Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Freisprüchen – Anstiftung/Beihilfe zur Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 188/52
Datum
29.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Freisprüche in einem Verfahren wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage. Der BGH hob die Freisprüche zweier Angeklagter auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Revision gegen die Verurteilung einer Mitangeklagten wurde verworfen. Der Senat betont die Notwendigkeit vertiefter Prüfung von Anstiftung, Beihilfe (auch durch Bestärkung oder Unterlassen) und Anstiftung zur Begünstigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verlöbnis im Sinne des § 257 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Partner sich ernstlich die Ehe versprochen haben und an diesem Versprechen festhalten.

2

Die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage umfasst nicht grundsätzlich auch den Vorsatz zur Herbeiführung eines Meineids; nicht jede Zeugenvernehmung führt zur Vereidigung und damit nicht automatisch zur Einbeziehung des Vereidigungsrisikos in den Anstiftungsvorsatz.

3

Beihilfe durch Rat kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter einen noch nicht völlig gefestigten Tatentschluss bestärkt, Hemmungen beseitigt oder dem Entschlossenen die alleinige Verantwortung nimmt.

4

Wer durch Ausnutzung oder Hervorrufen einer Gefahr, dass ein anderer falsch aussagt, beigetragen hat, ist verpflichtet, der Gefahr durch eigene Tätigkeit entgegenzuwirken; pflichtwidriges Unterlassen kann als Beihilfe strafbar sein.

5

Die Straflosigkeit der Begünstigten nach § 257 Abs. 2 StGB schließt nicht ohne weiteres die Verfolgung und Bestrafung eines Teilnehmers (Anstifter/Beihilfe) an der Begünstigung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 12. November 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. █████████, geboren am ████████ █████ █, die Hausgehilfin,

2. ██████, geboren ████, ████████ █,

3. ███, geboren am ███, ██████ ██████ aus [REDACTED],

wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauß, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maas, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ██████████████████,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. November 1951 samt den ██████████████ aufgehoben, soweit die Angeklagten ██████ und ███ freigesprochen worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Hinsichtlich der Angeklagten █ wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ████ wegen vorsätzlicher falscher Zeugenaussage nach § 153 StGB zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten ██████ und ███ hat es freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen diese Freisprechung; sie beanstandet ferner, dass die Angeklagte ████ nicht wegen Begünstigung verurteilt worden ist und dass ihr die Strafmilderung nach § 157 StGB gewährt wurde.

I. Angeklagte ████

Die Angeklagte hat zwar den Mitangeklagten ███ durch eine vorsätzliche falsche Zeugenaussage vor Gericht begünstigt. Die Strafkammer hat aber Straflosigkeit dieser Begünstigung nach § 257 Abs. 2 StGB angenommen, weil die Angeklagte zur Zeit der Tat mit ███ verlobt gewesen sei. Aus demselben Grunde ist Strafmilderung nach § 157 StGB gewährt worden. Der Umstand, dass die Angeklagte bei der Vernehmung am 6. April 1951, in der sie falsch aussagte, sich als nicht verlobt mit ███ bezeichnet hatte, stand einer gegenteiligen Feststellung nicht notwendig entgegen. Denn ein Verlöbnis im Sinne der genannten strafrechtlichen Bestimmungen setzt nur voraus, dass sich die Partner gegenseitig ernstlich die Ehe versprochen haben und an diesem Versprechen festhalten. Dies hat das Landgericht für die Tatzeit ausdrücklich festgestellt. An dieser Feststellung muss die Revision scheitern.

II. Angeklagte ██████, ███ und ██

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass den Angeklagten weder eine versuchte Verleitung der Mitangeklagten ████ zum Meineid (§§ 154, 159, 49a StGB) noch eine Anstiftung derselben zur falschen Aussage (§ 153, 48 StGB) nachzuweisen sei. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Freispruch unter den genannten Gesichtspunkten begründet, sind zwar frei von Rechtsfehlern; es hat aber den Sachverhalt nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt.

