Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu Hehlerei: Teilweise Verwerfung, teilweise Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 189/53
Datum
13.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen eines Ehepaares, das wegen Hehlerei verurteilt worden war, und hob die Verurteilung eines weiteren Angeklagten auf. Zentrale Frage war, ob die Angeklagten Wissen bzw. das Rechnen mit einer rechtswidrigen Vortat nach § 259 StGB hatten und ob die Waren allenfalls als Schmuggelgut zu qualifizieren sind. Die Feststellungen zum letzten Angeklagten sind unklar, sodass Zurückverweisung erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der innere Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) ist nur gegeben, wenn der Täter weiß oder wenigstens damit rechnet und es billigt, dass die Sachen durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt worden sind.

2

Die Beweisregel des § 259 StGB darf zur Feststellung des Wissens oder des Rechnenmüssens aus den objektiven Umständen herangezogen werden; dabei ist Wissen nicht mit bloßer fahrlässiger Unkenntnis zu verwechseln.

3

Die Tatsache, dass Waren ohne Rechnung erworben wurden, kann als besonderer Umstand im Sinne der Beweisregel gelten und auf die Erkenntnismöglichkeit der rechtswidrigen Herkunft hinweisen, sofern sie nicht erst nach dem Erwerb einzustufende Vorgänge betrifft.

4

Als Schmuggelgut angesehene Waren begründen für sich genommen keine Hehlerei; Hehlerei setzt zusätzlich voraus, dass die Sachen durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Vortat (z. B. Diebstahl) erlangt wurden.

5

Bei der Beurteilung der Beihilfe ist zu prüfen, ob der Gehilfe Wissen oder mindestens das Rechnen mit der rechtswidrigen Vortat hatte; eine Vorteilsabsicht des Gehilfen ist nicht erforderlich, kann aber die Schuldwürdigung beeinflussen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ██ aus ██████, den ████████████ ████, geboren am ██ ████,

2. ███ ████████ ██████ ██, dessen Ehefrau ██████ █, geboren am ██,

3. ███ ██ ██████, geboren am ██,

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten Eheleute ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom [REDACTED] werden verworfen.

Jeder der beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

██████████████ Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen zu zwei Geldstrafen von je 100 DM an Stelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von je 20 Tagen,

Johann ███ wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 200 DM an Stelle einer Gefängnisstrafe von 40 Tagen,

Helene ███ wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 150 DM an Stelle einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht, von sich aus den Sachverhalt aufzuklären, verletzt, ist nicht vorschriftsmäßig erhoben und daher unzulässig. Es fehlt die Angabe derjenigen Beweismittel, die das Landgericht nach Ansicht der Beschwerdeführer zur weiteren Aufklärung hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die äußeren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei hat das Landgericht sowohl für den Ankauf durch die angeklagte Ehefrau ███ wie auch für den Ankauf ihres Mannes einwandfrei nachgewiesen. Das gleiche gilt für die in diesen beiden Fällen durch den Angeklagten ██████ geleistete Beihilfe zur Hehlerei. Für das Lebensmittelgeschäft ihres Mannes erwarb die angeklagte Ehefrau ███ Kaffee, Schokolade und Zigaretten zu auffällig niedrigen Preisen von unbekannten jungen Burschen. Wenige Tage später kaufte der Angeklagte Ehemann Kaffee und Schokolade zu den Preisen des vorangegangenen Geschäfts von den gleichen Verkäufern, die auch ihm unbekannt waren. Die Genussmittel waren gestohlen.

Der Angeklagte ███████ fuhr in beiden Fällen die Verkäufer zum Geschäft des angeklagten Ehemannes ███. Dass er dabei auf einen Vorteil ausging, hat das Landgericht nicht feststellen können.

Soweit die Eheleute ███████ in Betracht kommen, reichen auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand zur Verurteilung wegen Hehlerei aus. Das Landgericht hat eine Reihe von Umständen festgestellt, die nach seiner Überzeugung die Angeklagten notwendig zu dem Schluss führen mussten, dass die Sachen, die sie ankauften, gestohlen oder sonst auf unredliche Weise erlangt worden waren. In diesen Ausführungen tritt klar zutage, dass nach der Auffassung des Landgerichts sich den Angeklagten die Annahme einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat aufdrängen musste. Der Möglichkeit nachzugehen, dass die Eheleute ███████ ███ Sachen für Schmuggelgut gehalten haben, hatte das Landgericht keinen Anlass, zumal sie sich im Gegensatz zu ███████████ nicht mit einer solchen Behauptung verteidigt haben.

