Treffer
BGH Urteil

Verwertbarkeit spontaner Geständnisse vor Belehrung bei versuchtem Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 188/89
Datum
27.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandete die Verwertbarkeit eines spontanen Geständnisses, das vor der Belehrung nach § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO abgegeben wurde. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Er hält spontane, ohne polizeiliche Veranlassung erfolgte Selbstbelastungen grundsätzlich für verwertbar; nur gezielte Verleitung zur Wiederholung ohne Belehrung kann ein Verwertungsverbot begründen. Ferner war die Revisionsrüge unzureichend substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine spontan vom Beschuldigten vor der gesetzlich gebotenen Belehrung abgegebene selbstbelastende Äußerung ist grundsätzlich verwertbar, sofern sie ohne Veranlassung oder Ermutigung durch die Polizei erfolgt ist.

2

Ein Verwertungsverbot kommt in Betracht, wenn Polizeibeamte den Beschuldigten ohne vorherige Belehrung gezielt zur wiederholten Selbstbelastung veranlassen oder leiten.

3

Kurze, klärende Nachfrage zu einer spontanen Äußerung begründet nicht ohne Weiteres ein Verwertungsverbot, sofern sie keine gezielte Herbeiführung weiterer belastender Aussagen darstellt.

4

Die Revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn sie wesentliche Umstände verschweigt oder widersprüchliche Angaben enthält, die eine Prüfung verunmöglichen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 17. Januar 1989

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja zu Ziffer 1 StPO 1975 §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 Zur Verwertbarkeit eines spontanen, vor der Beschuldigtenbelehrung abgelegten polizeilichen Geständnisses.

BGH, Urteil vom 27. September 1989 – 3 StR 188/89 – LG Lübeck

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 3 StR 188/89 in der Strafsache gegen █████, geboren am [REDACTED], aus L[REDACTED], dort Rüdiger Kurt Hans Fa[REDACTED], wegen versuchten Totschlags.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus Hamburg als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Januar 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend: Sein vor den Polizeibeamten █████ und █████ abgelegtes Geständnis sei nicht verwertbar, weil er zuvor nicht über das Recht, die Aussage zu verweigern und vor der Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei.

Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Als der Zeuge ███████ das Protokoll über die Blutprobenentnahme beschriftete und dem Angeklagten den Grund seiner Festnahme nochmals erläutern und ihn auf sein Recht zur Aussageverweigerung hinweisen wollte, fing dieser unvermutet an zu weinen und sagte sinngemäß, er sei es gewesen, ihm tue das leid. Der Zeuge deutete diese Äußerung als Geständnis und ein Bedauern der Tat auf. Auf Nachfrage antwortete der Angeklagte: Natürlich sei er es gewesen; aber der Beamte verstehe ihn falsch; er – der Angeklagte – bedauere, dass seine Frau noch lebe; er habe sie umbringen wollen. Der Zeuge winkte den Polizeibeamten ███ in den Vernehmungsraum und veranlasste den Angeklagten, das Geständnis in dessen Gegenwart zu wiederholen. Erst danach belehrte er den Angeklagten nach § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte bat daraufhin, Rechtsanwalt ███████ von seiner Festnahme zu verständigen, und verweigerte, von der Beantwortung zweier Fragen abgesehen, weitere Angaben zur Sache.

a) Der Senat hat nicht zu prüfen, ob ein Verwertungsverbot vorläge, wenn der Angeklagte prozessordnungswidrig zur Sache, nämlich zu seinem Ess- und Trinkverhalten vor der Tat, ohne Belehrung nach § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO befragt worden wäre und erst danach das Geständnis abgelegt hätte. Denn insoweit genügt der Vortrag der Revision nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar behauptet die Revision pauschal, dass der Angeklagte erst nach seinen Angaben zum Ess- und Trinkverhalten belehrt worden sei. Sie verschweigt aber, dass ausweislich des Polizeiberichts vom 30. Mai 1987 die Angaben „nach Belehrung gemäß §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO“ (Unterstreichung nicht im Original Bl. 13 d.A.) gemacht worden sind.

Der Revisionsvortrag ist auch deswegen unvollständig, weil nach ihm der Angeklagte die genannten Angaben gegenüber dem hinzugezogenen Arzt, nach dem Polizeibericht aber gegenüber dem Polizeibeamten Hartleben gemacht hat. Für die Frage der Verwertbarkeit des Geständnisses ist deshalb davon auszugehen, dass der Angeklagte zuvor noch nicht, auch nicht teilweise, zur Sache befragt worden war.

b) Entgegen der Ansicht der Revision brauchte die Belehrung nicht vor der Entnahme der Blutprobe erteilt zu werden. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass ein festgenommener Beschuldigter möglichst frühzeitig über sein Recht, einen Rechtsanwalt zu befragen und zur Sache zu schweigen, zu belehren ist, ist dieses Recht hier nicht verletzt worden. Zwischen Festnahme um 8.30 Uhr (Bl. 15 d.A.) und Entnahme der ersten Blutprobe um 9.45 Uhr (Bl. 13 R d.A.) lag nur wenig mehr als eine Stunde, so dass von einer unsachgemäßen Verzögerung der Belehrung keine Rede sein kann.

