Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Fehler bei Strafzumessung in Steuerhinterziehungsfall: Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 188/90
Datum
12.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts Koblenz wegen Steuerhinterziehung. Der BGH hält den Schuldspruch für unbegründet nicht, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht entlastende Umstände (tatsächlich entstandene Betriebsausgaben durch Scheinrechnungen) nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nichtabzugsfähige Zahlungen wie Schwarzlohn und nicht belegte Schmiergelder wirken ertragsteuerlich zwar nicht auf den Schuldumfang ein, können aber im Rahmen der Strafzumessung zulasten oder zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.

2

Bei der Strafzumessung in Steuerstrafverfahren sind Feststellungen zu treffen, in welchem Umfang Betriebsausgaben tatsächlich entstanden sind und ob Scheinrechnungen der allgemeinen Gewinnminderung dienten; das Unterlassen solcher Feststellungen kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.

3

Das Landgericht darf bei der Strafzumessung nicht pauschal den gesamten steuerlichen Schaden als strafschärfend ansetzen, ohne den konkreten Beitrag der Scheinrechnungen zu ermitteln.

4

Bei Zweifeln an der gewinnmindernden Berücksichtigung von Umsatzsteuerersatzzahlungen sind die maßgeblichen Grundsätze der Finanzrechtsprechung (vgl. BFH-Entscheidung vom 22.2.1989) zu beachten und gegebenenfalls in die strafrechtliche Bewertung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 188/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Steuerberater Alfred █████ aus ██████, geboren am ██ ██ 1944 in ███████, wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge wurden die Scheinrechnungen des Zeugen B████████ in den Firmen des Zeugen G█████████ – in Abstimmung mit dem Angeklagten – zunächst gewinnmindernd eingesetzt, um auf diese Weise nicht berücksichtigungsfähige Schwarzlohn- und Schmiergeldzahlungen steuerlich geltend machen zu können (UA S. 4/5). In den Jahren 1983 und 1984 benutzte der Zeuge ████████ mit Kenntnis und mit Billigung des Angeklagten Scheinrechnungen darüber hinaus, um ganz allgemein den steuerlichen Gewinn seiner Unternehmen zu verringern (UA S. 7).

Die Schwarzlohnzahlungen und nicht belegten Schmiergelder (vgl. BGHR EStG § 4 IV Betriebsausgaben 2) des Zeugen ███ wirken sich ertragssteuerlich wegen des Kompensationsverbots (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) zwar nicht auf den Schuldumfang aus. Sie können aber im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR AO § 370 I Strafzumessung 6).

Dies hat das Landgericht erkennbar nicht bedacht. Die Feststellungen des Urteils lassen nämlich nicht erkennen, in welchem Umfang durch die Scheinrechnungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben abgedeckt werden sollten und inwieweit sie dazu dienten, den zu erklärenden Gewinn der Unternehmen „allgemein“ zu mindern. Vielmehr legt das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend den gesamten dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerlichen Schaden in Höhe von „mehr als 170.000 DM“ zur Last (UA S. 30).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es die bei den Firmen entstandenen Betriebsausgaben ermittelt und in diesem Zusammenhang berücksichtigt hätte.

Wegen der übrigen vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken im Hinblick auf die gewinnmindernde Berücksichtigung der Umsatzsteuerersatzzahlungen wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 1989, BStBl. II 1989, 475, verwiesen.

ZschockeltRußHarms
KutzerMiebach
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