1. Die Angeklagten behaupten, niemals mit der Angeklagten ████ darüber gesprochen zu haben, dass sie ihre falsche Aussage vor Gericht gegebenenfalls auch beeidigen solle. Der Angeklagte ██ will sie sogar ausdrücklich vor einer falschen eidlichen Aussage gewarnt haben. Das Landgericht hält diese Einlassungen trotz der anderslautenden Aussage der Angeklagten ████ für unwiderlegbar und sieht daraus offensichtlich den Schluss, die Angeklagten hätten nicht nachweisbar den Vorsatz gehabt, die Mitangeklagte ████ zum Meineid zu verleiten. Die Revision will das nicht gelten lassen, weil bei der gerichtlichen Vernehmung eines Zeugen erfahrungsgemäß immer mit der Möglichkeit einer Vereidigung zu rechnen sei; deshalb hätten auch die Angeklagten damit gerechnet und diese Möglichkeit innerlich gebilligt; die Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Zeugenaussage enthalte grundsätzlich auch die Aufforderung, gegebenenfalls einen Meineid zu leisten, sofern nicht der Fall der Vereidigung ausdrücklich von der Aufforderung ausgenommen werde. Es ist aber weder richtig, dass jede Zeugenvernehmung zu einer Vereidigung führen kann, noch gibt es einen Rechts- oder allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass jeder, der einen anderen zu einer falschen Zeugenaussage anstiftet, grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Vereidigung des Angestifteten in seinen Willen aufnimmt, wenn er nicht ausdrücklich das Gegenteil zu verstehen gibt. Aus Rechtsgründen ist daher die Auffassung der Strafkammer nicht zu beanstanden.

2. Dasselbe gilt, soweit Anstiftung der Angeklagten ████ zu einer falschen uneidlichen Aussage verneint worden ist. Das Landgericht konnte nicht widerlegen, dass die Angeklagte ████ bereits fest entschlossen war, eine falsche Aussage vor Gericht zu machen, als sie von den Angeklagten mehr oder minder offen dazu aufgefordert wurde. Hinsichtlich des Angeklagten ██ ist nicht erwiesen, dass dieser mit einer gerichtlichen Vernehmung der Angeklagten ████ schon gerechnet hat, als er sie veranlasste, bei der Polizei falsche Aussagen zu machen. Diese Feststellungen tragen die Entscheidung. Wer bereits zu einer bestimmten Tat fest entschlossen ist, der kann nicht zu derselben Tat nochmals durch einen anderen bestimmt werden. Das Landgericht verkennt auch nicht, dass ein zu einer Tat Entschlossener den Tatvorsatz aufgeben und später wieder neu fassen kann, demgemäß auch von einem anderen zu dem neuen Entschluss bestimmt, d.h. angestiftet werden kann. Es hat aber offensichtlich eine solche Feststellung nicht treffen können. Die Angriffe der Revision bewegen sich insoweit auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unbeachtlich.

3. Dagegen muss die Revision Erfolg haben, weil es die Strafkammer unterlassen hat, die Handlungen der Angeklagten unter weiteren rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Die Angeklagten können sich zunächst der Beihilfe zur Falschaussage der Mitangeklagten ████ schuldig gemacht haben (§§ 153, 49 StGB). Eine Beihilfe „durch Rat“ kann auch dadurch begangen werden, dass der Täter in seinem noch nicht völlig befestigten Tatentschluss bestärkt wird, indem etwa Hemmungsvorstellungen, die ihn in seinem Entschluss wankend machen könnten, entgegengewirkt wird, letzte moralische Hemmungen beseitigt werden oder indem ihm das Gefühl der alleinigen Verantwortung genommen wird. Das Landgericht hat zwar richtig erkannt, dass selbst ein zur Tat Entschlossener noch Bedenken haben und wünschen kann, seinen Entschluss von Freunden bestätigt zu finden. Es hat aber hieraus nicht die Folgerung gezogen, dass durch eine solche Bestätigung die Tat gefördert und daher zu ihr Beihilfe geleistet werden kann (vgl. BGH NJW 1951, 454).

