Treffer
BGH Urteil

Revisionen teils stattgegeben: Aufhebung von Aufruhrsverurteilungen und Verweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 189/51
Datum
23.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die BGH-Revisionen führten zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung: Verurteilungen wegen Aufruhrs, gefährlicher Körperverletzung und Gefangenenbefreiung wurden aufgehoben, da das Merkmal der Öffentlichkeit der Zusammenrottung nicht festgestellt war. Übertretungen verjährten und wurden eingestellt; die Revision des Angekl. 1 wegen Sachbeschädigung wurde verworfen. Die Kostenentscheidung wurde dabei berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angabe von bloßen Verfahrensbeanstandungen genügt für die Zulässigkeit der Revision nicht; es sind die Tatsachen anzugeben, die den behaupteten Verfahrensmangel tragen sollen.

2

Für den Begriff der Öffentlichkeit der Zusammenrottung im Sinne von § 115 StGB ist entscheidend die Möglichkeit der Beteiligung einer unbestimmten, nicht individuell festgelegten Anzahl von Personen und deren Bewusstsein von dieser Möglichkeit; die bloße Begehung auf einer öffentlichen Straße genügt nicht.

3

Hat während des Verfahrens die verjährungseintrittsverhindernde richterliche Handlung nicht stattgefunden, ist Verjährung als Verfahrenshindernis zu beachten und betroffene Entscheidungen einzustellen.

4

Soweit mehrere Straftaten tateinheitlich aus demselben geschichtlichen Vorgang resultieren, kann die Aufhebung der einen Hauptverurteilung zur Aufhebung der tateinheitlich verbundenen Nebenverurteilungen führen.

5

Widerstand oder tätlicher Angriff gegen einen Vollstreckungsbeamten in rechtmäßiger Amtsausübung ist nach dem engen Regelungsbereich des § 113 StGB zu beurteilen; eine abweichende Einordnung unter § 114 StGB ist unzulässig.

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) Bauhilfsarbeiter H[or]big, geboren am ████ in ███████,

2.) ███, ███████, geboren am ████,

wegen Sachbeschädigung u[nd] falscher Namensangabe

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1950, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Das Verfahren wegen falscher Namensangabe wird unter Belastung der Staatskasse mit den Kosten eingestellt.

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom ███ ████████ 1950 wird verworfen, soweit er wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Die hierdurch erwachsenen Kosten seines Rechtsmittels werden ihm auferlegt.

Im Übrigen wird auf die Revisionen der Angeklagten 2.) das gegen die Angeklagten ergangene Urteil aufgehoben, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte 1.) ist wegen Aufruhrs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, außerdem wegen Sachbeschädigung und falscher Namensangabe, die Angeklagten 2.) und ███ sind wegen Aufruhrs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Gefangenenbefreiung verurteilt worden, dazu wegen falscher Namensangabe. Gegen das Urteil haben 2.) und ███ Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des formellen und materiellen Rechts.

Die Rechtsmittel sind unzulässig, insoweit, als geltend gemacht wird, der Erstrichter habe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Denn es fehlt die Angabe der Tatsachen, die den behaupteten Mangel enthalten sollen.

Die Sachrüge ist zum Teil begründet.

Ohne Erfolg bleibt sie hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten 1.) wegen Sachbeschädigung. In diesem Punkt lässt das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision des Angeklagten ███ gegen diesen selbständig anfechtbaren Teil des Ersturteils war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Die Strafverfolgung wegen der Übertretungen ist verjährt.

Am 12. Dezember 1950 erfolgte die letzte, verjährungsunterbrechende richterliche Handlung durch den strafkammervorsitzenden Richter des Landgerichts. Schon im Zeitpunkt der Aktenvorlegung durch die Staatsanwaltschaft des Landgerichts am 13. März 1951 war Verjährung eingetreten, weil in der Zwischenzeit keine richterliche Handlung mehr vorgenommen worden ist. Dieses Verfahrenshindernis muss vom Revisionsgericht beachtet werden.

Folglich konnte die wegen der Übertretungen gegen die Angeklagten 1.) und 2.) erlassene Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden. In diesem Umfang war zur Einstellung des Verfahrens zu erkennen. Die Kosten waren der Staatskasse aufzuerlegen, § 467 Abs. 1 StPO.

Die Revision greift auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Aufruhrs durch. Diese wird durch den hierzu festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend getragen.

Die drei Angeklagten hatten mit den mitangeklagten, aber freigesprochenen Arbeiter Alfons ███ die Kirmes in Duisburg-Buchholz besucht und machten sich angetrunken auf den Heimweg. Dabei blieben ███ und ███ zurück, weshalb 1.) und ███ vorausgingen. Als diesen beiden ein Lieferwagen entgegenkam, warf der Angeklagte 1.) aus Übermut im Beisein des ███ Steine gegen das Fahrzeug, was auf Ersuchen des Fahrers zum Einschreiten des Polizeioberwachtmeisters ███ führte. Während dieser die Angeklagten 1.) und ███ hierwegen zur Rede stellte und sie wegen falscher Namensangabe zur Polizeiwache mitnehmen wollte, kamen ███ und ███ wieder nach. Der letztere trat auf Aufforderung des Polizisten etwas zurück, so dass diesem die drei Angeklagten gegenüberstanden, als er versuchte, 1.) festzunehmen.

