Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Die Nichtzulassung der Revision wegen Nichterscheinens des Angeklagten und seines Verteidigers in der Hauptverhandlung (§ 329 Abs. 1 StPO) ist nicht zu beanstanden.

2. Die Rüge, das Landgericht habe die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausreichend geprüft, ist ebenfalls unbegründet.

a) Nach § 23 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung wird insbesondere durch das Vorleben des Verurteilten, seine Persönlichkeit und sein Verhalten nach der Tat begründet.

b) Das Landgericht hat diese Voraussetzungen geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt sei. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und dass er sich nach der Tat bemüht hat, den durch seine Straftaten entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

II.

Die Revision des Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.

1. Die Rüge, das Landgericht habe die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausreichend geprüft, ist nicht begründet.

a) Nach § 23 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung wird insbesondere durch das Vorleben des Verurteilten, seine Persönlichkeit und sein Verhalten nach der Tat begründet.

b) Das Landgericht hat diese Voraussetzungen geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt sei. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und dass er sich nach der Tat bemüht hat, den durch seine Straftaten entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Rüge, das Landgericht habe die Voraussetzungen der Einbeziehung der früheren Verurteilung in die neue Gesamtstrafe nicht ausreichend geprüft, ist ebenfalls unbegründet.

a) Nach § 76 Abs. 1 StGB ist, wenn jemand, der zu einer Strafe verurteilt ist, bevor diese verbüßt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat zu einer neuen Strafe verurteilt wird, auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, wenn die neue Strafe nicht in einem früheren Urteil einbezogen worden ist. Die Bildung der Gesamtstrafe setzt voraus, dass die frühere Strafe noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen ist und dass die neue Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist.

b) Das Landgericht hat diese Voraussetzungen geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bildung einer neuen Gesamtstrafe gerechtfertigt sei. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die frühere Strafe noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen ist und dass die neue Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abweichende Meinung:

Sonstiges:

Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanzen:

Landgericht Kassel - Urteil vom 18. März 1953 - 2 Ss 80/52 Landgericht Kassel - Urteil vom 8. Dezember 1953 - 2 Ss 37/53

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