Auch die weiteren Revisionsangriffe gehen fehl.

Das Landgericht hat die Beweisregel des § 259 StGB richtig angewendet. Es hat nicht etwa Wissen und Annehmenmüssen vermengt oder nebeneinander festgestellt. Es hat auch nicht fahrlässige Unkenntnis des strafbaren Vorerwerbs als ausreichend angesehen. All das ergibt sich deutlich aus den Urteilsgründen. Als „Umstand“ im Sinne des § 259 StGB durfte die Strafkammer auch die Tatsache verwerten, dass die Eheleute ███ die Sachen ohne Rechnung angekauft haben. Es hat damit nicht etwa eine eigene Handlung der Angeklagten oder einen zeitlich nach dem Ankauf liegenden Vorgang der Beweisregel zugrunde gelegt. Vielmehr meint es damit, die Angeklagten hätten die Waren gekauft, ohne dass die Verkäufer einen schriftlichen Beleg angeboten oder ausgestellt hätten, wie das sonst bei solchen Geschäften üblich ist.

Die Ehefrau ██████ hat zwar nicht für sich selbst, sondern für ihren Ehemann als Geschäftsherrn angekauft. Aus den Feststellungen geht aber hervor, dass sie dabei selbständig gehandelt hat. Sie konnte also als Hehlerin verurteilt werden (BGHSt 2, 262, 355). Rechtlich einwandfrei ist auch die Annahme, dass sie ihres Vorteils wegen gehandelt habe. Jede Erhöhung des Geschäftsumsatzes kam der gemeinschaftlichen Lebenshaltung und damit auch ihr zugute (BGHSt 2, 355).

Die Revisionen der angeklagten Eheleute ███ sind daher unbegründet.

Dagegen sind die Feststellungen zum inneren Tatbestand bei dem Angeklagten ███████████ unklar. Wie aus dem Urteil hervorgeht, hat sich dieser Angeklagte damit verteidigt, dass er sich gedacht habe, die Waren könnten geschmuggelt sein. Das Landgericht befasst sich mit dieser Einlassung nicht. Es führt bei der rechtlichen Würdigung der Tat nur aus, der Angeklagte habe den Umständen nach erkennen müssen, dass die Waren nicht auf redliche Art und Weise erworben waren; die Umstände hätten ihn auf das Zweifelhafte der Herkunft der Lebens- und Genussmittel hinweisen müssen. Diese Darlegungen lassen offen, ob nicht der Angeklagte tatsächlich die Sachen für Schmuggelgut gehalten hat. Aus ihnen ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer die Schutzbehauptung des Angeklagten für widerlegt oder ob sie sie für unerheblich angesehen hat. Letzteres wäre rechtlich fehlerhaft.

Der innere Tatbestand der Beihilfe zur Hehlerei ist nur gegeben, wenn der Gehilfe weiß oder wenigstens damit rechnet und es billigt, dass die Sachen mittels einer strafbaren Handlung unter Verletzung fremder Vermögensrechte erlangt sind. Dieses Wissen kann unmittelbar oder auf dem Wege über die Beweisregel festgestellt werden. Allerdings braucht der Gehilfe, wie der Hehler, nicht alle Einzelheiten der Vortat zu erkennen noch braucht er sie rechtlich richtig zu beurteilen. Geschmuggelte Sachen sind aber keine Sachen, an denen eine Hehlerei im Sinne des § 259 StGB begangen werden kann, es sei denn, sie seien ausserdem durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt. Wer eine gestohlene Sache in der Meinung an sich bringt, dass für sie Zoll oder Steuern hinterzogen worden seien, ohne zu wissen, dass sie gestohlen ist, der begeht keine Hehlerei, sondern einen Versuch der Steuerhehlerei nach §§ 403, 397 RAbgO, wenn er seines Vorteils wegen handelte (RGSt 67, 356 [359]). Entsprechendes gilt für den Gehilfen, ohne dass bei diesem allerdings die Vorteilsabsicht gegeben zu sein braucht. Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Landgericht möglicherweise verkannt.

Soweit das Urteil den Angeklagten ███████████ betrifft, muss es daher aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung des Sachverhalts zurückverwiesen werden.

Dabei wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob ██████████ seines Vorteils wegen handelte. Eine Vorteilsabsicht könnte auch darin liegen, dass er in der Erwartung handelte, von den Erwerbern der Waren Vergünstigungen zu erhalten.

Busch Krauss Rotberg zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Schmidt

Maass
Revisionen zu Hehlerei: Teilweise Verwerfung, teilweise Aufhebung und Zurückverweisung — Themis