Die äußere Abwicklung des gesamten Vorgangs lässt ersehen, dass die Angeklagten zu einem Plan, gemeinschaftlich ungesetzliche Handlungen zu begehen, sich nicht zusammengefunden hatten. Dagegen spricht der vorausgegangene Kirmesbesuch und das zufällige Erscheinen des Kraftwagens, das dem Angeklagten 1.) Anlass zu seinen Steinwürfen gab und im weiteren Verlauf das Dazwischentreten des Polizisten sowie das Wiedertreffen der drei Angeklagten und des ███ nach sich zog. Zwar würde daraus noch nichts gegen das Vorliegen einer Zusammenrottung gefolgert werden können, weil diese auch in zufälliger gemeinschaftlicher Verübung von Gewalttätigkeiten zum Zweck der Begehung von Straftaten bestehen kann. Aber es ist nicht völlig zweifelsfrei, ob das sich als natürliche Folge des vorherigen gemeinsamen Wirtshausbesuches ergebende Zusammenbleiben zu einem gemeinschaftlichen, bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln erfolgte. Die Entscheidung dieser Frage kann indes dahingestellt bleiben, weil auf jeden Fall das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit der Zusammenrottung fehlt.

Diesem Begriff hat der Erstrichter verkannt. Der im angefochtenen Urteil hervorgehobene Umstand, dass die Zusammenrottung auf öffentlicher Straße stattgefunden hat, ist nicht entscheidend. Wesentlich ist die Möglichkeit, dass unbestimmt welche und wie viele Personen an ihr teilnehmen, und deren Bewusstsein von dieser Möglichkeit (vgl. RGSt 51, 422; 21, 370).

Hierzu ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass ███ und weitere Personen, die vom nahen Kirmesplatz her, hätten auftauchen können, dazukommen konnten. Er zählte jedoch zur Gruppe der Angeklagten, also einem eng umschriebenen, in sich verbundenen und abgeschlossenen Personenkreis. Er konnte demnach als Vertreter eines individuell nicht bestimmten Personenkreises nicht gerechnet werden (vgl. hierzu RG LZ 1919, 1084 Nr. 14). Dasselbe gilt für ███. Er hatte durch seine Angaben über die Richtung, nach der sich die Angeklagten entfernt hatten, und durch sein weiteres Verhalten dem Polizeibeamten zu deren Ermittlung verholfen. Von ihm kam ein Anschluss an die Angeklagten nicht in Frage. Auch konnten diese sich seiner etwaigen Beteiligung auf ihrer Seite bewusst sein.

Die über die Möglichkeit des Hinzutretens weiterer Personen getroffene Feststellung ist zu allgemein gehalten, als dass daraus der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 115 StGB zuverlässig entnommen werden könnte. Über die Entfernung des Kirmesplatzes vom Tatort enthält das Urteil nichts. Zu einer Stellungnahme hierzu bestand umso mehr Anlass, als vorher in den Gründen davon die Rede ist, dass der Polizeibeamte die Angeklagten 2.) und ███ nach ungefähr 7–800 m Kraftwagenfahrt einholte. Lag der Tatort so weit ab vom Kirmesplatz, so konnte von der Beteiligungsmöglichkeit einer unbestimmten Menschenmenge nicht gesprochen werden, namentlich dann nicht, wenn infolge der späten Stunde – nach 1.30 Uhr morgens – sich nur noch wenige Besucher in der genannten Vergnügungsstätte aufhielten. Über einen Personenverkehr am Tatort ist im Urteil nichts gesagt. Es bestehen also schon objektiv in Anbetracht des Tatorts und der Tatzeit Bedenken gegen die Annahme der Beteiligungsmöglichkeit einer individuell nicht bestimmten, unbegrenzten Personenzahl.

Ganz besonders aber bestehen Bedenken nach der Richtung, ob die Angeklagten sich der Tatsache einer derartigen Beteiligungsmöglichkeit – etwa vom Kirmesplatz oder sonstwoher – bewusst waren. Eine solche Feststellung, welche die Voraussetzung wäre für die Bejahung der Öffentlichkeit (vgl. OGH 1, 244), ist im angefochtenen Urteil nicht getroffen.

Aus diesem Grund kann die wegen Aufruhrs ausgesprochene Verurteilung nicht aufrechterhalten werden. Die hiervon notwendige Aufhebung des Ersturteils erstreckt sich auch auf die tateinheitlich zusammentreffenden, ohne Rechtsirrtum angenommenen Vergehen der Körperverletzung und Gefangenenbefreiung, weil es sich bei ihnen und dem Aufruhr um den nämlichen geschichtlichen Vorgang handelt und die Entscheidung hierüber nicht geteilt werden kann.

Der als Mitangeklagter verurteilte ███ hat kein Rechtsmittel eingelegt. Er wird jedoch durch das erstrichterliche Urteil ebenso betroffen wie die Angeklagten 1.) und 2.). Da das Urteil zu deren Gunsten aufgehoben wird, ist so zu erkennen, als ob gleichfalls Revision eingelegt hätte, § 357 StPO. Deshalb unterlag das Urteil auch in der Richtung gegen ihn der Aufhebung.

Bei der neu zu erlassenden Entscheidung wird zu beachten sein, dass der Polizeioberwachtmeister ███ Vollstreckungsbeamter ist, dem in rechtmäßiger Amtsausübung durch Gewalt Widerstand geleistet und der während seiner rechtmäßigen Amtsausübung körperlich angegriffen worden ist. Dieser Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil zu Unrecht unter § 114 StGB eingeordnet worden. Beweisaufnahme scheidet indessen aus, von der engen Bestimmung des § 113 StGB abzuweichen (vgl. RGSt 34, 113; RG JR 1928, 2195 Nr. 4).

Soweit Einstellung des Verfahrens erfolgt ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO; soweit die Revision des Angeklagten 1.) verworfen worden ist, auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

NeumannDr. KoenigerScharpenseel
KraussEngels
Revisionen teils stattgegeben: Aufhebung von Aufruhrsverurteilungen und Verweisung — Themis