Verwerfung der Revision in BtM-Bandenverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 188/97
- Datum
- 11.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 Abs.1 StGB kann auch bei Betäubungsmittelstraftaten trotz Bedenken gegenüber einer möglichen ‚Regelwirkung‘ gerechtfertigt sein, wenn der Tatumfang dies rechtfertigt.
Schriftliche Urteilsgründe müssen nicht sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise und Zeugenaussagen wiedergeben; sie haben die Beweiswürdigung so darzustellen, dass die Feststellung wesentlicher Umstände nachvollziehbar ist.
Bei der Begründung sind nur diejenigen Bekundungen, Urkunden und sonstigen Beweismittel heranzuziehen und darzustellen, deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist.
Jeder Rechtsmittelbeschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit das Gericht dies festsetzt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 188/97 vom 11. Juni 1997
in der Strafsache gegen
███ aus S[REDACTED] (dort) Andreas Mario, geboren am █████████████████ aus ██████████, geboren am ██ 169 in ██, Karl-Heinz,
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten ███ ███ ist ungeachtet der Bedenken gegen eine „Regelwirkung“ von Betäubungsmittelgeschäften (vgl. BGHR StGB § 69 I Entziehung 6) wegen des Tatumfangs hier im Ergebnis nicht zu beanstanden.
b) Die schriftlichen Urteilsgründe müssen nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde, und die Aussagen der Zeugen umfangreich wiederzugeben. Mit der Beweiswürdigung soll – unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten – lediglich belegt werden, warum bestimmte bedeutende Umstände so festgestellt worden sind. Hierzu sind die Bekundungen der Zeugen, Urkunden o. ä. soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist, heranzuziehen (BGH bei Zschockelt NStZ 1997, 266).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Miebach | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Pfister |