c) Der Polizeibeamte ███ durfte das nach der Entnahme der Blutprobe abgelegte Geständnis ohne vorherige Belehrung entgegennehmen. Einer Auseinandersetzung mit der von der Revision für falsch gehaltenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 31, 395 bedarf es nicht. Nach dieser Entscheidung ist es nicht verboten, die Aussage des Beschuldigten gegen seinen Willen zu verwerten, wenn der Polizeibeamte bei einer Vernehmung des Beschuldigten den nach § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweis versäumt hat. Der hier zu beurteilende Fall liegt anders, weil der Polizeibeamte den Angeklagten vor der Befragung zur Sache ordnungsgemäß belehren wollte, der Angeklagte aber zuvor ein spontanes Geständnis abgelegt hat. Jedenfalls in einem solchen Fall besteht auch nach Ansicht des erkennenden Senats kein Anlass, ein Verwertungsverbot für eine Äußerung anzunehmen, die ein Beschuldigter ohne Zutun des Polizeibeamten von sich aus vor der Belehrung gemacht hat (vgl. auch BGH NStZ 1983, 86; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14).

d) Der Senat lässt offen, ob der Zeuge ███ den Angeklagten nach der Entgegennahme des Geständnisses belehren musste, bevor er ihn nach der Bedeutung seiner spontanen Reuebekundung befragen durfte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre ein in der sofortigen Nachfrage liegender Verfahrensverstoß des Polizeibeamten jedenfalls nicht von einem solchen Gewicht, dass er zu einem Verwertungsverbot für die daraufhin abgegebene kurze Erläuterung führen müsste, mit welcher der Beschuldigte das bei dem Beamten hervorgerufene Missverständnis beseitigt hat.

e) Der Zeuge ███████ hat gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Belehrung verstoßen, als er den Angeklagten im Anschluss an die geschilderten Vorgänge veranlasste, das Geständnis in Gegenwart des von ihm herbeigewinkten Polizeibeamten ████████████ zu wiederholen. Dabei handelte es sich nicht mehr um die Entgegennahme einer Spontanäußerung eines Beschuldigten und um deren durch eine Fehldeutung des Beamten veranlasste sofortige Erläuterung, sondern um die – nach dem Vortrag der Revision – gezielte Verleitung zu einer nochmaligen Selbstbelastung, die ohne die vorgeschriebene Belehrung in Gegenwart eines weiteren Zeugen zur Beweissicherung bekräftigt werden sollte. Insoweit kann ein Verwertungsverbot in Betracht kommen. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Wiederholung des Geständnisses vor dem Polizeibeamten ███████, und zwar weder bei der Annahme des Tötungsvorsatzes noch bei der Annahme der Beendigung des Tötungsversuchs.

Das Landgericht hat den direkten Tötungsvorsatz „sicher aus der Art der Tatausführung“ (UA S. 18) gefolgert. Diese Folgerung hat es darauf gestützt, dass der voll schuldfähige Angeklagte seinem bewusstlosen Opfer zweimal, davon einmal mindestens 5 cm tief, mit dem mitgeführten Messer rechts und links neben die Luftröhre in den Hals stach (UA S. 9/10). In seiner Auffassung hat es sich durch die – verwertbare (vgl. oben) – Spontanäußerung des Angeklagten, er habe seine Frau umbringen wollen, bestätigt gesehen. Zwar erwähnt das Landgericht in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte den Tötungswillen „wiederholt“ gestanden hat (UA S. 18). Das ist jedoch für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung geblieben. Es spricht nichts dafür, dass das Landgericht die von dem Zeugen ██ bekundete, durch den Verletzungsbefund teilweise bestätigte Spontanäußerung nicht geglaubt hätte, wenn der Angeklagte sie nicht vor dem Polizeibeamten ████████████ wiederholt hätte, zumal im allseitigen Einverständnis auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet worden ist.

Die gleichen Erwägungen gelten für die Annahme des Landgerichts, der Tötungsversuch sei beendet gewesen, als sich der Angeklagte von seinem Opfer abwandte. Die Überzeugung des Tatrichters, der Angeklagte sei als sicher davon ausgegangen, dass das Opfer an den Verletzungen versterben werde, beruht nicht darauf, dass der Angeklagte „wiederholt“, also auch vor dem Polizeibeamten ██, seinen Tötungswillen gestanden hat (UA S. 19).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Ausführungen zur Verneinung eines minder schweren Falls nach § 213 2. Altern. StGB sind nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die sorgfältige Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, auch zur Intensität des Unrechts und des Verschuldens (UA S. 23) und zu den Einzelheiten der Tatausführung (UA S. 25), ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer bei der erforderlichen Gesamtwürdigung übersehen haben könnte, dass der Versuch zur Annahme eines minder schweren Falls führen kann (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtw., unvollst. 7 und Gesamtw., fehlende 1).

GribbohmKutzerRissing-van Saan
KrauthHarms
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