Der Angeklagte ██ kann die Beihilfe auch dadurch begangen haben, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein Bekenntnis der Wahrheit in der Hauptverhandlung vom 6. April 1951 eine falsche Zeugenaussage der Angeklagten ████ zu verhindern. Dass in dieser Form Beihilfe zum Meineid und daher auch zur Falschaussage möglich ist, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGHSt 1, 22; 2, 129). Schon die bisherigen Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte ██ die ████ unter Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft durch die Beeinflussung vor ihrer polizeilichen Vernehmung und durch seine zweideutigen Reden vor dem gerichtlichen Termin am 6. April 1951 in die ernste Gefahr gebracht hatte, zu seinen Gunsten falsch auszusagen. Nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatz war er daher verpflichtet, dieser Gefahr durch eigene Tätigkeit entgegenzuwirken, selbst wenn er dadurch die Gefahr seiner eigenen Bestrafung erhöhen musste (vgl. RGSt 72, 20). Durch ein Geständnis, dass er am Tage der ihm zur Last gelegten Tat nicht mit seiner Verlobten zusammen gewesen war, hätte er die Ausführung ihres Vorhabens, falsch auszusagen, erschweren, wenn nicht ganz verhindern können. Dazu brauchte er sich nicht einmal der ihm zur Last gelegten Tat unmittelbar zu bezichtigen, sondern er musste nur auf seinen falschen Alibibeweis verzichten. Dies war ihm auch zumutbar.

Zur inneren Tatseite sei noch folgendes bemerkt: Auch wenn die Angeklagten die Vorstellung und den Willen hatten, durch ihre Äußerungen den Tatentschluss der ████ erst hervorzurufen, so schließt das nicht aus, dass sie gleichzeitig bedingt die Vorstellung und den Willen hatten, die Tat zu fördern.

Im Übrigen ist nicht klar festgestellt, ob die Angeklagten wussten, dass die ████ zur Tat schon entschlossen war. Nahmen sie das nicht an, dann konnten sie mit Verleitungsvorsatz handeln, so dass der Tatbestand des § 159 StGB (in Verbindung mit den §§ 153, 49a StGB) in Betracht kommt (vgl. RGSt 74, 303). Allerdings ist die Vorschrift als Sonderbestimmung nur anwendbar, wenn es nicht zu einer wirklichen Anstiftung oder Beihilfe gekommen ist (vgl. RGSt 64, 223 zu § 159 StGB alter Fassung). Über ihre Anwendbarkeit kann daher erst entschieden werden, wenn der Sachverhalt unter dem zu 3) erörterten Gesichtspunkt geprüft ist.

Der Angeklagte ██ kann sich schließlich der Anstiftung zur Begünstigung schuldig gemacht haben. Das Landgericht hat insoweit eine Verurteilung unter Berufung auf die angebliche ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts abgelehnt. Dabei hat es aber die von ihm angeführten Entscheidungen offenbar missverstanden. Das Reichsgericht hat im Gegenteil in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass nur die Selbstbegünstigung an sich straflos sei, dass aber der Täter der Vortat sich der Teilnahme an der ihm selbst von einem anderen gewährten Begünstigung schuldig machen und deshalb auch bestraft werden könne (RGSt 4, 60; 8, 366; 50, 364; 57, 352; 60, 346; 63, 373). Der Bestrafung wegen Anstiftung zur Begünstigung steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagte ████ nach § 257 Abs. 2 StGB persönlich straflos bleibt (vgl. RGSt 14, 102). Im Übrigen aber ist eine abschließende Beurteilung mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich. Die neue Prüfung wird insbesondere zu klären haben, ob die Angeklagte ████ wusste, zum mindesten aber damit rechnete, dass ██ die ihm zur Last gelegte Tat begangen hatte, oder ob sie ihn für unschuldig hielt. Ebenso wird festzustellen sein, welche Vorstellung der Angeklagte ██ seinerseits über den Vorsatz der ████ hatte.

Eine Bestrafung der Angeklagten ██████ und ███ wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Begünstigung scheidet dagegen aus. Beide sind nach § 257 Abs. 2 StGB persönlich straflos, der Angeklagte ██████ als Schwager, die Angeklagte ███ als Mutter des ██ (vgl. RGSt 14, 102).

Scharpenseel Koeniger Krauß

Bundesrichter Maas ist in Urlaub, Baldus ortsabwesend und kann daher nicht unterzeichnen.

Justizangestellter
Krauß
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